BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Beru-fungsbegr374ndung erf374llt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegr374ndung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10 - LG Rostock AG Rostock - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 4. M344rz 2010 auf-gehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 900 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Mietzinsforderungen. Das Urteil des Amtsge-richts wurde der Kl344gerin am 11. Dezember 2009 zugestellt. Am 11. Januar 2010 ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz des Kl344gervertreters ein, der als "Berufung" 374berschrieben ist. Nach dem vollst344ndigen Rubrum sowie der Angabe der Beschwer folgt folgende Formulierung: 1 "205 lege ich namens und in Vollmacht der Kl344gerin und Beru-fungskl344gerin gegen das am 09.12.2009 verk374ndete Urteil 205 - 3 - vorbehaltlich PKH-Bewilligung f374r die II. Instanz Berufung ein mit dem Antrag, 205" 2 Es folgen dann der Berufungsantrag der Kl344gerin sowie eine mehrseitige Begr374ndung, die mit folgendem Satz endet: "Dem PKH-Antrag wie auch der Berufung wird stattzugeben sein." Der Schriftsatz war vom Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin unterzeichnet. Das Landgericht hat die Berufung dem Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt "mit der Gelegenheit zur Stel-lungnahme zum PKH-Antrag binnen zwei Wochen". Nach einem rechtlichen Hinweis vom 15. Februar 2010 hat es die Berufung mit dem angefochtenen Be-schluss als unzul344ssig verworfen, weil sie unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt sei. 334ber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Dem am letzten Tag der Beru-fungsfrist eingegangenen Schriftsatz war keine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Kl344gerin beigef374gt. Gegen die Verwerfung ihrer Berufung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die zugleich begr374ndete Berufung der Kl344gerin zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig beim Berufungsgericht eingelegt worden sei. 5 6 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-satz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmit-telbegr374ndung erf374llt, regelm344337ig als wirksam eingelegte Prozesserkl344rung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegr374ndung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 Rn. 10; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Dabei ist im Zweifel zugunsten eines Rechtsmittelf374hrers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzu-l344ssig verworfen wird (Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 Rn. 10 und vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 182/04 - FamRZ 2008, 1063 Rn. 12). 2. Den Schriftsatz des Kl344gervertreters vom 11. Januar 2010 hat das Be-rufungsgericht allerdings zu Unrecht als lediglich bedingt eingelegte Berufung behandelt. 7 a) Der Schriftsatz der Kl344gerin erf374llt s344mtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegr374ndung. Entsprechend 247 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollst344ndi-gen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil "Berufung" 8 - 5 - eingelegt. Der Schriftsatz enth344lt au337erdem einen Berufungsantrag und dessen Begr374ndung (247 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schlie337lich ist er von dem Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin eigenh344ndig unterschrieben. 9 b) Dem Berufungsgericht ist einzur344umen, dass der Formulierung im Be-rufungsschriftsatz, die Berufung werde "vorbehaltlich PKH-Bewilligung f374r die II. Instanz" eingelegt, Zweifel entnehmen lassen, ob das Rechtsmittel schon mit Eingang beim Berufungsgericht erhoben und begr374ndet werden sollte. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausf374hrt, kommt dem Umstand, dass diese Formulierung vom 374brigen Text durch einen Absatz abgetrennt und fett ge-druckt ist, besondere Bedeutung zu. Unter Ber374cksichtigung der weiteren Einzelheiten l344sst sich der Formulie-rung allerdings keine jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337ende Deutlichkeit f374r eine lediglich bedingt eingelegte und somit unwirksame Berufung entnehmen. Denn der Schriftsatz ist als "Berufung" 374berschrieben und auch dies ist im Schriftbild hervorgehoben und fett gedruckt. Die Kl344gerin wird in dem Schrift-satz zugleich als Berufungskl344gerin bezeichnet und hat nach dem weiteren Wortlaut des Schriftsatzes Berufung eingelegt mit dem Antrag: "Die Beklagte 205 unter Aufhebung des abweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils" zu verur-teilen, an sie weitere 900 200 zu zahlen. Dieser Antrag ist im Folgenden bereits begr374ndet, was f374r den ernstlichen Willen zur Durchf374hrung der Berufung spricht. Schlie337lich deutet auch der Schlusssatz der Rechtsmittelbegr374ndung, dem Prozesskostenantrag "wie auch der Berufung" werde stattzugeben sein, auf ein bereits unbedingt eingelegtes Rechtsmittel hin. Zwar ist nicht auszu-schlie337en, dass die weiteren Formulierungen im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 s344mtlich von der vorbehaltlichen PKH-Bewilligung als Obersatz erfasst und somit nur f374r den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgestellt 10 - 6 - worden sind. Insoweit verbleiben aber Zweifel, zumal der Schriftsatz als "Beru-fung" 374berschrieben ist. 11 Hinzu kommt, dass das Landgericht den Schriftsatz zun344chst selbst als Berufung behandelt und an den Beklagtenvertreter zugestellt hat. Schlie337lich hat das Berufungsgericht nicht 374ber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ent-schieden, weil es der Formulierung im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 offen-sichtlich keinen solchen ausdr374cklichen Antrag entnommen hat. Enth344lt der am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Schriftsatz allerdings keinen wirk-samen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, spricht dies zus344tzlich daf374r, dass stattdessen das vollst344ndig vorliegende Rechtsmittel nebst Begr374n-dung wirksam und somit unbedingt eingelegt werden sollte. c) Weil der Schriftsatz vom 11. Januar 2010 s344mtliche formellen Voraus-setzungen an eine Berufung und Berufungsbegr374ndung enth344lt und jedenfalls Zweifel verbleiben, ob das Rechtsmittel lediglich bedingt eingelegt und begr374n-det werden sollte, liegt ein unbedingt eingelegtes und begr374ndetes Rechtsmittel vor. Die Rechtsmittelfrist ist damit gewahrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344- 12 - 7 - gerin ist die angefochtene Entscheidung deswegen aufzuheben und das Ver-fahren zur Entscheidung 374ber die Berufung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose G374nter Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 09.12.2009 - 47 C 287/09 - LG Rostock, Entscheidung vom 04.03.2010 - 1 S 8/10 -
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