BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/04 vom 12. Januar 2006 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 307 a) Ein Gl344ubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachtr344glich seine Zustimmung erkl344ren. b) Es steht im pflichtgem344337en Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu 344ndern oder zu erg344nzen. c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass eine Einigung 374ber einen ge-344nderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen k366nnte, ist das Insol-venzgericht verpflichtet, nach 247 307 Abs. 3 InsO vorzugehen. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg 226 Insolvenz- gericht 226 vom 18. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren 226 an das Insolvenzgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner hat beantragt, gem344337 247 309 Abs. 1 InsO die Einwendun-gen mehrerer Gl344ubiger gegen den von ihm vorgelegten Schuldenbereini-gungsplan zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insol-venzgerichts ist zur374ckgewiesen worden, weil die Summe der Anspr374che der 1 - 3 - zustimmenden Gl344ubiger nicht mehr als die H344lfte der Anspr374che der benann-ten Gl344ubiger betrage. Die Erkl344rung des Beteiligten zu 3. sei nicht als Zustim-mung zu werten. Von einem Vorgehen gem344337 247 307 Abs. 3 InsO habe das In-solvenzgericht zu Recht abgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner weiterhin das Ziel einer Zustimmungsersetzung. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 390 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 2 1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gr374nden versehen ist. Beschl374sse, wel-che der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so kann eine Rechtspr374fung nicht erfolgen. Ausf374hrungen des Beschwerdege-richts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen 226 auch ohne eine Verfahrensr374ge der Rechtsbeschwerde 226 die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 226 IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 226 IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss ge-n374gt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. 3 - 4 - 2. Die Ausf374hrungen des Landgerichts dazu, ob der weitere Beteiligte zu 3. dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen oder ihm zugestimmt hat, sind zudem rechtlich nicht haltbar. 4 a) Den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Forderungsverzeichnis, welches dem Schuldenbereinigungsplan zugrunde liegt, eine Forderung des Beteiligten zu 3. in H366he von 25.564,59 Euro aus-weist. Der Beteiligte zu 3. hat dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, zugleich aber erkl344rt, ihm st374nden Forderungen von insgesamt 79.011,31 Euro zu. In sp344teren Schreiben hat er erkl344rt, sein erstes Schreiben sei als unbeding-te Zustimmung zu verstehen gewesen. Insolvenzgericht und Landgericht haben dieses Verhalten als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes gewertet. Das Landgericht hat zur Begr374ndung auf 247 150 Abs. 2 BGB verwiesen. Der Be-teiligte zu 3. habe das im Schuldenbereinigungsplan enthaltene Angebot nur unter einer Bedingung angenommen. Darin liege die mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des urspr374nglichen Angebots. Die einmal eingetretene Rechtsfolge des 247 150 Abs. 2 BGB habe durch sp344tere Schreiben nicht mehr beseitigt werden k366nnen. 5 b) Richtig ist, dass der Beteiligte zu 3. dem Schuldenbereinigungsplan zun344chst nicht zugestimmt hat. Ein Gl344ubiger, der einem Schuldenbereini-gungsplan zustimmt, sich zugleich aber einer h366heren Forderung ber374hmt, als sie in dem Plan ausgewiesen ist, akzeptiert den Plan nicht seinem ganzen In-halt nach. Die H366he der Forderung ist ma337geblich f374r die Quote, mit welcher der Gl344ubiger an etwaigen Ertr344gen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die Quote muss sich die Zustimmung des Gl344ubigers erstrecken (344hnlich OLG K366ln ZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000, 441, 442). 6 - 5 - c) Zu Unrecht haben Landgericht und Insolvenzgericht jedoch nicht ge-pr374ft, ob die sp344teren Schreiben des Beteiligten zu 3. dessen uneingeschr344nkte und damit wirksame Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan enthielten. 7 aa) Auf das Zustandekommen eines Schuldenbereinigungsplans ist die Vorschrift des 247 150 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Vorrangig gelten die spezielleren verfahrensrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (247247 305 ff InsO). Aus 247 150 Abs. 2 BGB mag der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten sein, dass eine Zustimmung unter Vorbehalt oder unter einer Bedin-gung keine Zustimmung darstellt. Welche Folgen die entsprechende Erkl344rung eines Gl344ubigers nach sich zieht, ist jedoch nicht der Vorschrift des 247 150 Abs. 2 BGB zu entnehmen, sondern derjenigen des 247 307 InsO. 8 bb) Nach 247 307 Abs. 1 und 2 InsO stellt das Insolvenzgericht den vom Schuldner genannten Gl344ubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Verm366gens374bersicht zu und fordert sie zur Stellungnahme binnen einer Notfrist von einem Monat auf. