BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138/10 vom 11. August 2010 In der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. M344rz 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - vom 8. M344rz 2010 ist die Beteiligte zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgaben-kreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Rechts-, Antrags- und Beh366rdenangelegenheiten, insbesondere Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in Sorgerechtsangelegenheiten, bestellt worden. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft; das Betreuungsverfahren ist auf Anregung des Klinikums W. vom 18./19. Februar 2010, mithin nach dem 31. August 2009, eingeleitet worden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 4 a) Zwar durfte das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - von einer pers366nlichen Anh366rung der Betroffenen abse-hen. 5 Nach 247 278 Abs. 1 FamFG hat das Betreuungsgericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers pers366nlich anzuh366ren (Satz 1) und sich - ggf. in der 374blichen Umgebung des Betroffenen (Satz 3) - von diesem einen pers366nlichen Eindruck zu verschaffen (Satz 2). Diese Anh366rungspflicht gilt ge-m344337 247 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren. Nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht allerdings von der Durch-f374hrung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ers-ten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zus344tzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies gilt grunds344tzlich auch f374r die Anh366rungspflicht nach 247 278 Abs. 1 FamFG (vgl. auch - f374r den Fall der pers366n-lichen Anh366rung nach 247 420 FamFG - BGH Beschl374sse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9, vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09 - FGPrax 2010, 154 und vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10 - FGPrax 2010, 163). Im vorliegenden Fall war die Betroffene bereits vom Amtsgericht - am 23. Februar 2010, also nur rund einen Monat zuvor - zur Frage einer Betreuerbestellung pers366nlich ange- 6 - 4 - h366rt worden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass von einer erneuten Anh366rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Einsch344tzung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Besondere sonstige Umst344n-de, die eine erneute Anh366rung der Betroffenen geboten h344tten (vgl. etwa BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 - juris Tz. 9), sind nicht ersichtlich. 7 b) Die angefochtenen Entscheidungen verletzen jedoch - von der Rechtsbeschwerde zutreffend ger374gt - aus anderem Grund das Recht der Be-troffenen auf rechtliches Geh366r. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss vom 8. M344rz 2010 tragend auf ein Gutachten gest374tzt, das die Fach344rztin Dr. G. am 7. Oktober 2009 - im voraus-gehenden Betreuungsverfahren - erstattet hat. Entsprechend der Empfehlung der Gutachterin ist das Gutachten der Betroffenen nicht ausgeh344ndigt worden, um das paranoide Erleben der Betroffenen nicht zu verst344rken. Auch im vorlie-genden Verfahren ist eine solche Aush344ndigung nicht erfolgt. 8 Zwar kann von der vollst344ndigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut-achtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen sch344digen oder zumindest ernsthaft gef344hrden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten 374bergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen 374ber das Gutachten spricht (vgl. M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1896 Rdn. 182 m.w.N.). Dies gilt jeden-falls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Verfahren war f374r die anwaltlich nicht vertretene Betroffene kein Verfahrens-pfleger bestellt. Zwar hat das Betreuungsgericht der Betroffenen mit Beschluss vom 8. M344rz 2010 Rechtsanwalt F. als Verfahrenspfleger bestellt. Diese Bestel-lung erfolgte jedoch zeitgleich mit dem hier angefochtenen Beschluss 374ber die 9 - 5 - Einrichtung der Betreuung und betraf ausdr374cklich nur die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und die Unterbringung und Zwangsmedikation der Be-troffenen, daher nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 10 Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen die Betroffene sich - mangels Kenntnis - weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollm344chtigten verhalten konnte. Dieser Geh366rsversto337 wird nicht dadurch geheilt, dass die Entschei-dung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Beschwerdege-richts - auch auf die fach344rztliche Stellungnahme vom 18. Februar 2010 gest374tzt wird, mit der 304rzte des Klinikums W. erneut die Bestellung eines Be-treuers f374r die Betroffene angeregt hatten. Zum einen wird diese Stellungnahme in den angefochtenen Entscheidungen nur erg344nzend - zur Best344tigung des gutachtlichen Befundes und als Beleg f374r dessen fortdauernde Aktualit344t - he-rangezogen. Zum anderen hat gem344337 247 280 FamFG der Bestellung eines Be-treuers eine f366rmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens 374ber - 6 - die Notwendigkeit dieser Ma337nahme vorauszugehen. Die fach344rztliche Stel-lungnahme erf374llt - schon mangels Einholung durch das Gericht - diese Voraus-setzung nicht. Sie k366nnte - als 344rztliches Zeugnis - das von 247 280 FamFG ge-forderte Gutachten nur unter den Voraussetzungen des 247 281 Abs. 1 FamFG ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 08.03.2010 - 667 XVII M4149 - LG Hannover, Entscheidung vom 29.03.2010 - 3 T 23/10 -
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