BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 139/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz all-gemein er366ffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). 1 1. Die 247247 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 4d Abs. 1, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO wegen des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten (247 4a InsO) statthaft. Da dieses Begehren nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, r374gt die Schuldnerin insoweit zu Unrecht einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 3 In seiner Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht lediglich 374ber den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befunden. Die Schuldnerin hat dies hingenommen, weil sie mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde allein die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beanstandet hat. Wegen des eingeschr344nkten Beschwerdebegehrens bestand f374r das Beschwerdege-richt kein Anlass, 374ber den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu befin-den. Der Stundungsantrag ist damit auch nicht Gegenstand des Rechtsbe-schwerdeverfahrens geworden. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 4 IK 199/06 - LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 274/06 -
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