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines Gl344ubigers nicht ein, so gilt dies als Einverst344ndnis mit dem Schuldenbereini-gungsplan. Ob ein Gl344ubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zun344chst ab-gelehnt hat, nachtr344glich 226 also nach Ablauf der Notfrist 226 noch wirksam zu-stimmen kann, ist im Gesetz nicht ausdr374cklich geregelt. Nach Regelungszu-sammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften 374ber das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso OLG K366ln ZInsO 2001, 855, 856; AG K366ln NZI 2000, 493; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 307 Rn. 40). 9 - 6 - (1) Die Monatsfrist des 247 307 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, m366glichst schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage f374r eine ein-vernehmliche L366sung sein kann (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 307 Rn. 1). Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch erm366glichen will, folgt jedoch schon aus 247 307 Abs. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereini-gungsplan zu 344ndern oder zu erg344nzen, wenn dies auf Grund der Stellungnah-me eines Gl344ubigers erforderlich oder zur F366rderung einer einverst344ndlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die nachtr344gliche Zustimmung des wi-dersprechenden Gl344ubigers zu einem noch nicht ge344nderten Plan f374hrt mit ge-ringerem Verfahrensaufwand zum selben vom Gesetz gew374nschten Ergebnis, n344mlich der Einigung zwischen Gl344ubigern und Schuldner 374ber die Bereinigung der Schulden. Ausdr374cklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gl344u-bigers nach Fristablauf (247 307 Abs. 2 InsO). 10 (2) Lie337e man eine nachtr344gliche Zustimmung nicht zu, m374sste entweder ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach 247 309 InsO durchgef374hrt oder 226 wenn die Voraussetzungen des 247 309 Abs. 1 InsO, wie im vorliegenden Fall, nicht erf374llt sind 226 das Insolvenzverfahren er366ffnet werden, obwohl der betroffe-ne Gl344ubiger den zun344chst streitigen Schuldenbereinigungsplan mittlerweile akzeptiert. Eine derartige Verfahrensweise w344re wenig sinnvoll. Sie widerspr344-che au337erdem dem Anliegen des Gesetzes, die einvernehmliche Bereinigung der Schulden zu f366rdern. 11 d) Der Beteiligte zu 3. h344tte dem Schuldenbereinigungsplan also auch nach Fristablauf noch zustimmen k366nnen. Die Auslegung seiner in den ange-fochtenen Entscheidungen weder mitgeteilten noch in Bezug genommenen Schreiben an das Insolvenzgericht ist dem Senat nicht m366glich. Die Sache ist 12 - 7 - daher zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-sichtspunkte hin: 13 1. Zun344chst wird im Wege der Auslegung der sp344teren Schreiben des Beteiligten zu 3. festzustellen sein, ob dieser dem Schuldenbereinigungsplan nachtr344glich uneingeschr344nkt 226 also auch hinsichtlich einer Forderungsh366he von nur 25.564,59 Euro und der daraus resultierenden Quote 226 zugestimmt hat. Dem Insolvenzgericht ist es dabei nicht verwehrt, den Beteiligten zu 3. um Klar-stellung seiner bisherigen 304u337erungen zu bitten. 14 2. Sollte der Beteiligte zu 3. an einer h366heren als der bisher im Forde-rungsverzeichnis ausgewiesenen Forderung festhalten, wird dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden m374ssen, den Schuldenbereinigungsplan gem344337 247 307 Abs. 3 InsO binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu 344ndern oder zu erg344nzen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Schuldner zwar nicht in jedem Fall Gelegenheit zur 304nderung oder Erg344nzung seines gescheiterten Schuldenbereinigungsplans zu gew344hren. Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgem344337em Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gl344ubiger der gerichtli-che Schuldenbereinigungsversuch bereits endg374ltig gescheitert und deshalb unverz374glich 374ber den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem ge344nderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahr-scheinlichkeit einer Einigung gegen374ber der Pflicht zur z374gigen Durchf374hrung 15 - 8 - des Verfahrens abzuw344gen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. 247 307 Rn. 15 f; Nerlich/R366mermann, InsO 247 307 Rn. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063). Im vorliegenden Fall scheinen jedoch so-wohl der Schuldner als auch der Beteiligte zu 3., um dessen Forderung es geht, eine Einigung 374ber den Schuldenbereinigungsplan anzustreben. Das Interesse des Schuldners am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplanes k366nnte ihn veranlassen, seine Bedenken hinsichtlich der wirklichen H366he der angemel-deten Forderung zur374ckzustellen. Das Verfahren nach 247 307 Abs. 3 InsO soll sinnvolle 304nderungen des Planes erleichtern und so die Erfolgsaussichten f374r g374tliche Einigungen f366rdern. Diese Funktion kann es nur erf374llen, wenn offen-sichtlich vorhandene M366glichkeiten, eine Einigung zwischen Gl344ubiger und Schuldner herbeizuf374hren, von Seiten des Gerichts auch genutzt werden. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 88/03 -
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