BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 139/11 vom 15. Dezember 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsi t- z enden , den Richter Raebel , die Richterin Lo hmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Kosten der Rechts mittel werden der Schuldnerin auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 , ein früherer Arbeitnehmer der Schuldnerin, beantragte am 1. März 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über der en Vermögen. Er behauptete, d en Lohn für die Monate September 2010 bi s Januar 2011 überwiegend nicht erhalten zu haben. Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sich e- rungsmaßnahmen angeordnet. Die sofortige Beschwerde d er Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin hat zunächst Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Sodann ist der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden. Die Schuldnerin hat 1 2 - 3 - das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, dem weiteren Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfah rens aufzuerlegen. II. Unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes entspricht es bill i- gem Ermessen, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 9 1a ZPO analog Art. 103 f Satz 1 EGInsO ). Die Rechtsbeschwerde war nach § 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 InsO aF, § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO stat t- haft. Sie war jedoch unzulässig. Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fo rtbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsp rechung berufen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, weil die Schuldnerin vor Erlass des Beschlusses vom 2. März 2011 keine Gelegenheit z ur Stellungnahme erhalten hat. Die se Rüge war nicht berechtigt. Vor einer Haftanordnung ist der Schuldner zu hören (§ 21 Abs. 3 Satz 1 InsO). I m Übrigen ist dem Schuldner vor der Anordnung von S i- cherungsmaßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren, wenn dadurch der S i- cherungszweck nicht gefährd et wird (HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 52 , 54 mwN). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, ist das rechtliche Gehör im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und im Beschwerde verfahren nachgeholt wo rden (vgl. B GH, Beschluss vom 3. April 3 4 - 4 - 2003 - IX ZB 373/02; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02, ZVI 2004, 24, 25; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, NZI 2009, 604 Rn. 11). Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 InsO, auf welche die Rechtsbeschwerde sich beruft, ändert im E rgebnis nichts. Nach § 14 Abs. 2 InsO hat das Inso l- venzgericht den Schuldner zu hören, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass die Anhörung vor dem Erlass der Sicherungsma ß- nahmen zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Bun de sgerichtshofs können Sicherungsmaßnahmen bereits angeordnet werden, bevor die Zulä s- sigkeit des Eröffnungsa ntrags abschließend geprüft worden ist (BGH, B e- schluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, NZI 2007, 344 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht orientiert. Es verstieß auch nicht gegen Verfahrensgrundrechte, den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen . Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeits lohn, insbesondere das Bestehen eines Arbeitsverhäl t- nisses im fragli chen Zeitraum, standen außer Streit. Die Schuldnerin hat de m- gegenüber ohne nähere Erläuterungen erk lärt, der Anspruch bestehe nicht , und hat sich zudem auf weder im Einzelnen dargelegte noch glaubhaft gemachte Gegenansprüche a us Unterschlagung berufen. D ie Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 bildete nicht zugleich den Insolvenzgrund, so dass sie nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden musste (vgl. hierzu BGH, Be - 5 - 5 - schluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 , WM 2006, 492, 493; vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 ; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7). Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 02.03.2011 - 23 IN 47/11 - LG Trier, Entsc heidung vom 30.03.2011 - 6 T 37/11 -
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