BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/01 vom 6. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 6. November 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Juli 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 50.000 DM Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte aus einer Bürgschaft zur Za h - lung von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach fristgemäßer Einl e - gung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu deren Begrü n - dung antragsgemäß bis zum 21. Mai 2001 verlängert. Die erbetene Pr o - zeßkostenhilfe hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 7. Mai 2001 verweigert und mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom selben Tag die Berufungsbegründungsfrist unter Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung bis zum 21. Juni 2001 verlängert. Den von ihrem Pr o - zeßbevollmächtigten auf die Niederlegung des Mandats gestützten Fris t - - 3 - verlngerungsantrag vom 20. Juni 2001 hat der Senatsvorsitzende am Nachmittag des 21. J uni 2001 zurckgewiesen und den am gleichen Tag nach Wiederaufnahme des Mandats gestellten erneuten Fristverlng e - rungsantrag nicht mehr beschieden. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 hat die Beklagte die Berufung begrndet und gegen die Versumung der B e - rufungsbegrndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bea n - tragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der B e - klagten zurckgewiesen und ihre Berufung als unzulssig verworfen. Zur Begrndung hat es im wesentlichen ausgefhrt: Auf eine Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist ber den 21. Juni 2001 hinaus habe ihr Anwalt nicht vertrauen drfen. Das Prozeûkostenhilfegesuch der B e - klagten sei bereits am 7. Mai 2001 zurckgewiesen und mit Verfgung des Senatsvorsitzenden vom gleichen Tag deutlich gemacht worden, daû eine nochmalige Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist nicht in Betracht komme. Weder die Niederlegung des Mandats am 20. Juni 2001 noch dessen Wiederaufnahme am Tag des Fristablaufs htten eine we i - tere Fristverlngerung gerechtfertigt. Daû es der Beklagten erst unmi t - telbar vor Ablauf der Berufungsbegrndungsfrist gelungen sei, die zur Durchfhrung des Berufungsverfahrens notwendigen Mittel aufzubringen, ndere daran nichts. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. - 4 - Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulssig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist j e - doch nicht begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 21. Juni 2001 verlngerten Frist, sondern erst mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 begrndet wurde (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO). 2. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zurckgewiesen. Die Wiedereinsetzung setzt gemû § 233 ZPO voraus, daû die Partei ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versumte Frist einzuhalten. Das ist hier nicht der Fall. a) Im Regelfall kann sich der Rechtsmittelfhrer im Wiedereinse t - zungsverfahren nicht darauf berufen, er habe mit der Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelg e - richts rechnen drfen. Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daû der Vorsitzende in Ausbung seines ihm gemû § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingerumten pflichtgemûen Ermessens eine beantragte Verlngerung auch dann versagt, wenn die dafr erforderlichen Voraussetzungen vo r - liegen (BGH, Beschluû vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.Nachw.). Allerdings kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt in aller Regel erwarten, daû seinem ersten Antrag auf Verlngerung der Berufungsb e - grndungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Grnde des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (siehe etwa Beschluû vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO m.w.Nachw.). Ob dies auch bei einem zweiten - 5 - Antrag noch gilt, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluû vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155). Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Jedenfalls unter den gegebenen Umstnden durften die Beklagte und ihr Prozeûb e - vollmchtigter mit einer dritten Verlngerung der Berufungsbegr n - dungsfrist nicht rechnen. b) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hatte die Begrndung s - frist nach Ablehnung des Prozeûkostenhilfegesuchs der Beklagten am 7. Mai 2001 nur bis zum 21. Juni 2001 verlngert und dabei mitgeteilt, daû "der weitere Antrag auf Verlngerung der Frist abgelehnt (wird), weil ber die Bewilligung von PKH entschieden ist". Nach dieser Entsche i - dung war die Beklagte gehalten, unverzglich die Voraussetzungen fr die Durchfhrung der Berufung auf eigene Kosten zu schaffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muû sich der Antragsteller grundstzlich binnen drei Werktagen nach Zustellung des Prozeûk o - stenhilfe verweigernden Beschlusses entscheiden, ob er das Rechtsmi t - tel auf eigene Kosten durchfhren will oder nicht (st.Rspr., siehe z.B. BGH, Beschlsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, 258 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Beklagte die zur Durchfhrung der Berufung erforderlichen finanziellen Mittel nach eigenen Angaben erst am 16. Juni 2001, also spter als einen Monat nach Ablehnung ihres Prozeûkostenhilfeantrags, beschafft. Dies gereicht ihr ebenso zum Ve r - schulden wie der Umstand, daû sie ihren Prozeûbevollmchtigten nicht sptestens am 18. Juni 2001 z ur unverzglichen Fertigung der Ber u - fungsbegrndung innerhalb der bis zum 21. Juni 2001 verlngerten B e - grndungsfrist aufgefordert hat. Stattdessen hat sie ihren Prozeûbevol l - mchtigten mit Schreiben vom 19. Juni 2001 gebeten, das Mandat zu - 6 - beenden, und einen anderen Rechtsanwalt um Fertigung der Berufung s - begrndung gebeten, obwohl sie nach dem Inhalt der Verfgung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 7. Mai 2001 unbedingt damit rechnen muûte, daû ein weiterer Antrag auf Verlngerung der Ber u - fungsbegrndungsfrist abgelehnt werde. Es kann danach keine Rede davon sein, daû die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wre, die Frist zur Begrndung der Berufung einzuhalten. Auf den von der Beklagten mit der sofortigen Beschwerde erhob e - nen Einwand, ihr Prozeûbevollmchtigter habe die Berufung innerhalb der verbleibenden Zeit wegen Arbeitsberlastung nicht mehr begrnden können, kommt es danach nicht an. 3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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