BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/03 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer war bis Juli 1999 Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, 374ber deren Verm366gen am 18. September 2000 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Anh366rungstermin vom 27. Mai 2002 hat der Rechtsbeschwerdef374hrer hinsichtlich einzelner im Aufkl344rungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 11. November 2001 aufge-f374hrten Punkte erkl344rt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere Ausk374nfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angef374hrten Schreibens hat der Rechtsbe- 1 - 3 - schwerdef374hrer ausgef374hrt, er werde 374ber den Treuh344nder jeweils eine Kopie der notariellen Vertr344ge 374ber den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte Z. stra337e und M. stra337e vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend angef374hrten Unterlagen hat der Rechtsbeschwerdef374hrer dem Insolvenzgericht zugesagt, er werde diese bis zum 31. Juli 2002 vorlegen. Kurz vor Durchf374hrung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erkl344rte der Rechtsbeschwerdef374hrer, es k366nnten sich noch Unterlagen bei wei-teren Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen k366nne. Er m366chte daher bis 28. Juni 2002 sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen ent-sprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versiche-rung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Verta-gung des Termins angeordnet. 2 Nachdem der Rechtsbeschwerdef374hrer die von ihm genannten Fristen nicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Erkl344rungen bis zum 15. Oktober 2002 abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, beantragte der f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer aufgetretene Steuerberater mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 eine Fristverl344ngerung bis 30. Dezember 2002. Mit Verf374gung vom 8. November 2002 hat das Insolvenzgericht Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 10. Januar 2003 ange-setzt und dem Rechtsbeschwerdef374hrer aufgegeben, die im Schreiben des Steuerberaters angek374ndigte Erkl344rung bis zum 30. Dezember 2002 ab-zugeben. Die an den Rechtsbeschwerdef374hrer gerichtete Terminsladung war mit dem Zusatz versehen: "Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des Steuerberaters B. vom 30. Oktober 2002 angek374ndigte Erkl344rung bis zum 30. Dezember 2002 dem Insolvenzverwalter gegen374ber nicht abgegeben haben, 3 - 4 - m374ssen Sie mit dem Erla337 von Zwangsma337nahmen bis zum Erla337 eines Haft-befehls rechnen". Im Termin vom 10. Januar 2003 hat der Rechtsbeschwerdef374hrer fol-gende Erkl344rung abgegeben: "Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom 27. Mai 2002 zugesagt habe, habe ich verschlafen." 4 Hierauf hat das Insolvenzgericht gegen den Rechtsbeschwerdef374hrer mit Beschluss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofor-tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2003 das Rechtsmittel zur374ckgewiesen (ver-366ffentlicht in ZIP 2003, 680, dazu Dahl EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. 5 Mit Beschluss vom 5. August 2003 hat das Insolvenzgericht den Haftbe-fehl aufgehoben, nachdem bereits am 17. Januar 2003 die Haftanordnung au-337er Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel f374r erledigt erkl344rt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser Erkl344rung nicht angeschlossen. 6 II. Die nach 247 7 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzul344ssig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- 7 - 5 - richts (247 4 InsO, 247 574 Abs. 2 ZPO). Der im Rechtsbeschwerdezug abgegebe-nen Erledigungserkl344rung des Rechtsbeschwerdef374hrers, der sich der Rechts-beschwerdegegner nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzu-l344ssigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur Auskunftspflicht nach 247 97 Abs. 1 InsO auch die Vorlage von Unterlagen geh366-ren kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine nach 247 97 Abs. 1 InsO zu ertei-lende Auskunft gegebenenfalls durch "Vorlage von Belegen" zu erfolgen hat (Beschl. v. 17. Dezember 2005 - IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726 z.V.b. BGHZ). Auch im 334brigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft Verpflichtete sich nicht dar-auf beschr344nken darf, sein pr344sentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die f374r eine sachdien-liche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhan-denen Unterlagen und deren Zusammenstellung geh366ren kann (OLG Hamm ZIP 1980, 280, 281 zu 247 100 KO; M374nchKomm-InsO/Passauer 247 97 Rn. 19; Henssler, K366lner Schrift, 2. Aufl. S. 1301 Rn. 41; vgl. auch Vallender, ZIP 1996, 529, 531). 8 Mit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tz-lich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des 247 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht nachdr374cklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umst344n-den eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, entschei- 9 - 6 - dungserheblichen Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung i.S. von 247 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 159/03, NZI 2004, 86) aufgezeigt. Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Frage der Folgen bei einer weiteren Unt344tigkeit des Auskunftspflichtigen gepr374ft, hierzu eine Rei-he von Feststellungen getroffen hat und schlie337lich zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumst344nden geboten und auch nicht unverh344ltnism344337ig. Im 334brigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tats344chlichen W374rdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen und keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grunds344tzlich 10 - 7 - rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des 247 22 Abs. 3, 247 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 74 IN 194/00 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 10 T 4/03 -
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