BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 140/02 vom20. März 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein InsO § 9 Abs. 3Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt denNachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an denSchuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetztwerden.InsO § 8 Abs. 1 Satz 2Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einerRechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02 - LG IngolstadtAG Ingolstadt - 2 - - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 20. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Ingolstadt vom 20. März 2002 wird auf Kostendes Schuldners zurückgewiesen.Der Beschwerdewert beträgt 31.000 Gründe: I.Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläu-bigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnetund den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß istdem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am 8. Februar2002 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durchBeschluß vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat.Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. - 4 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO),aber nicht begründet.1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung undSchrifttum läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelteRechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung derBeschwerdefrist bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insol-venzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO unterscheidetsich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während nachder konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellunggilt, bestimmt § 9 Abs. 3 InsO, daß die öffentliche Bekanntmachung zumNachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat somitden Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den Nachweiseiner früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus (OLG Köln ZIP 2000,195, 196 m. zust. Anm. Bork EWiR 2000, 181, 182; HK-InsO/Kirchhof § 9Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO§ 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG ZInsO 2002, 129, 130; a.A. LG Mün-chen ZInsO 2000, 684; Kübler/Prütting, InsO § 9 Rn. 15; Kübler/Prütting/PapeaaO § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-InsO/Schmahl aaO § 34 Rn. 12). Dieses Ver-ständnis des § 9 Abs. 3 InsO entspricht dem mit der Insolvenzordnung ver-folgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zu-stellung nach § 8 InsO beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nichtverkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist(HK-InsO/Kirchhof aaO). - 5 -2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 InsOals Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Umdas Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzge-richt - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorlie-gen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung"förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v.13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZinsO 2003, 216).KreftKirchhofRaebelKayserBergmann
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