BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 139/10 vom 8. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. c a) Ein Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 racht. Abzustellen ist auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. b) Ein zum Degressionsausgleich gebotener Zuschlag ist keine gesondert festzuse t- zende Vergütung, sondern ein Zuschlag, der in die Gesamtabwägung bei der B e- mes sung eines angemessenen Gesamtzuschlags einzubeziehen ist. BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10 - LG München I AG München - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann , d ie Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. November 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.641,29 Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde am 18. Juni 2003 zum Verwalter im Inso l- venzverfahren über das Vermögen der T . AG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt . Mit Schrifts a tz vom 18. September 2009 , korrigiert durch Schriftsatz vom 18. November 2009 , beantragte er, seine Vergütung auf 272.636,95 n- schließlich Umsatzsteuer festzusetzen, die Auslagen einschließlich Umsat z- steuer auf 21.420 ine Berec h- nungsgrundlage von 1.002.768,42 ihm angenommene "Regelvergütung" von 114.553,34 dadurch, dass er für die Berechnungsgrundlage oberhalb eines Betrages von 1 - 3 - 250.000 ,42 anstelle der in § 2 Abs. 1 InsVV vorgeseh e- nen 3 v.H. für den Mehrbetrag von 250.000 v.H. für den weiteren Mehrbetrag von 502.708,42 als Degressionszuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV einen Prozentsatz von durchgehend 11,2 v.H. ans etzte . Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Verwertung der Masse bea n- tragte er außerdem einen Zuschlag von 100 v.H. , wegen des obstruktiven Ve r- haltens des Schuldnervertreters einen Zuschlag von weiteren 25 v.H . Auf den zuletzt genannten Zuschlag v on 25 v.H. verzichtete er für den Fall der Anerke n- nung des verlangten Degressionsausgleichs. Das Insolvenzgericht hat unter Zugrundelegung der angegebenen B e- rech nungsgrundlage eine Vergütung von 107.559,38 Umsatzsteuer fest gesetzt sowie die Auslagen in Höhe von 18.000 3.420 , insgesamt 149.415,66 2 Abs. 1 InsVV mit 47.804,17 et sowie Zuschläge von 125 v.H. zugebi l- ligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 7 aF, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV sei nur anwendbar, wenn schon die ursprüngliche Masse groß, vom Verwalter aber noch weiter gemeh rt worden sei. Hier sei die große Masse erst durch die Täti g- keit des Verwalters geschaffen worden. Dafür erhalte er infolge der höheren Berechnungsgrundlage eine höhere Vergütung. In der Gesamtschau bestehe jedenfalls keine Veranlassung zu einer Anpassung durch einen Degression s- ausgleich. Im Übrigen könne ein Degressionsausgleich nur im Wege eines Z u- schlags, nicht durch Veränderung der Regelvergütung bewilligt werden. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV stelle allein auf die letztendlich erwirtschaftete Masse, nicht auch auf eine vom Verwalter schon vorgefundene große Masse ab. Habe der Verwalter eine kleine Masse so gemehrt, dass sie größer sei als eine schon ursprünglich große, dann aber noch vermehrte Masse, könne der V erwalter der zunächst kleinen Masse nicht schlechter stehen als derjenige der schon anfänglich großen Masse. Im vorliegenden Fall sei die Masse mit 1.002.708,42 im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV groß gewesen . Das sei ab 250.000 . De n von § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV vorausgesetzte n erhebliche n A r- beitsaufwand habe der Verwalter substantiiert vorgetragen. Die Regelvergütung stelle mit ihrer Degression im vorliegenden Fall keine angemessene Gegenlei s- tung für die Tätigkeit des Verwalters d ar, weil dieser einen jahrelangen erhebl i- chen Aufwand betrieben habe. Unterstelle man, dass ohne den besonderen Einsatz bei normaler Verwertungstätigkeit das Ergebnis eine Masse von 250.000 erzielte, um 752.708,42 17 ü- tet werden, was zur Leistung außer Verhältnis stehe. 6 7 8 - 5 - 2. Die Ausführungen des Beschwerdegeric hts halten im Ergebnis rechtl i- cher Prüfung stand. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festges etzt werden, wenn die Masse groß war und die Regelverg ü- tung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat. a) Ein Ausgleich wegen der Degression der Regelsätze ist durch einen Zuschlag zu gewähren. Nach § 63 Abs. 1 Sa tz 2 InsO, der die Ermächtigung nach § 65 InsO gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Au s- maß näher bestimmt, wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Diese V orgaben setzt § 2 Abs. 1 InsVV um. