BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungskl344gers. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 10. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Rechtsbeschwerdef374hrers zu 1) und der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung der Beklagten und 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht M374nchen zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 228.353,03 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005, zugestellt am 25. November 2005, der Zahlungsklage der Kl344gerin gegen die be-klagte Aktiengesellschaft, deren Vorstand der Rechtsbeschwerdef374hrer 1 - 3 - zu 1) ist, in vollem Umfang von 228.353,03 200 zuz374glich Zinsen stattge-geben. Am 20. Dezember 2005 ist eine Berufungsschrift des seinerzeiti-gen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten beim Berufungsgericht ein-gegangen; eine Ablichtung des vollst344ndigen Urteils des Landgerichts soll beigef374gt gewesen sein. Der Text der Berufungsschrift lautet aus-zugsweise: "In Sachen U. E. , 205, Kl344ger und Berufungskl344ger, 205, gegen M. eG, 205, Beklagte und Berufungsbeklagte, 205, wegen Forderung, Aktenzeichen erstinstanzlich Landgericht M374nchen I, Gesch344ftszeichen: 29 O 1037/05 Beschwerdewert: 228.353,03 200 lege ich hiermit namens des Kl344gers und Berufungskl344gers gegen das am 12.10.2005 verk374ndete und am 25.11.2005 zugestellte Endurteil des Landgerichts M374nchen I, Az.: 29 O 1037/05 Berufung ein." Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 beantragte der seinerzeiti-ge Prozessbevollm344chtigte der Beklagten "in Sachen E. U. gegen M. eG" die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungfrist. Am 18. Januar 2006 bat er um Berichtigung des Rubrums dahin, dass bei der 2 - 4 - Beklagtenpartei die Parteibezeichnung "D. AG, vertreten durch den Vorstand U. E. " laute. Zugleich legte er f374r diese vorsorglich nochmals Be-rufung ein, verbunden mit dem Antrag, gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Mit Beschluss vom 21. M344rz 2006 hat das Berufungsgericht die Berufung des Rechtsbeschwerdef374hrers zu 1) als unzul344ssig verworfen sowie den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und ihre Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Berufung des Rechtsbe-schwerdef374hrers zu 1) k366nne nicht als Berufung der Beklagten ausgelegt werden. Zwar sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen habe. Im Hinblick auf eine beim Berufungsgericht am 3. November 2005 eingelegte Berufung des Rechtsbeschwerdef374hrers zu 1), mit der er sich in einem Parallelverfahren gegen die Abweisung seiner gegen die Kl344ge-rin des vorliegenden Rechtsstreits gerichteten Vollstreckungsgegenklage durch ein Urteil des Landgerichts T. vom 6. Oktober 2005 wen-dete, verblieben aber Zweifel an der Person des Rechtsmittelf374hrers, weil eine irrt374mliche Wiederholung der Berufungseinlegung des Rechts-beschwerdef374hrers zu 1) gegen dieses Urteil nicht ausgeschlossen wer-den k366nne. Aufgrund dessen seien die Berufung des Rechtsbeschwerde-f374hrers zu 1) mangels Beschwer und die Berufung der Beklagten infolge Fristvers344umung unzul344ssig. Gegen diesen Beschluss wenden sich die beiden Rechtsbeschwerdef374hrer. 3 - 5 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 5 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist zul344ssig, weil zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der ange-fochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschut-zes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon ausgegangen ist, dass nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unter-legene Beklagte, sondern der durch das Urteil erster Instanz nicht be-schwerte und bis dahin an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Rechtsbe-schwerdef374hrer zu 1) Berufungskl344ger sei, hat es der Beklagten den Zu-gang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 7 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge An- 8 - 6 - forderungen zu stellen sind. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist der Formvorschrift des 247 519 Abs. 2 ZPO (fr374her: 247 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, f374r wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. No-vember 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.). Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht er-366ffnet wird, m374ssen aus Gr374nden der Rechtssicherheit zur Erzielung ei-nes geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfah-rens und insbesondere die Person des Rechtsmittelf374hrers bei verst344n-diger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist f374r das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Weise erkennbar sein (BGH, Ur-teil vom 15. November 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655 m.w.Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit 374ber den Rechtsmittel-f374hrer nicht allein aus dessen ausdr374cklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterla-gen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, aaO). b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fristgerecht eingegangene Beru-fung nicht von der Beklagten eingelegt worden ist. 9 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass der am 20. Dezember 2005 eingegangenen Berufungsschrift eine Ab- 10 - 7 - schrift des angefochtenen Urteils beigef374gt war. Dann bestand aber kein Anlass zu Zweifeln, dass die Beklagte Berufungskl344gerin sein sollte. Dem steht nicht entgegen, dass als solche in der Berufungsschrift der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1) bezeichnet war und zus344tzlich die Partei-rollen in erster Instanz vertauscht waren. Unter Ber374cksichtigung des-sen, dass die Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil mit den zutref-fenden Angaben des Aktenzeichens, des Verk374ndungsdatums und des Beschwerdewertes sowie mit derselben Kurzbezeichnung "wegen Forde-rung" anf374hrte und im beigef374gten Urteil des Landgerichts die D. AG als einzi-ge und voll verurteilte Beklagte ausgewiesen war, w344hrend der Rechts-beschwerdef374hrer zu 1) - bis auf seine Stellung als Vorstand der Beklag-ten - an dem Rechtsstreit nicht beteiligt war, konnten f374r das Berufungs-gericht und die Kl344gerin aus damaliger Sicht keine vern374nftigen Zweifel daran bestehen, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1) bei der Beru-fungseinlegung versehentlich anstelle der Beklagten als Berufungskl344ger benannt worden war. Dass auch der innerhalb der Berufungsfrist einge-gangene Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vom 22. Dezember 2005 die falsche Rubrumsbezeichnung enthielt, ist un-sch344dlich, weil es sich hierbei - wie sich auch an der Beif374gung der Beru-fungsschrift zeigt - um einen offensichtlichen Folgefehler handelt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich auch keine vern374nftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelf374hrers daraus, dass vor demselben Senat ein Rechtsmittelverfahren zwischen dem Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1) als Kl344ger und Berufungskl344ger und der Kl344gerin des vorliegenden Rechtsstreits als Beklagter und Beru-fungsbeklagter anh344ngig war. Bis auf die - allerdings einen gewichtigen, 11 - 8 - aber eben nicht ausschlaggebenden Umstand darstellende - Parteibe-zeichnung wies die Berufungsschrift keinen Bezug zu diesem Verfahren auf; die dortige Berufung richtete sich gegen das Urteil eines anderen Landgerichts mit einem anderen Aktenzeichen, einem anderen Be-schwerdewert und einer anderen Kurzbezeichnung des Streitgegen-stands ("wegen Vollstreckungsgegenklage" statt "wegen Forderung"). Zudem waren die Berufung bereits am 3. November 2005 eingelegt wor-den und anhand der Aktenlage - eigene Feststellungen hat das Beru-fungsgericht nicht getroffen - keine Gr374nde ersichtlich, weshalb der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1) seine Berufung ca. 6 Wochen sp344ter, d.h. deutlich nach Ablauf der Berufungsfrist, wiederholen sollte. c) Deshalb musste die Auslegung der am 20. Dezember 2005 frist-gerecht eingegangenen Berufungsschrift zum Ergebnis f374hren, dass die Beklagte als Berufungskl344gerin anzusehen war. Das Berufungsgericht durfte die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 vorsorglich eingelegte nochmalige Berufung deshalb nicht als unzul344ssig verwerfen, sondern musste sie als gegenstandslos ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662). Daraus folgt 12 - 9 - zugleich, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1) keine Berufung einge-legt hat, so dass eine solche auch nicht auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen werden durfte. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.10.2005 - 29 O 1037/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.03.2006 - 19 U 5776/05 + 19 U 2459/06 -
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