BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/13 vom 30. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 139/13 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Oktober 2013 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. D er Beteiligte zu 2 ( im Folgenden: Betreuer ) wurde im Mai 2012 zum B e- rufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Gesundheits - und der Vermögenssorge , der Aufenthaltsb e- stimmung , der Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung gegenüber B e- hörden, Versicherungen sowie Renten - und Sozialleistungsträger n . D e r Betreuer hatte im Jahr 2000 an der Universität B. in den Fächern Bayerische Landesgeschichte, Neueste Geschichte un d Politikwissenschaft den 1 2 - 3 - akademischen Grad eines Magister Artium erworben. Außerdem wurde er im Jahr 2002 zum Oberstleutnant der Reserve ernannt und absolvierte in diesem Zusammenhang die Bataillonskommandeurslehrgänge der Bundeswehr . F ü r den Abrechnung szeitraum vom 9 . Mai 2012 bis zum 8 . November 2012 beantragte d e r Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Betre u- ervergütung für 37,5 Stunden in Höhe von 1.650 , wobei er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensa tz nach der höchsten Vergü tungsstufe von 44 Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des B e- teiligten zu 1 (Staatskasse) , mit der diese r eine Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 27 begehr t e , hat das Landgericht zurückgew i e- sen . Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Beschwerdebegehren weiter . II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Erhöhung des Stundensatzes auf 44 im Rahmen des Magisterstudiengangs belegten Nebenstudienfach Politikwi s- senschaft. Wie bei einem Wahlfach im Rahmen eines Diplomstudiengangs handele es sich um einen untergeordneten Te il des Hochschulstudiums, der nicht dem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sei. 3 4 5 6 7 - 4 - Der Höchststundensatz folge aber aus dem militärischen Rang eines Oberstleutnants der Reserve. Die zur Erreichung dieses Rangs absolvierten Bataillons kommandeurs lehrgänge stellten eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Diese Lehrgänge seien den Stabsoffiziersleh r- gängen übergeordnet, die bereits die Erhöhung auf den höchsten Stundensatz rechtfertigen würden . Ein Oberstleutnant gehöre zur Besoldungsgru ppe A 14 , mithin zum höheren Dienst. Ein Amt dieser Laufbahngruppe setze grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Dass der Betreuer den Stab s- offizierslehrgang nicht und die militärische Laufbahn erst nach Entlassung aus dem aktiven Bundes wehrdienst durchlaufen habe, sei unschädlich. Ein Obers t- leutnant der Reserve sei von einem Oberstleutnant des aktiven Dienstes nicht zu unterscheiden. Der Betreuer habe insoweit auch für die Betreuung nutzbare Kenntnisse in der Verwaltung, im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Me n- schen erworben. 2. Diese Ausführungen halten in ihrem entscheidenden Punkt einer rech t lichen Nachprüfung nicht stand. a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der Rechtsb e- schwerde als ihr gün stig hingenommene Auffassung des Beschwerdegerichts, dass das Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach des Magisterstudie n- gangs die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt . b) Bei seiner Annahm e, der von dem Betreuer erreichte Dienstgrad des Oberstleutnants der Reserve mit Durchlaufen von Bataillonskommandeursleh r- gänge n sei einem Hochschulabschluss vergleichbar, hat das Beschwerdeg e- 8 9 10 11 12 - 5 - richt hingegen die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei fes t- gestellt und gewür digt. aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen A b- schluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich regleme n- tiert oder zumindest s taatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wi s- sensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zei t- aufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und d ie Zulassungsvorausse t- zungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbi l- dung mit einer Hochschul - oder Fach hoch schulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beru f- lichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabso l- venten vorbehalten ist. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatric h- ter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbesc hlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 20 12 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012 , 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.). bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entsch eidung nicht g e- recht. (1) D as Beschwerdegericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu den für die Einordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG maßgeblichen Ta t- sachen getroffen. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung ist ebenso ungeklärt wie es I n- halt und Umfang des Ausbildungsstoffs sind. O b und bejahendenfalls welche 13 14 15 16 - 6 - Absch lussprüfung(en) des Betreuers das Beschwerdegericht seiner Annahme zugrunde legt, es liege ein einem Hochschulabschluss vergleichbarer A b- schluss vor , bleibt ebenfalls offen . (2) Der vom Beschwerdegericht - in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJWE - FER 2000, 88 f. ) - aus der für den Dienstgrad ein es Oberstleutnants geltenden Besoldungsgruppe (von minde s- tens) A 14 gezogene Schluss auf die Vergleichba rkeit mit einer abgeschloss e- nen Hochschulausbildung ist rechtlich nicht tragfähig. Zwar ist zutreffend, dass diese Besoldungsgruppe zum höheren Dienst gehört. Auch setzt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zum höheren Dienst unter anderem ein abgesch lossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (vgl. §§ 7 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 der Bunde s- laufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 , BGBl I 284) . Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die für Offiziere der Reserve gegenüber der La ufbahn im aktiven Dienst bestehenden geringeren Beförd e- rungsvoraussetzungen berücksichtigt (vgl. dazu § 43 der Soldatenlaufbahnve r- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 , BGBl I 1813) . Darüber hinaus enthebt der Blick auf die - für de n im aktiven Dienst tät i- gen Offizier geltende - Besoldungsgruppe nicht der notwendigen Auseinande r- setzung mit Ausbildungsumfang und Ausbildungs inhalt, an der es vorliegend fehlt. c) Mangels entsprechender Feststellungen zur Ausbildung erweist sich auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Betreuer habe durch die Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben, als rechtlich fehlerhaft. 17 18 19 20 - 7 - Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleic h- sam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum I n- halt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausg e- richtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erh eblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betre u- ungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsb e- schluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW - RR 2012, 1475 Rn. 16 ff. mwN). Ob die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant eingeordnet en Kenntnisse in der Verwaltung sowie im Umgang mit Behörden und mit unte r- schiedlichsten Menschen diesem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sind, lässt sich ohne ausreichende Feststellungen zur Ausbildung nicht beurteilen. 21 22 - 8 - 3. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die Feststellungen zu m zeitlichen Aufwand sowie zu Inhalt und U m- fang der der Ernennung des Betreuers zum Oberstleutnant der Reserve vo r- hergehenden Ausbildung einschließlich abgelegter Prüfungen und zur Nutzba r- keit der vermittelten Kenntnisse nachholen kann . Dose Weber - Monecke Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 14.11.2012 - XVII 40/12 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.02.2013 - 42 T 152/12 - 23
Full & Egal Universal Law Academy