BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/00 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f; VBL -Satzung § 44 a Zur notwendigen Aktualisierung von Auskünften über Anrechte auf "qualifizierte" Versicherungsrente. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - OLG München AG Freyung - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mnche n vom 7. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurckverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 (1.000 DM). Grnde: I. Die am 29. Mai 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. Januar 2000 zugestellten Antrag des Eh e - manns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. April 2000 geschieden (i n - soweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt. - 3 - Whrend der Ehezeit (1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsg e - richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 2, LVA), und zwar die am 4. April 1959 geborene Ehefrau in Höhe von 282,59 DM und der am 10. Oktober 1956 geborene Ehemann in Höhe von 913,87 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist fr den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "qual i - fizierte" Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Ve r - sorgungsanstalt des Bundes und der Lnder (weitere Beteiligte zu 1, VBL) g e - mß § 44 a der Satzung der VBL (VBLS) in Höhe von 192,94 DM festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 315,64 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des an a - logen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der VBL weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 24,85 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA begrndet. Fr die Umrechnung der Anwartschaft des Ehemanns auf die statische Versicherungsrente bei der VBL in eine dynam i - sche Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Lit e - ratur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 10.650,29 DM ermittelt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 49,69 DM umgerechnet. - 4 - Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die VBL gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaft nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckve r - weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf seinen in FamRZ 1999, 1432 verffentlichen Beschluû zurckgewiesen, da das Amtsgericht zu Recht anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Ja h - re 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung korrekt herangezogen habe. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "E r - satztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorli e - gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. - 5 - 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, da die Ausknfte ber die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen genderte Rechtslage bercksichtigen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fa s - sung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ve r - einbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt knne § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ 1999, 279, 284 f.). Ferner hat es i n seiner Entscheidung vom 22. Mrz 2000 (VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember 2000 hinzunehmen, daû die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des ffentlichen Dienstes g e - genber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den fr diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt werden (BVerfG aaO S. 838). Die Auskunft der VBL vom 16. Mrz 2000 zur (qualifizierten) Versich e - rungsrente des Ehemanns aufgrund des Betriebsrentengesetzes beruht auf § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 44 a ihrer Satzung. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. D e - zember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG, der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - 6 - (BGBl. I S. 3138) erneut gendert worden ist. Da auch fr die Hhe des Ve r - sorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwe n - den ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluû vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johan n - sen/Henrich/ Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwar t - schaften nach den Maûgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maûgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso r - gung (aaO) sowie nach Maûgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersverm - gensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefgten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zurckwirkt. Fr die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versich e - rungsrente kann § 44 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. Der Satzung der VBL kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen zu (BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes in vollem Maûe der richterlichen Inhaltskontrolle, da die VBL eine ffentliche Aufgabe wahrnimmt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO, 836). Im Hinblick auf die von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende Berec h - nung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dynamisi e - rung ist § 44 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwir k - sam. - 7 - Die Sache muû daher an das Oberlandesgericht zurckverwiesen we r - den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien a n - hand aktueller Ausknfte feststellen und auf dieser Grundlage den Verso r - gungsausgleich durchfhren kann. Die Zurckverweisung gibt zugleich der B e - schwerdefhrerin Gelegenheit, etwaige nderungen, die sich aufgrund des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems fr die bei der VBL begrndete Anwartschaft ergeben, einzubeziehen. Hahne Gerber Wag e - nitz Fuchs Vézina
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