ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB140.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/16 vom 7. Dezember 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1 Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine u n richtige Handhabung d es § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013 XII ZB 55 0/11 FamRZ 2013, 612). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 - OLG Hamm AG Dortmund - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10 . Februar 2016 wird auf Kos ten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewi e- sen. Be schwerdewert: 2.1 00 Gründe: I. Im Rahmen des Versorgungsausg leichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antrags gegnerin bei der Beteiligten zu 2 an. Die im Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2011 h a- ben die Eheleute u.a. folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsteller hat bei der Kirchlichen Zusatzversor gungskasse des Verbandes der Diöze sen Deutschlands (Beteiligte zu 4; im Folgenden: KZVK) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 181,6 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 106,55 Versorgungspunkten be i einem n- 1 2 - 4 - tragsgegnerin hat bei der KZVK ein Anrecht m it einem Ehezeitanteil von 6,49 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Aus gleichswert mit 2,53 Versorgu ngspunkten bei einem korrespondiere n- den Kapi talwert von 1.165,11 e- rin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte z u 2; im Folgenden: VBL) ein Anrecht mi t einem Ehezeitanteil von 10,46 Versorg ungs - punkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleich s- wert mit 4,37 Versorgungspunkten bei einem korrespondie renden Kapitalwert von 1.795,71 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser A n- rechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten bei der KZVK erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Weiter hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht stattfindet. Die gegen den Nichtausgleich des Anrec hts bei der VBL gerichtete Beschwerde der KZVK hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der KZVK, mit der sie einen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. I n der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die KZVK sei durch die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Entscheidung greife insoweit nicht in die Rechtsstellung 3 4 5 - 5 - der KZVK ein, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollziehe und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berühre. Daher fehle es an einer Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten. Dass die KZVK durch die möglicher - weise unzutreffende Entscheid ung des Amtsgerichts, das Anrecht der A n- tragsgegnerin bei der VBL vom Versorgungsausgleich auszunehmen, in irgend - einer Weise tangiert se in könnte, sei nicht erkennbar. 2. Dies e Ausführungen h a lt en rechtlicher Überprüfung stand. Das B e- schwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der KZVK unzulässig war . Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren mat e- riell beteiligten Versorgungsträgers ri chtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 F amFG. Sie setzt nach ständige r Rechtsprechung des Senats voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelb a- ren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbund en ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Sept ember 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT - Dr uck s. 16/6308 S. 204). Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats da raus ergeben, dass ein bei ihm bestehe n- des Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig b e- messen wor den ist (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/1 1 Fa mRZ 2013, 612 Rn. 21 mwN). Daran anknüpfend hat der Senat entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rec h- ten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf 6 7 8 - 6 - ein Anrecht die unzutreffend e Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraus - setzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusgl G rügt (Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.). Dies e Voraussetzungen liegen indessen nicht vor , wenn wie hier kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Ve r- sorgungsausgleichs auf ein bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger besteh endes Anrecht auswirken könnte. Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgung s- ausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das u r- sprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertaus - 9 10 - 7 - gleichs (S enatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 XII ZB 221/06 FamRZ 2009, 853 Rn. 12). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin alle r- dings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (S e- natsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 12). Daher kann sich der Versorgun gsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine un richtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleiche ndes Anrecht betrifft. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2015 - 111 F 1159/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2016 - II - 5 UF 139/15 -
Full & Egal Universal Law Academy