ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB139.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/18 vom 8. August 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 2; FamFG §§ 37 Abs. 2, 278 Abs. 1 a) In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständ i- ge ngutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsät z- lich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 XII ZB 334/17 FamRZ 2018, 707). b) Zur Erforderlichkeit einer Be treuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht. BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - LG Mosbach AG Buchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr . Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 21. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers. Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum. Im April 2017 wurde der Beteiligte zu 1 zunächst zum vorläufigen Betreuer bestellt. Nachdem der Betroffene am 30. März 2017, 18. April 2017 und 24. Mai 2017 angehört worden war, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständi gengutachtens und der telefonischen Mi t- teilung des Betroffenen, dass er einen weiteren Anhörungstermin nicht wah r- nehmen werde, mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vertretung g e- 1 2 - 3 - genüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern, Au f- enthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie Postangele genheiten bestellt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeve r- fa hren hat er eine auf den 21. Januar 2018 datierte Patientenverfügung vorg e- legt, in der er seinen Vater als Vorsorgebevollmächtigten für alle Aufgabenb e- reiche benannt hat. Das Landgericht hat nach Anhörung des Betroffenen und des Sachverständigen die Beschw erde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- griffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwe r- degericht. 1. Das Land gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Betroffene sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sac h- verständigen in dem Gutachten vom 5. Dezember 2017 aufgrund einer psych i- schen Erkrankung derzeit nicht mehr in der Lage, seine Angelegenhei ten in dem in der amtsgerichtlichen Entscheidung benannten Aufgabenkreis intere s- sengerecht zu besorgen. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie, welche zwischenzeitlich einen chronischen Verlauf genommen habe, sowie an einem schizophrenen Residuum. Die Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei möglich, weil die von ihm geäußerte Ablehnung nicht auf se i- nem freien Willen beruhe. Der Betroffene schätze seine Defizite im Wesentl i- chen unzutreffend ein und könne daher die für oder gegen die Betreuung spr e- 3 4 5 6 - 4 - chenden Gesichtspunkte nicht gegeneinander abwägen. Der Umfang und die Schwierigkeit der aktuell zu erledigenden Aufgaben rechtfertige die Einsetzung eines Berufsbetreuers. Die in der angefochtenen Entscheidung getroffene B e- stimmung des Überp rüfungszeitpunkts sei angesichts der Schwere der Erkra n- k ung des Betroffenen angemessen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbesc hwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen das eingeholte S achverständigengutachten vom 5. Dezember 2017 nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 Fam FG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzu n- gen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werd en (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 516/16 FamRZ 2017, 911 Rn. 5 mwN). bb) Diesen Anforderunge n wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Gutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Das Amtsg e- richt hat das Sachverständigengutachten lediglich dem Betre uer und dem Ve r- fahrenspfleger übermittelt. Dies genüg t jedoch nicht. Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist anders 7 8 9 10 11 - 5 - als ein Verfahrensbevollmächtigter nicht Vertreter des Betroffenen im Verfa h- ren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntga be eines Gu t- achtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Ver fahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten sprich t (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 12 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nich t vor. Insbesondere enthält das Sachverständigengutachten keinen Hinweis darauf, dass der B e- troffene durch dessen Bekanntgabe Ge sundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Ebenso wenig konnte die erforderliche persönliche Bek anntgabe an den Betroffenen durch die Übersendung des Gutachtens an den Betreuer ersetzt werden. Selbst wenn der Betreuer mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruc h des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Sena tsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 XII ZB 334/17 FamRZ 2018, 707 Rn. 13 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 183/17 - FamRZ 2017, 1715 Rn. 6). Dieser Verfahrensmangel wurde auch im Beschwer deverfahren nicht g e- heilt. Das Landgericht hat den Betroffenen zwar angehört und im Rahmen des Anhörungstermins eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ei n- geholt. Es hat es jedoch versäumt, vor dem Anhörungstermin dem Betroffenen das Sachverstän digengutachten in seinem vollen Wortlaut zu übersenden. 12 13 - 6 - b) Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen B e- stand haben. aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) . An der Erforderlichkeit fehlt es, s o- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebe n- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreu ers grundsätzlich entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Vo r- sorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 XII ZB 289/16 FamRZ 2017, 141 Rn. 8 und vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrne h- mung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträc h- tigen (vgl. Se natsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 12). Zum anderen kann trotz erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollm ächtigte ungeeignet ist, die Ang e- legenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine ko n- krete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fa ll, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet ers cheint (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 XII ZB 289/16 FamRZ 2017, 141 Rn. 10 mwN). 14 15 16 - 7 - bb) Danach tragen die bislang getroffenen Fes tstellungen nicht den Schluss, dass eine Betreuung im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforde r- lich ist. Der Betroffene hat mit der Beschw erdebegründung eine auf den 21. Ja - nuar 2018 datierte Patientenverfügung vorgelegt, in der eine Vorsorgevollmacht enthalten ist, mit der sein Vater als Vorsorgebevollmächtigter für alle Aufgabe n- bereiche bestellt wird. Mit dieser Vorsorgevollmacht, die grundsätzlich geeignet sein könnte, im vorliegenden Fall den Betreuungsbedarf entfallen zu lassen, hat sich das Landg ericht in der angegriffenen Entscheidung nicht befasst. Es hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsunfähig war , noch zu einer möglichen Ung e- e ignetheit des Bevollmächtigten. 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nich t entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriff ene Entscheidung ist daher aufz u- heben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. 17 18 19 - 8 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbi ldung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Buchen, Entscheidung vom 08.01.2018 - XVII 37/17 - LG Mosbach, Entscheidung vom 21.02.201 8 - 3 T 4/18 - 20
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