BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 140/02 vom5. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 574 Abs. 2, 519 Abs. 2 a.F.; EGZPO § 26 Nr. 5Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt nur die Berechnungund Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassendarf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der Übergangs-zeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für dieZulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen beidieser Fallgestaltung nicht vor.BGH, Beschluß vom 5. November 2003 - XII ZB 140/02 - OLGStuttgartLGUlm - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2002 wird auf Ko-sten der Beklagten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 25.000 Gründe: I.Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember2001 mit Urteil vom 25. Januar 2002 die Beklagten zur Räumung von überwie-gend gewerblich genutzten Räumlichkeiten verurteilt.Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Be-klagten am 12. Februar 2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. März2002, der am 7. März 2002 bei Gericht eingegangen ist, haben die Beklagtendurch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt.Dieser hat mit Schriftsatz vom 10. April 2002 beantragt "die am 12.4.2002 ab-laufende Frist zur Berufungsbegründung" zu verlängern. Auf den Hinweis desBerufungsgerichts, daß die einmonatige Berufungsbegründungsfrist bereits am - 3 -8. April 2002 abgelaufen sei, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigteder Beklagten am 22. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufunggleichzeitig begründet.Er hat vorgetragen: Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verse-hen einer seit drei Jahren mit der Notierung der Fristen und deren Überwa-chung befaßten, in hohem Maße zuverlässigen Kanzleikraft, die über die Neu-regelung des § 520 Abs. 2 ZPO und den Inhalt des § 26 Nr. 5 EGZPO aus-drücklich unterrichtet worden sei. Da dem Urteil selbst nicht zu entnehmen ge-wesen sei, wann die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden habe, habesie angenommen, daß die letzte mündliche Verhandlung nach dem 1. Januar2002 stattgefunden habe. Nachdem er Anfang April 2002 bei einem Telefonge-spräch mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfahren habe, daßdie letzte mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2001 stattgefunden habe,habe er seine seit 25 Jahren für ihn tätige Anwaltssekretärin angewiesen, diebereits notierte Berufungsbegründungsfrist anhand der Mitteilung des Oberlan-desgerichts Stuttgart über den Eingang des Rechtsmittelschriftsatzes zu über-prüfen. Seine Anwaltssekretärin habe daraufhin die Akte sowie den Fristenka-lender zur Hand genommen und festgestellt, daß die Berufungsbegründungs-frist bereits auf den 12. April 2002 notiert gewesen sei. Deshalb sei sie davonausgegangen, daß die Fristnotierung erledigt und nichts weiteres mehr zu ver-anlassen sei.Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10. Juli 2002 den Wieder-einsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzu-lässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2Satz 2 ZPO a.F. begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich dieRechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch - 4 -weiterverfolgen und die Aufhebung der vom Oberlandesgericht ausgesproche-nen Verwerfung der Berufung erstreben.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. EineRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrich-terlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klä-rungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällenstellt (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029).Das ist hier nicht der Fall.Die Berechnung der Begründungsfrist richtete sich im vorliegenden Fallaufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO noch nach altemRecht, da das Landgericht die mündliche Verhandlung noch vor dem 1. Januar2002 geschlossen hatte. Allerdings war der Zeitpunkt der mündlichen Ver-handlung aus dem Urteil nicht erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierungeinfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, alszuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (Se-natsbeschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526; BGHBeschlüsse vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; vom5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815). Er hat jedoch durch ge- - 5 -eignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fristen zuverläs-sig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutigeAnweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten unddie mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH Beschluß vom5. Februar 2003 aaO m.w.N.). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind,darf der Anwalt darauf vertrauen, daß das zuständige Büropersonal die ihmübertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt. Ob derRechtsanwalt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Sorgfaltsanforde-rungen beachtet hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zubeurteilen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen zuRecht angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine einfach zuberechnende Frist handelte. Vielmehr besteht gerade in der Übergangszeit ge-änderter Vorschriften zum Fristenlauf eine erhöhte Gefahr für Fehler bei Frist-berechnungen. Deshalb war der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte derBeklagten verpflichtet sich selbst zu vergewissern, ob sein Personal die Fristenrichtig berechnet. Eine abstrakte, der Verallgemeinerung zugängliche Rechts-frage wirft der Fall nicht auf.2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Recht-sprechung ab, wonach es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungenfür die Fristwahrung in der Kanzlei dann nicht entscheidend ankommt, wenn imEinzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung dieFristwahrung sichergestellt hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 - XII ZB56/97 - NJW 1997, 1930, 1931 und vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 -NJW-RR 1998, 787, 788). Eine solche konkrete Anweisung hat der zweitin- - 6 -stanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach den Feststellungen desBerufungsgerichts seiner Anwaltssekretärin nicht erteilt.HahneGerberFuchsAhltVézina
Full & Egal Universal Law Academy