BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138/12 vom 31 . Juli 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter D ose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, D r. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2010, ergä nzt durch den Beschluss vom 17. Dezember 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen. Wert: Gründe: I. Der minderjährige Antragsteller hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegn e- rin bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) , daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit monatlich 400 nicht auf die Leistungen der Grundsich e- rung für Arbeitsuchende angerechnet worden sind. Der Antragsteller hat die Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin auch ihr weitere s Erwerbsei n- 1 - 3 - kommen von 240 nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn Unterhalt zahle. Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die vom A n- tragsteller eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewi esen. Auf Anhörungsrüge des Antragsteller s hat es die Rechtsbeschwerde zugela s- sen, mit welcher dieser die Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig . In der Sache hat sie keinen Erfolg , weil die angefoc h- tene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist . 1. Allerdings hat das Oberlandesgericht in unzulässiger Weise die B e- antwortung einer rechtsgrundsätzlichen Frage in das Verfahrenskostenhilfev e r- fahren verlagert. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsve r- teidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Vorausse t- zungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfra ge zu Ungunsten des Beschwerd e- führers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369). Das 2 3 4 5 - 4 - gilt e benso , wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge die Recht s- beschwerde nachträglich zulässt, nachdem es erkannt hat, dass es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt. Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Verfahrenskostenh ilfeb e- willigung sei nicht der gebotene Weg, weil es sich dabei um einen zeitraube n- den Umweg handele, verkehrt nicht nur den von ihm erkannten Grundsatz in sein Gegenteil, sondern verkennt auch, dass der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht - abges ehen von spezifischen Fragen des Verfa h- renskostenhilfeverfahrens - zur Klärung materieller Grundsatzfragen im Verfa h- renskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht berufen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen. Der Senat hat die Rechtsfrage , ob sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners durch die Titulierung des Unterhalts und den darauf folgenden Bezug von (h ö- heren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöhen lässt, inzw i- schen durch Beschluss vom 19. Juni 2013 (XII ZB 39/11 - zur Veröffentlichung bestimmt ) geklärt . D er Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Ei n- klang. 6 7 - 5 - Auch der Umstand, dass dem V erfahrenskostenhilfegesuch des Antra g- steller s bei Bewilligungsreife hätte entsprochen werden müssen, führt nach g e- klärter Rechtslage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zur nachträglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. Senatsb e- schluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012, 964 Rn. 15 mwN). Dose Vézina Klinkham mer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 19.03.2010 - 16 F 52/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2010 - II - 7 WF 93/10 - 8
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