BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138 /1 3 vom 7. Mai 2014 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1908 b Abs. 1; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreck t sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (Abgre n- zung zu Senatsbeschluss BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607). BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - LG Mai nz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vo r- sitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteili gten zu 3 wird der Beschluss der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Ma inz vom 6 . Feb - ruar 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschw erdewert: 3.0 00 Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 ist die Schwester der Betroffenen. Sie begehrt einen Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung. Die Betroffene steht seit 1995 unter Betreuung. Nach dem Tod ihrer Eltern wurde die Beteiligte zu 1 (e ine langjährige Freundin der Familie) im Dezember 2010 als Betreuerin bestellt. Mit S chreiben vom 10. Dezember 2011 hat die B e- te i ligte zu 3 beantragt, die bisherige Betreuerin zu entlassen und ihren I n- stanz anwalt als Betreuer zu bestellen. 1 2 - 3 - Das Amtsgerich t hat mit Beschluss vom 21. Januar 2012 einen Betreue r- wechsel abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat d as Landgericht mangels Beschw erdebefugnis der Beteiligten zu 3 verworfen . Gegen diese En t- scheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit d er vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ang e- griffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdeg e- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat eine Beschwe rdebefugnis de r Beteiligten zu 3 im Wesentlichen mit folgende r Begründung verneint : N ahe Angehörige eines Betreuten seien auch dann nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anregung, den Be treuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlasse n, berechtig t , wenn sie formell am Verfahren beteiligt gewesen seien . § 303 Abs. 1 FamFG l ege den Gege n- stand de r Beschwerdebefugnis der nach § 303 Abs. 2 N r. 1 FamFG zusätzlich Beschwerdeberechtig ten fest. Dabei seien die bislang in § 69 b Abs. 1 FGG au f- ge führten Katalog e ntscheidungen übernommen worden. Nach der Reform gelte daher nichts anderes als nach früherem R echt. Deshalb sei von de n Regelung en in § 303 Abs. 2 Nr. 1 und N r. 2 FamFG wie nach früherem Recht lediglich der Fall erfasst , dass das Amtsgeric ht einen Betreuer von Amts wegen aus wichtigem Grund entlässt und bei der Neubestellung einen nahen Angehörigen nach § 1897 Abs. 5 BGB übergeh t . Nur die tatsächlich erfolgte Entlassung eines Betreuers be recht ige zur Beschwerde, nicht aber die Ablehnung der Entlassung selbst. L e- 3 4 5 6 - 4 - diglich für den Fall der erstmaligen Betreuerbestellung ste he formell am Verfa h- ren b eteiligten nahen Angehörigen ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu . Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 bestimme sich daher a llein nach § 59 Abs. 1 FamFG. In eigene n Rechten sei die Beteiligte zu 3 jedoch durch den abgelehnten Betreuerwechsel nicht betroffen. 2. Dies e Ausführungen halten de r rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwe rdegerichts, der Beteiligt en zu 3 fehle im vorliegenden Fall die Beschwerdebefugnis, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Geschwistern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen erga n- gene Entscheidung i m Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Recht s- zug an dem Verfahren beteiligt wurden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auf bestimmte Arten von betreuung s- r e chtlichen Entscheidungen ergibt sich aus dem Wortla ut der Vorschrift nicht. Der enge systematische Zusammenhang der Regelung mit § 303 Abs. 1 FamFG, der die möglichen Verfahrensgegenstände von Entscheidungen bestimmt, in denen eine Beschwerdebefugnis der zuständigen Behörde gegeben ist, deutet jedoch darau f hin, dass sich die Beschwerdebefugnis des in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreises auch auf diese Verfahren bezieht (vgl. Kei del/ Budde FamFG 18. Aufl. § 30 3 Rn. 19; MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 4). Dafür spricht auch, das s die Beschwerdebefugnis de r priv i- legierten Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von der en formelle r Bete i- ligung im erstinstanzlichen Verfahren abhängig ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 XII ZB 692/10 FamRZ 2011 , 966 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 26). Eine Beteiligung naher Angehöriger eines Betroffenen ist 7 8 9 - 5 - nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren möglich, in de nen nach § 274 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FamFG die Betreuungsbehörde auf ihren Antrag be teiligt werden muss . Dieser Regelungszusammenhang b e- wirkt, dass die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in den betreuung s- rechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der B e- treuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erst reckt ( Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19). Hierzu zählt das Verfahren über die Entlassung eines Betreuers bei fortbestehender Betreuung n ach § 1908 b Abs. 1 BGB, weil es sich hierbei um ein Verfahren über den Bestand einer Betreuerbestellung nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 FamFG handelt (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 11; Jürgens/ Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 274 FamFG Rn. 10 ; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 265 ). Folglich steht den in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG g e- nannten Personen eine Beschwerdebe rechtigung zu, wenn ein von ihnen ang e- regter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt w orden ist ( Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 FamFG Rn. 3; Prütting / Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 24). b) Unzutreffend ist daher die Annahme des Beschwerdegerichts , dass mit der Neuregelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdeb efugnis naher Ang e- höriger gegenüber dem früheren R echt keine Veränderung er fahr en habe und folglich nur dann bestehe, wenn das Bet reuungsgericht einen Betreuer aus wic h- tigem Grund entlasse n und einen nahen Angehörigen bei der Auswahl des ne u- en Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB überg angen habe . Diese Auffassung en t- spricht zwar der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren i n Fam i- liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergang e- nen Rechtsprechung des Senats zur Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten bei der Auswahl des Betreuers (Senat sbeschluss BGHZ 132, 157, 160 = FamRZ 1996, 607, 60 8). Diese Rechtsprechung beruhte jedoch maßge b- lich auf der Erwägung, dass durch die Verweisung in § 69 i Abs. 8 FGG , der au s- 1 0 - 6 - drücklich die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB anführte, auf die Vorschrift über die Beschwerde in Betreuungssache n ( § 69 g Abs. 1 FGG) ein Beschwerderecht naher Angehöriger nur begründet worden ist , wenn das Amt s- gericht die Entlassung eines bestellten Betreuer s ausgesprochen hat. § 1908 b BGB, der die Voraussetzungen einer Entlassung des Betreuers regelt, wurde in § 69 i Abs. 7 FGG genannt, ohne dass dort ausdrücklich oder durch eine Verwe i- sung die Beschwerdebefugnis geregelt wurde. Daraus hatte der Senat geschlo s- sen, dass sich die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer Entla s- sung des Betreuers allein nach § 20 FGG richtet e (Senat sbeschluss BGHZ 132, 157, 160 = FamRZ 1996, 607, 608). Diese Rechtsprechung kann nach der Neuregelung der Beschwerdeb e- rechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht mehr aufrech t- erhalten werden . Der Kreis der Ents cheidungen, die Gegenstand einer B e- schwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, hat durch die Neuregelung in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren wie das Beteiligungs - und Beschwerderecht der Betreuungsbe hörd e durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG (Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19) . Deshalb erstreckt sich die Beschwerdeb e- fugnis na her Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betre u- ungsgerichtliche Entscheidung, mit der die En tlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 265). 11 - 7 - 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil mangels hinreiche n- der Tatsachenfeststellung en die Sache noch nich t entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die Sache war deshalb an das Landgericht z u- rückzuverweisen . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2012 - 6 XVII 126/95 - LG Mainz, Entscheidung vom 06.02.2013 - 8 T 14/13 - 12
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