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Ve r- walters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Dies erfolgt nach der Regelungssystematik der I nsolvenzrec htlichen Vergütungsve r- ordnung im Wege von Zu - und Abschläge n gemäß § 3. Demgemäß hat auch ein erforderlicher Degressionsausgleich im Wege des Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV zu erfolgen. Es ist deshalb verfehlt, schon die Berechnung des Rege lsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV individuell abändern zu wollen. Soweit in der Literatur vorgeschl a- gen wird, unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV nicht die Degressionstabelle des § 2 Abs. 1 InsVV zu verwenden, sondern statt der dort angeor dneten Prozentsätze ab einem 250.000 den jeweils nächsthöheren Prozentsatz (MünchKomm - InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 9 10 11 12 - 6 - InsVV Rn. 9; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, Ins O, August 2006, § 3 InsVV Rn. 36) , kann dem aus den genannten G ründen nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für die Ansicht , der sich der Rechtsbeschwerdeführer in seiner Vergütungsberechnung angeschlossen hat, ab einer Berechnungsgrundlage über 250.000 s- prozents atz von 11,2 v.H. zu berechnen (so noch Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl. § 3 Rn. 25, aber ausdrücklich aufgegeben in der 4. Aufl. , § 3 Rn. 24; Gräber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A bis Z , Rn. 234; able h- nend Blersch in Berliner Kommentar zu m Insolvenzrecht, 200 9 , § 3 InsVV Rn. 17). b) Abzustellen ist allein auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Z utreffend ist alle r- dings die Annahme des Beschwerdegerichts, die Begründung zu § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV habe Fälle im Auge gehabt , in denen der Verwalter eine ohn e- hin große Masse gemehrt habe. In der Begründung zur I nsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung i st unter A 4 ausführt: "Gleichzeitig wurde die Degression [ gemeint: i m Verhältnis zur Vergütungsverordnung zum Konkursrecht ] verstärkt, um exorbitant hohe Vergütungen, die vom Arbeitsaufwand, von der Leistung und von der Verantwortung des Insolvenzverwalters nicht mehr zu rechtfertigen sind, auszuschließen. Um trotz dieser stärkeren D e- gression besondere Leistungen bei großen Insolvenzmassen a n- gemessen berücksichtige n zu können, ist in § 3 bei der Regelung der Zu - und Abschläge zum Regelsatz eine neue Regelung eing e- fügt worden, die einen besonderen Zuschlag im Falle der Mehru ng einer ohnehin großen Insolvenzmasse erlaubt (Abs. 1 Buchst. c)." 13 - 7 - (abgedruckt z.B. in Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. S. 42, 4 4 ). § 3 ist zusätzlich wie folgt begründet: "Hervorzuheben sind die neu in den Entwurf aufgenommenen Kr i- terien, die das Gericht bei der Vergütungsfestsetzung zu berüc k- sichtigen hat. Für eine Überschreitung der Regelsätze sind die s in Abs atz 1 der bereits in der allgemeinen Begründung erläuterte Fall, dass der Insolvenzverwalter eine ohnehin große Insolven z- masse dur ch erheblichen Arbeits einsatz weiter vergrößert hat (Buchst. c); hier soll der Zuschlag die für diesen Fall nicht ang e- messene Degression der Regelsätze ausgleichen." (aaO S. 54). Hintergrund für die Verstärkung der Degression im Vergleich zur Verg ü- tun gsverordnung alten Rechts waren Missstände bei der Festsetzung der Ve r- gütung in den neuen Ländern gewesen, wo die Verwalter nach dem Beitritt gr o- ße unbelastete Vermögenswerte vorgefunden und deshalb exorbitant hohe Vergütungen erhalten hatten (vgl. Haarmey er/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 23; Blersch , aaO § 3 Rn. 13). Die verstärkte Degression führt jedoch bei den h ö h e- re n Degressionsstufen dazu, dass mit gleichem Arbeitsaufwand bewirkte Ma s- semehrungen durch den Regelsatz geringer vergütet werden als in niedrig e ren Degressionsstufen. Hierfür kann ein Ausgleich erforderlich sein , um eine ang e- messene Vergütung sicher zu stellen. Der Rechtsbeschwerde ist darin beizutreten, dass ein Wertungswide r- spruch auftritt, wenn ein Verwalter mit geringer Anfangsmasse keinen Degre s- sionsausgleich verlangen könnte, ein Verwalter mit gleich großer Endmasse bei 14 15 16 - 8 - hoher Anfangsmasse schon. Zwar wird der Verwalter mit geringer Anfangsma s- se, um dieselbe Endmasse generieren zu können, regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand haben, der höhere Zuschläge zur Folge hat. Bei genau gle i- chem Arbeitsaufwand wäre das Ergebnis aber unverständlich. Abgestellt we r- den kann im Ergebnis folglich allein auf die letztlich zu berücksichtigende B e- rechnungs grundlage. c) Ein Zuschlag zum Degressionsaus gleich kommt ab einer Berec h- nungsgrundlage von mehr als 250.000 n- der Meinung (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 26; Blersch, aaO § 3 InsVV Rn. 15; Ste ph an/Riedel, InsVV § 3 Rn. 18; Eickmann/Prasser in Kü b- ler/Prütting/Bork, aaO § 3 Rn. 36; Hm bKomm - InsO/Büttner, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 4; MünchKomm - InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 9; für einen Grenzwert von 500.000 Aufl. Rn. 278). