BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/10 vom 21. Juli 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring am 21 . Juli 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 au f- gehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 16. Juni 2010 abgeändert. Die Vergütung des Treuhänders für das Restschuldbefreiungsve r- fahren einschließlich der erstattungsfähigen Umsatzsteuer wird auf 1.487,50 1.487,50 Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 297,50 festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist frist - und formgerecht eingelegt und nach den §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch sonst zulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung betraf das Rechts mittel eine Recht s- sache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 1 - 3 - InsVV. Der Senat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 (IX ZB 261/09, ZInsO 2011, 2 4 7) abweichend von dem Rechtssatz der Vorinstanzen geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber di e- sem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die eingelegten Rechtsmittel des Treuhänders sind auch begründet. Der Zuschlag von 50 die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläub i- ger verteilt worden ist (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist im Beschwerdefall der Vergütungsantrag des Treuhänders richtig berechnet worden und seine Vergütung antragsgemäß festzusetzen. Er hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV für fünf Jahre und bei Verteilung an 18 Gläubiger in di e se n Jahren einen Zuschlag mit drei Erhöhungsstufen na ch § 14 Abs. 3 Satz 2 2 - 4 - I nsVV von jährlich zusammen 1 50 s- gesamt eine Nettovergütung von 1.250 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4, § 7 InsVV von 237,50 Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 16 .06.2010 - IN 71/04 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2010 - 4 T 2299/10 -
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