BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/09 vom 18 . Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 a Der Ehrensold nach dem rheinland - pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Verso r- gungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einz u beziehen. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - OLG Koblenz AG Bingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Mai 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Rich terin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klin k hammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückg e- wiesen. Beschwerde wert: 1 Gründe: I. A uf den am 15. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Fam i liengericht die am 30. Januar 1970 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil g e schieden. Beide Ehe gatten erwar b en während der Ehezeit Rentenanwartscha ften in der gesetzlichen Rentenversicherung , der Ehemann (geboren am 13. De - zember 1944) erwarb zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung. A u ßerdem war er vom 18. August 1989 bis zum 6. September 2004 ehrenamtlicher Ort s- bürgermeister der rheinland - pfä lzischen Gemeinde O. A us dieser Tätigkeit b e- zieht er seit dem 1. Oktober 2004 einen Ehrensold in Höhe von monatlich 222,99 nach de n Vorschriften des rheinland - pfälzischen Landesgesetz es über 1 2 - 3 - die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beig e- ordnete und Ortsvorsteher ( Ehrensold G - GVBl. RP 1972, 367 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktobe r 2010 - GVBl. RP S. 319 ) . Danach erhält ein frü - herer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in de r- selben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgeno m men hat. Das Familien gericht hat den Versorgungsausgleich bezügl ich der A n- rechte aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung durch Splitting und durch erweitertes Splitting geregelt. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Verbandsgemeinde R . (Ehre n- sold) auf dem V ersicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenve r- sicherung Re n tenanwartschaften von monatlich 111,50 begründet, bezogen auf den 31. August 2006 . Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den im Wege des Splittings auszugleic henden Betrag reduziert und den E hrensold u n- berücksichtigt gelassen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Ehefrau die Einbeziehung des Ehrensoldes in den Versorgungsau s- gleich we i ter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG - RG , § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden , weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder a m 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder 3 4 5 6 - 4 - ausgesetzt und das R u hen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100) . 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Ab s. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statth aft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Obe r- landesgericht ist der Senat gebun den (§§ 621 e Abs. 2 ZPO , 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wir k- sam auf die Frage beschränkt, ob der Ehrensold in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei . Es handelt sich dabei um ein Anrecht, welches mit den a n- deren auszugleichenden Versorgungen nicht in einem unmittelbaren Zusa m- menhang steht und sich auch nicht auf diese auswirkt . 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seine r in FamRZ 2010, 212 veröffentlichten Entscheidung im W e sentlichen ausgeführt : Der Ehrensold sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen , weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähig keit han d- le, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleiste te Dienste sowie um einen Ausgleich für nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Au ch könne ein Ausgleich über das Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlic hen Rentenversicherung nicht erfolgen, weil dies bed euten würde , dass die Verbandsgemeinde e i ne Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und den Ehrensold kürzen müsse, was in der Systematik des Ehrensoldgesetzes nicht vorges e hen sei . 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutre f- fend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Leistungen der Ve r- bandsgemeindeverwaltung R . an den Ehemann nicht in den Verso r- gungsausgleich ei n zubeziehen sind. 7 8 9 10 - 5 - a) Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister e i- ner Gemeinde in Rheinland - Pfalz von August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben. N ach § 54 Abs. 1 GemO RP (GVBl. RP 1994, 153) i Vm § 188 LB G RP hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 51 GemO RP) den Status eines Ehrenbeamten. Der Ehrenb e- amte steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlich - rechtlichen Dienst - und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein " echter Beamter " (allg e- me ine Meinung: Stegmü l ler/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Lä n der § 68 Rn. 1; aA ohne nähere Begründung FAKomm - FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a Rn. 23; Staudinger/Rehme [2004] § 1587 a BGB Rn. 125). Allerdings erhalten Ehrenbeamte mit Ausnahme der in § 68 BeamtVG gerege l ten Unfallfürsorgeleistungen keine Dienstbezüge und keine Versorgung nach bea m tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 188 Abs. 2 LBG RP iVm § 5 BeamtStG; früher ausdrücklich: § 115 Abs. 2 BRRG; vgl. Erman/ W ellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Eh e- recht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des F a- m i liengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; Stegmüller/Schmalhofe r/Bauer Beamtenversorgung s recht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; Wick Der Versorgung s ausgleich 2. Aufl. Rn. 121). b) Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner T ä- tigkeit als Bürgermeister seit dem 1. Oktober 2004 von der Verbandsgem eind e- verwaltung R . erhält, ist nicht Gegenstand des Versorgungsau s- gleichs. aa) Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587 Abs. 1 BGB aF statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder 1 1 12 13 14 - 6 - verminderter Erw erbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art b e- gründet oder au f recht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende Versorgungen auszugleichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 9). Ausgleichspflichtig sind nur Anrec hte auf Versorgung wegen Alters, Inv a- lidität bzw. Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Au s- gestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unte r- scheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs - oder Entgeltcharakter habe n (S e- natsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 13; P a landt/ Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforde r- lich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten L e- bensalters zur Versorgung im Anschlus s an die Beendigung des aktiven A r- beitslebens und nicht etwa als reine Kompensationsza h lung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs - oder Übergangsgeld oder als Vermögen s- anlage gewährt wird (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Maßg e- bend sind dabei nicht die in den öffentlich - rechtlichen Leistungssystemen vo r- gesehenen Altersgre n zen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im A n schluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also sp e ziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6). Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, B erufs - oder E r- werbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht (Johan n sen/Henrich/ Hahne E herecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14). Gemäß § 1 EhrensoldG erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde (grundsätzlich) in s- 15 16 - 7 - gesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat oder wenn er - ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit - infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Weder wird das Erreichen einer bestimmten Alter s- grenze vorausgesetzt, noch wird als Zweck des Ehrensoldes die Altersverso r- gung bestimmt. Lediglich § 3 Abs . 2 E h rensoldG nennt ein Alter. Danach ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der B e rechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann aber bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen und hat ihr Erreichen nicht zur V orau s setzung. Das EhrensoldG trifft somit ausdrücklich keine Zweckbestimmung dahi n- gehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er hat auch ke i- nen Versorgungscharakter ( Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; MünchKommBGB/Gräper 5. A ufl. § 1587 a Rn. 37; zum VersAusglG: Borth, Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 199; FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 5) . Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungs lei s- tung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vie l mehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der G e meinde zuteil werden zu lassen (vgl. OVG Rheinland - Pfalz RiA 19 99, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgesta l- t e ten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172 ). Di e ser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als " Ehren - " sold entnehmen (so auch VG München U r teil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20). Daneben kann ihm durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wir t- schaftliche Einbußen oder Na chteile auszugleichen, die der Bürgermeister i n- folge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschäd i- gungsleistung n ä her als einer zusätzlichen Altersversorgung ( OVG Rheinland - 17 18 - 8 - Pfalz RiA 1999, 149, 150 ; VG München Urteil vom 27. Juli 2 004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20). Auch die Zweifel des Bundesverwaltungsgericht s (Buchholz 230 § 115 BRRG Nr. 2) an der Vereinbarkeit des Ehrensoldes mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 115 BRRG, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr is t davon auszugehen, dass sich der Landesgesetzgeber insoweit bunde s- rechtskonform verhalten und mit dem Ehrensold weder eine Art von Besoldung noch eine Altersversorgung scha f fen wollte. bb) Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Verso r- gung s anrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland - Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - j u ris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsa usgleich 4. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johan n sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. Anm. 2.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 63 a), noch wird er von den Auffangtatbeständen der § § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst . Weil der Ehrensold seinem Sinn und Zweck nach nicht den Anforderu n- gen an eine Versorgung i.S.d. § 1587 BGB aF entspricht, kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch kein Ausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b oder Abs. 5 BGB erfolgen. Den mangelnden Versorgungscharakter kann weder der Umstand ändern, dass in ihm eine durch Arbeit der Ehegatten i.S.d. § 15 87 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausgelöste Leistung gesehen werden kann, noch, dass 19 20 21 - 9 - die Mi n destvoraussetzungen für die Zahlungen des Ehrensoldes erfüllt sind (mit diesen Argumenten: Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; 5. Aufl. Rn. 199; Erman/Wellenhofer B GB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfa h rens 4. Aufl. V Rn. 172). cc) Schließlich kommt im Hinblick auf eine Leistung des Ehrensoldes bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EhrensoldG) ein Verso r gungsausgleich aufgrund des reinen Entschädigungscharakters nicht in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14 zur Dienstunfallfü r sorge). Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 F 370/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2009 - 11 UF 641/08 - 22
Full & Egal Universal Law Academy