BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 139/07 vom 3. Dezember 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 1 Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm 374bernommenen Kin-derbetreuung erwerbst344tig sein muss, ist an Hand der zu 247 1570 BGB entwickelten Ma337st344be zu bestimmen. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 wurde dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung (Wohl-verhaltensperiode) die Obliegenheiten gem344337 247 295 InsO erf374llt, die Rest- 1 - 3 - schuldbefreiung angek374ndigt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners aufgehoben. Unter dem 4. Oktober 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: weitere Beteiligte) als Insolvenzgl344ubigerin, dem Schuldner die Restschuldbe-freiung gem344337 247 296 InsO zu versagen. Zur Begr374ndung nahm sie auf den Be-richt der Treuh344nderin Bezug, wonach der Schuldner seinen Obliegenheiten nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht nachgekommen sei. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 erg344nzte die weitere Beteiligte ihren Versagungsantrag und wies darauf hin, der Schuldner habe gegen374ber der Treuh344nderin keinerlei Nachweise erbracht, dass er eine angemessene Erwerbst344tigkeit aus374be oder sich hierum bem374ht habe. 2 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung als unzul344ssig angesehen und den Antrag mit Beschluss vom 3. April 2007 zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2007 zur374ckge-wiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwer-de, mit der sie weiterhin eine Obliegenheitsverletzung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend macht. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 7, 6 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, eine Obliegenheitsverletzung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO habe die Gl344ubigerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe sich nur darauf bezogen, dass der Insolvenzakte keine Hinweise auf Be-werbungsschreiben oder 344hnlichen Bem374hungen des Schuldners entnommen werden k366nnten. Hieraus k366nne nicht die 374berwiegende Wahrscheinlichkeit ab-geleitet werden, dass sich der Schuldner tats344chlich nicht um Arbeit bem374ht habe. Im 334brigen habe nunmehr der Schuldner plausibel angegeben, er habe wegen der Betreuung seines am 8. Juli 1997 geborenen Sohnes keine Arbeit aufnehmen k366nnen. Die Gl344ubigerin m374sse hinnehmen, dass der Schuldner die Betreuung des Kindes im Verh344ltnis zu seiner in Arbeit stehenden Lebensge-f344hrtin 374bernommen habe und deshalb kein Verm366gen erwerben k366nne. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Die Obliegenheitsverletzung - nicht das Verschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, Rn. 6) - muss zwar grunds344tz-lich von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 296 Rn. 8). Dies ist aber dann anders, wenn die Tatsachen, die bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben k366nnen, unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6 und IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4). So war es hier. Denn der Schuldner hat geltend gemacht, er habe wegen der Betreuung seines Kindes keine Arbeit aufnehmen k366nnen. Unter diesen Umst344nden musste die weitere Beteiligte nicht glaubhaft machen, dass der Schuldner sich um Arbeit nicht bem374ht hat. Es kann vielmehr nur noch darum gehen, ob dieser sich um Arbeit h344tte bem374hen m374ssen. 7 - 5 - b) Die vom Schuldner geltend gemachte Betreuung seines Sohnes ver-mag auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Landge-richts eine Zur374ckweisung des von der weiteren Beteiligten gestellten Versa-gungsantrags nicht zu rechtfertigen. 8 aa) Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners entf344llt, wenn ihm die Auf-nahme einer beruflichen T344tigkeit aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 30 f; HK-InsO/ Landfermann, aaO 247 295 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 45, HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., 247 295 Rn. 9). Dies kann auch im Hin-blick auf die Betreuung minderj344hriger Kinder in Betracht kommen (Uhlenbruck/ Vallender, InsO 12. Aufl. 247 295 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Streck, aaO). Die Be-gr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 295 (247 244 RegE) InsO nennt als Bei-spiel ausdr374cklich die Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter (BT-Drucks. 12/2443 S. 192). Hieran ankn374pfend wird daher im Schrifttum zu Recht die An-sicht vertreten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner ne-ben einer von ihm 374bernommenen Kinderbetreuung erwerbst344tig sein muss, in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen zu bestimmen ist. Als Grundlage der Beurteilung sind die zu 247 1570 BGB entwi-ckelten familienrechtlichen Ma337st344be heranzuziehen (FK-InsO/Ahrens, aaO 247 295 Rn. 35; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 295 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 295 Rn. 46; G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 247 17 Rn. 134). Nach der f374r den hier in Rede stehen-den Zeitraum ma337geblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grunds344tzlich keine Erwerbsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149). Im Einzelfall kann dies nach den konkreten Umst344nden auch f374r die Betreuung eines Kindes bis 9 - 6 - zum elften Lebensjahr zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88, NJW 1989, 1083, 1084). Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jah-ren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbst344tigkeit aus374ben muss, wiederum auf die Umst344nde des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1997 - XII ZR 293/95, FamRZ 1997, 873, 874 ff). bb) Das Landgericht wird daher zu pr374fen haben, ob dem Schuldner auf-grund der Umst344nde des Einzelfalles zumutbar war, neben der Betreuung des Kindes auch eine Erwerbst344tigkeit, aufzunehmen. Ferner ist zu pr374fen, worauf die Rechtsbeschwerdebegr374ndung zutreffend verweist, ob der Schuldner nach der von ihm geltend gemachten Arbeitslosigkeit der Mutter des Kindes 374ber-haupt noch Aufgaben der Kinderbetreuung 374bernehmen musste. Sollte aus ei-ner zumutbaren T344tigkeit kein pf344ndbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der f374r 247 295 Abs. 1 InsO ma337geblichen konkreten Beein-tr344chtigung der Gl344ubiger (FK-InsO/Ahrens, aaO 247 295 Rn. 35). Nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Versto337 gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt wird. De-ren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine blo337e Gef344hrdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662 Rn. 5). 10 - 7 - III. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2007 - 145 IN 730/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 T 336/07 -
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