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich ein Grenzwert zwar nicht ableiten. Im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlichen Teilung s- massen (im Jahre 1995 : 175.000 Blersch, aaO; MünchKomm - InsO/Nowak, aaO) und der starken Reduzierung des Staffelsatze s von 7 v.H. auf 3 v.H. ab diesem Grenzwert erscheint dies aber angemessen. d) Dass das Beschwerdegericht einen gesonderte n Degressionsau s- gleich im vorliegenden Fall abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu beanstanden. 17 18 19 - 9 - aa) § 3 A bs. 1 Buchst. c InsVV setzt voraus, dass die fragliche Mass e- mehrung, für die oberhalb einer Berechnungsgrundlage von 250.000 e- gressionsausgleich in Betracht kommt, vom Verwalter mit erheblichem Arbeit s- aufwand erzielt wurde. Dieser Arbeitsaufwand muss den Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens erheblich überst eigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 25: um das Doppelte; Eickmann/Prasser, aaO). Das hat zur Folge, dass regelmäßig ein weitere r Zuschlagstatbest a nd erfüllt i st . bb) Die einzelnen Zu - und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhafte n Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist ganz allgemein, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich i n Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene A r- beitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn . 10; st.Rspr.). Eine Massemehrung muss damit, anders als beim Degressionsau s- gleich, nicht zwingend verbunden sein. Die Voraussetzungen für einen oder mehrere weitere Zuschläge liegen danach regelmäßig vor, wenn ein Degress i- onsausgleich in Betracht kommt, weil dieser gerade voraussetzt, dass die B e- arbeitung den Insolvenzverwalter stärker als i n entsprechenden N ormalverfa h- ren in Anspruch genommen hat. Der Verwalter hat hier andere Zuschläge in Höhe von 125 v.H. beantragt und erhalten. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschläge für Tätigkeiten, die die Masse gemehrt haben, ist die durch die hiermit verbundene Erhöhung der Berechnungsgrundlage eingetretene Erhöhung der Regelvergütung zu berüc k- sichtigen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 8. März 2012 , aaO Rn. 13 ff; 20 21 22 - 10 - vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 10 f). Bei der Beme s- sung der Höhe eines Zuschlags wegen der über den Normalfall hinausgehe n- den Arbeitsbelastung ist damit ohnehin immer auch die dadurch eingetretene Erhöhung der Berechnungsgru ndlage von Bedeutung, auch soweit sich dies wegen der Degression bei der Vergütung unterschiedlich auswirkt. Kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV in Betracht, liegen folglich regelm ä- ßig die Voraussetzungen für mehrere, sich in ihren Vorausset zungen übe r- schneidende Zuschlagstatbestände vor, die deshalb nicht isoliert voneinander festgesetzt werden können (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 44). Bei der erforderlichen B emessung des angemessenen Gesamtzuschlags muss deshalb e ine Degression nach § 2 Abs. 1 InsV V ohnehin berücksichtigt werden. cc) Geht man zugunsten des Verwalters davon aus, dass der Mehrau f- wand wegen des unkooperativen Verhaltens der Schuldnerin die Masse nicht gemehrt hat, bleibt der wegen erhöhten Arbeitsaufwandes zuge billigte Zuschlag von 100 v.H. zu berücksichtigen. Der Verwalter macht geltend, die von ihm durch besonderen Einsatz e r- wirtschaftete Masse beruhe hinsichtlich des 250.000 a- ges auf den Anstrengungen, die über einen Normalfall hinau sgehen. Hierdurch hat sich folglich die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV um netto 17.554,17 von 100 v.H. um weitere 47.804,17 t- spricht einem Zuschlag auf die Regelvergütung ohne Massemehrung von 137 v.H. . dd ) Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller U m- 23 24 25 - 11 - stände im Einzelfall bestimmt werden (BGH, Beschluss vo m 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn . 8 mwN). Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Ve r- schiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, aaO mwN). Diese Gefahr besteht hi er nicht. Das Beschwerdegericht hat zwar g e- meint, hier komme ein Zuschlag zum Zwecke des Degressionsausgleiches w e- gen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht . Es hat aber hilfsweise ausgeführt, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Degre ssion in einer Gesamtschau keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung der Verg ü- tung bestehe. Insbesondere hat es zutreffend gesehen, dass ein Degression s- ausgleich nicht getrennt von den übrigen Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beurteilt und zugebilligt werden kann und dass eine gesonderte Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV nicht festzusetzen ist. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht nach einer Zurückverweisung in neuer tatrichterlicher Würdigung zu einem an - 26 27 - 12 - der en Ergebnis gelangt. Ob der Gesamtzuschlag im Einzelfall höher hätte au s- fallen können, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nicht zu prüfen. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.11.2009 - 1504 IN 697/03 - LG München I, Entscheidung vom 01.07.2010 - 14 T 4989/10 -
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