ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB138.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138/18 vom 11. Juli 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 178 Abs. 1, 182, 418 a) Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem N achweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (im Anschluss an BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 I ZR 136/05 NJW - RR 2008, 218). b) Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst zwar nicht den Umstand, ob die zu r Entgegennahme bereite Empfangsperson im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bevollmächtigt ist. War jedoch ein Klinikmitarbeiter au s- weislich der Urkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung en t- gegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirk ung für das Bestehen e i- ner solchen Vollmacht. Diese muss der Zustellungsadressat, der die Zuste l- lung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 IX ZB 43/03 NJW 2004, 2386 und vom 17. Februar 1992 AnwZ (B) 53/91 NJW 1992, 1963). BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18 - LG München I AG München - 2 - - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Juli 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 13 . Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28 . Febr uar 2018 aufgehoben , soweit mit diesem die Beschwerde des B e- troffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. August 2017 verworfen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneut en Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwe rdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwe r- de des Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner U n- terbringung für ein weiteres Jahr verworfen hat , hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Denn die der Verwerfung zugrunde liegende Annahme, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG sei bei Beschwerdeeinl e- gung abgelaufen gewesen, beruht nicht auf ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen . Das Landgericht hat sich für den Nachweis der Zustellung des amtsgerichtlichen Genehmigun gsbeschlusses vom 8. August 2017 auf die Postzustellungsurkunde gestützt, aus der sich als Tag der Zustellung der 11. August 2017 ergebe, und ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelan gt, 1 - 4 - dass die am 1. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde verfristet sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 1. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Zustellungsurkunde hat der Zusteller des Postunternehmens angege ben, er habe, " weil er den A d- " , das zuzustellende Schriftstück " einem dort Beschäftigten " , nämlich Herrn K., übergeben. Als Z u- stelladresse des Betroffenen weist die Postzustellungsurkunde die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie aus, in der der Betroffene untergebracht war. 2. Entgegen der vom Landgericht offensichtlich vertretenen Auffassung kann hieraus nicht auf eine wirksame Zustellung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 166 ff. ZPO gesch lossen werden, deren es nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bedurft hätte, um die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Gang zu setzen (vgl. S e- natsbeschluss vom 13. Mai 2015 XII ZB 491/14 FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f . mwN). a) Allerdings erlauben §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 178 Abs. 1 ZPO dann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, die Ers atzzustellung an bestimmte Dritte. Das mithin e rforde r- lich e Merkmal des " Nichtantreffens " des Zustellungsadressaten als Vorausse t- zung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen ist bereits erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Pers on als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (vgl. BGH Be schlü ss e vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - NJW 2017, 2472 Rn. 29 und vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - NJW - RR 20 15, 702 Rn. 10 ff. mwN). 2 3 4 - 5 - Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zuste l- lung (BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 I ZR 136/05 NJW - RR 2008, 218 Rn. 26 m wN ). Die über die Zustellung aufgenommene Urkunde begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeichneten Tatsachen (§ 418 ZPO). Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie g e- währleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festg e- stellt hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt oder eine Person, die in Geschäftsräumen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit war, dort auch tatsächlic h be - schäftigt im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war. Sie begründet insoweit j e- doch ein erhebliches Beweisanzeichen (vgl. BGH Beschlü ss e vom 6. Mai 2004 IX ZB 43/03 NJW 2004, 2386, 2387 und vom 17. Februar 1992 AnwZ (B) 53/91 NJW 1992, 1963 ). b) Vorliegend war der Betroffene in dem psychiat rischen Krankenhaus , mithin in einer Gemeinschaftseinrichtung, untergebracht. Sofern er vom Zuste l- ler dort nicht angetroffen wurde, konnte nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine E r- satzzustellung an den L eiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Ve r- trete r erfolgen. Ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson entspr e- chend bevollmächtigt ist, wird als außerhalb der Wahrnehmung des Zustellers liegender Umstand zwar nicht von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst. Wenn ein Klinikmitarbeiter a usweislich der Urkunde bereit war, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht , die der Zuste l- lungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch e i- 5 6 - 6 - ne plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschü t- tern muss (vgl. BGH Be schlü ss e vom 6. Mai 2004 IX ZB 43/03 NJW 2004, 2386, 2387 und vom 17. Februar 1992 AnwZ (B) 53/91 NJW 1992, 1963 ; vgl. auch MünchKommZPO/H äublein 5. Aufl. § 182 Rn. 16 mwN ). So liegt es hier aber nicht. Denn die Postzustellungsurkunde weist nicht eine Ersatzzustellung an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Ei n- richtungsleiters aus. Vielmehr ist eine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs . 1 Nr. 2 ZPO beurkundet . Dies ist aber offensichtlich unzutreffend, weil der B e- troffene in der Klinik weder Geschäftsräume unterhält noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebs dort Personen beschäftigt. Unabhängig davon, dass es sich beim Ankreuzen der falsch en Zustellungsvariante um ein Versehen des Zuste l- lers gehandelt haben dürfte, fehlt es damit an einem sich aus der Urkunde e r- gebenden Beweisanzeichen für die Berechtigung der als tatsächlicher Empfä n- ger benannten Person, das Schriftstück entgegenzunehmen. Bei dieser B e- wei s lage konnte das Landgericht mithin nicht von einer wirksamen Ersatzzuste l- lung ausgehen. Mangels Feststellungen zum Zeitpunkt des tatsächlichen Z u- gangs des Beschlusses an den Betroffenen ist auch für eine Heilung gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 F amFG, 189 ZPO derzeit nichts ersichtlich . c) Durch den Beurkundungsmangel wird allerdings nicht die ggf. vorli e- gende Wirksamkeit der Zustellung selbst berührt (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 I ZR 136/05 NJW - RR 2008, 218 Rn. 26) . Es b edarf nun weiterer tatrichterlicher Ermittlungen etwa der Einvernahme des Zustellers dazu, ob eine wirksame Ersatzzustellung nach § § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. Der angefochtene Beschluss ist daher aufz u- heben, soweit mit i hm die Beschwerde des Betroffenen verworfen worden ist, und die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). 7 8 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur K lärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub Guhling und kann deswegen nicht un - terschreiben. Dose Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.08.2017 - 708 XVII 7309/16 - LG München I, Entscheidung vom 28.02.2018 - 13 T 2397/18 und 13 T 2398/18 - 9
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