BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/05 vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine B374roanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortf374hrung der Senatsbeschl374sse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 25). BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - OLG Stuttgart AG Ulm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 11.438 200 Gr374nde: I. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts vom 5. April 2005, dem Beklagten zugestellt am 14. April 2005, wurde dieser zu r374ckst344ndi-gem und laufendem Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt. 1 Mit Telefax vom 15. Juni 2005 beantragte er, die Frist zur Begr374ndung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zum 18. Juli 2005 zu verl344ngern. Noch am gleichen Tag ging ihm per Fax der gerichtliche Hinweis zu, dass die Begr374ndungsfrist bereits am 14. Juni 2005 abgelaufen sei. Darauf beantragte der Beklagte mit am 29. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz, ihm gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren und die Begr374ndungsfrist um einen Monat zu verl344ngern. 2 - 3 - Am 29. Juni 2005 verf374gte der Vorsitzende des Berufungssenats, dass die Begr374ndungsfrist bis zum 14. Juli 2005 verl344ngert werde; die Begr374ndung ging am 14. Juli 2005 ein. 3 4 Durch Beschluss vom 19. Juli 2005 wies das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ck und verwarf die Berufung als unzul344ssig. Dage-gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein Wieder-einsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses begehrt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist. 5 Die Berufung des Beklagten ist unzul344ssig, weil sie nicht rechtzeitig be-gr374ndet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Begr374ndungsschrift inner-halb der vom Vorsitzenden bis zum 14. Juli 2005 verl344ngerten Begr374ndungsfrist eingegangen ist. Denn diese Fristverl344ngerung war unwirksam, weil die Be-gr374ndungsfrist bereits einen Tag vor Eingang des Verl344ngerungsantrages (15. Juni 2005) abgelaufen war (BGHZ 116, 377, 378 f.). Das gilt auch, soweit der Antrag auf Fristverl344ngerung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt worden ist, da eine bereits vers344umte Frist auch nicht im Verfahren der Wiedereinsetzung verl344ngert werden kann. 6 Der Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u- 7 - 4 - mung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und die vers344umte Prozess-handlung nachgeholt. Wiedereinsetzung war jedoch nicht zu gew344hren. 8 2. Der Beklagte hat sein Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt begr374ndet: 9 Nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 14. April 2005 habe die zuverl344ssige Kanzleiangestellte H. seiner Prozessbevollm344chtigten im Fris-tenbuch zun344chst zutreffend den Ablauf der Berufungsfrist auf den 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) und den Ablauf der Begr374ndungsfrist auf den 14. Juni 2005 sowie eine Vorfrist auf den 7. Juni 2005 eingetragen. W344hrend des Urlaubs der Angestellten H. habe die Kanzleiangestellte G. in der irrt374mlichen Annahme, die Begr374ndungsfrist laufe einen Monat nach Ein-legung der Berufung ab, aufgrund der gerichtlichen Mitteilung, die Berufung sei am 17. Mai 2005 eingegangen, den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist auf den 17. Juni 2005 eingetragen, die zuvor hierf374r zutreffend eingetragene Frist 14. Juni 2005 aber nicht gestrichen. 10 Am 31. Mai 2005 sei seiner Prozessbevollm344chtigten der seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur374ckweisende Beschluss des Amtsgerichts zugestellt worden. Daraufhin habe seine Prozessbevollm344chtigte der Kanzleiangestellten H. die Weisung erteilt, als Fristablauf f374r eine gegebenenfalls einzulegende Be-schwerde hiergegen den 14. Juni 2005 zu notieren. Diese habe daraufhin im Fristenbuch unter der bereits auf diesen Tag notierten (Berufungsbegr374n-dungs-) Frist den Zusatz angebracht: "Ablauf sofortige Beschwerde PKH Amts-gericht Ulm heute". 11 Am Tag der Vorfrist (7. Juni 2005) habe seine Prozessbevollm344chtigte sodann nach Vorlage der erstinstanzlichen Akte entschieden, gegen die Ver-weigerung der Prozesskostenhilfe keine Beschwerde einzulegen. Daraufhin 12 - 5 - habe die Angestellte H. die Vorfrist und die auf den 14. Juni 2005 notierte Frist als erledigt gestrichen. 13 3. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Be-gr374ndung abgelehnt, die Prozessbevollm344chtigte des Beklagten habe vers344umt, bei ihrer Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen, zugleich die Eintragung einer Vorfrist anzuordnen. Bei deren Notierung und Beachtung h344tte die Vers344umung der Frist vermieden werden k366nnen. Au337erdem h344tte sie der erst ab 1. M344rz 2005 bei ihr t344tigen Angestellten G. w344hrend des Urlaubs der Angestellten H. nicht die selbst344ndige Bearbeitung komplizierter Fristsachen 374berlassen d374rfen. 4. Es kann dahinstehen, ob dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde standh344lt, und insbesondere, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den Vortrag des Beklagten 374bergangen hat, eine Vorfrist (auch f374r die Berufungsbe-gr374ndung) sei notiert gewesen. 14 Auch ist es f374r die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht ur-s344chlich, dass die Angestellte G. den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist irrt374mlich (zus344tzlich) auf den 17. Juni 2005 notierte, da jedenfalls die zutreffend auf den 14. Juni 2005 notierte Frist bestehen blieb und deren Wahrung damit (zun344chst) gew344hrleistet war. 15 Im Ergebnis kann dem Beklagten Wiedereinsetzung aber wegen eines ihm gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschuldens sei-ner Prozessbevollm344chtigten nicht gew344hrt werden. 16 Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist n344mlich nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten eine allgemeine Weisung bestand, wie in den - insbesondere in Familiensachen nicht seltenen - F344llen zu verfah- 17 - 6 - ren sei, dass in einem oder mehreren Verfahren der gleichen Parteien mehrere Fristen f374r Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen zu notieren sind. 18 Ein Rechtsanwalt muss aber durch geeignete Anweisungen sicherstel-len, dass grunds344tzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist f374r jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018). Ferner bedarf es einer allgemei-nen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fris-ten deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenka-lender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 25). Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung war hier auch nicht etwa deshalb unsch344dlich, weil die Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Einzelweisung erteilt hatte, den Ablauf einer als solchen bezeichneten Be-schwerdefrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen. Denn gerade wegen der - besonders in Familiensachen gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich hier verwirklicht hat, w344re eine solche Einzelweisung nur beim Bestehen der erfor-derlichen allgemeinen Anweisung hinreichend klar und geeignet gewesen, die irrt374mliche Ver344nderung eines fr374heren, eine andere Frist betreffenden Eintrags im Fristenbuch zu verhindern. 19 Somit hat der Beklagte nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Pro-zessbevollm344chtigten ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen waren, die es h344tten verhindern k366nnen, dass eine bereits eingetragene Beru-fungsbegr374ndungsfrist in derselben Sache versehentlich durch einen auf eine 20 - 7 - Beschwerdefrist hinweisenden Zusatz ihrer urspr374nglichen Bestimmung beraubt und nach der Entscheidung, keine Beschwerde einzulegen, als erledigt gestri-chen wurde. Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 F 770/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2005 - 15 UF 178/05 -
Full & Egal Universal Law Academy