BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/09 vom 12. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 17. August 2006 die Er366ffnung des (Re-gel-)Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen nebst Restschuldbefreiung. Am 21. September 2006 beantragte er hilfsweise die Er366ffnung des Verbraucherin-solvenzverfahrens. Eine Bescheinigung 374ber den Versuch einer au337ergerichtli-chen Schuldenbereinigung (247 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) f374gte er dem Antrag nicht bei. Nach einem entsprechenden Hinweis behandelte das Insolvenzgericht den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens als zur374ckgenommen (247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO). Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners verwarf das Landgericht am 15. Dezember 2006 als unzul344ssig. 1 - 3 - Mit Antrag vom 19. M344rz 2009 nahm der Schuldner auf den aus seiner Sicht noch offenen urspr374nglichen Hauptantrag Bezug und bat das Insolvenz-gericht um Entscheidung. Die Gr374nde zur Er366ffnung des (Regel-) Insolvenzverfahrens h344tten sich konkretisiert. Es l344gen nunmehr Anspr374che aus Arbeitsverh344ltnissen vor, und zwar in Form von Anspr374chen der Sozialkassen. Hilfsweise wiederholte der Schuldner den Antrag auf Er366ffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens. 2 Durch Beschluss vom 7. April 2009 hat das Insolvenzgericht das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners in der Form des Regelver-fahrens er366ffnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die der Schuldner dar-auf gest374tzt hat, dass die Er366ffnung nicht auf seinen ersten Hauptantrag aus dem Jahr 2006 erfolgt sei, hat das Landgericht als unbegr374ndet zur374ckgewie-sen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 II. Die nach 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil es dem Schuldner an dem erforderli-chen Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdever-fahrens fehlt. 4 1. Mit der Er366ffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens auf den Hilfsantrag des Schuldners vom 19. M344rz 2009 kann 374ber dessen Verm366gen kein weiteres Insolvenzverfahren er366ffnet werden. Eine ersetzende Sachentscheidung (vgl. 247 577 Abs. 5 ZPO) ist dem Senat daher nicht m366glich. Die mit dem Hilfsantrag 5 - 4 - des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren erstrebte Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht ist wegen der eingetretenen prozessua-len 334berholung durch die Verfahrenser366ffnung am 7. April 2009 ebenfalls aus-geschlossen. 2. Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag 374bergegangen. Ein solcher w344re allerdings ebenfalls unzul344ssig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld-ners oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-dert, m366glich erscheinen (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgr374nde sind nach der Verfahrenser366ff-nung in dem vom Schuldner gew374nschten Regelverfahren nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit der Verfahrenser366ffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. 6 Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass sich durch die Er366ffnung auf den sp344teren Insolvenzantrag des Schuldners der Schutzbereich des 247 88 InsO zu dessen Lasten verschoben habe [RBB 7], trifft dies nicht zu. Bei einer einheitlichen Insolvenz ist der von 247 88 InsO gesch374tzte Zeitraum nach 247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO unter Einbeziehung des ersten zul344ssigen und begr374ndeten Insolvenzantrags zu ermitteln (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 88 Rn. 29). 7 - 5 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen zum Verh344lt-nis von (Regel-)Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren stellen sich sonach nicht. 8 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 07.04.2009 - 9 IN 97/09 - LG Aurich, Entscheidung vom 11.05.2009 - 4 T 192/09 -
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