BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 14/04 vom 27. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als un-zulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Be-schwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde frist-gerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist. Melullis Scharen Ambrosius Mühlens Meier-Beck
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