BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/07 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 2 F374r die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerru-fen werden kann, weil die pers366nlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung 374ber die Stundung abzustellen. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Oktober 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung und Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2006 ge-w344hrt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie einen Antrag auf Gew344hrung 1 - 3 - der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskos-ten. Im Verm366gensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebens-versicherung bei der N. AG mit einem bestimm-ten R374ckkaufswert bestehe. Zu der Frage nach Steuererstattungsanspr374chen machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererkl344rung f374r das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung k374ndigte die N. AG den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in H366he von etwa 400 200 an den Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine - sp344ter an den Schuldner ausgezahlte - Steuerr374ckerstattung in H366he von 1.090 200 fest. Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "f374r das Er366ffnungsverfahren und Hauptverfah-ren". Nachdem es von der Steuerr374ckerstattung und der Auszahlung des Versi-cherungsguthabens Kenntnis erlangt hatte, hat es die bewilligte Stundung wie-der aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Mit Blick auf die nach Eingang des Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung des Senats vom 21. September 2006 (IX ZB 24/06, WM 2006, 2310) ist eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen 3 - 4 - Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920). Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Stundung sei gem344337 247 4c Nr. 2 InsO aufzuheben. Unter Hinzurechnung des Versicherungsguthabens und der Steuererstattung h344tte das Verm366gen des Schuldners zur Deckung der Ver-fahrenskosten ausgereicht. Der Umstand, dass die vom Schuldner vereinnahm-ten Betr344ge tats344chlich nicht mehr vorhanden seien, stehe der Aufhebung der Stundung nicht entgegen. Dieser h344tte R374cklagen f374r die Kosten des Insolvenz-verfahrens ansparen m374ssen; er sei daher so zu behandeln, als wenn diese Verm366gensbestandteile noch vorhanden w344ren. 5 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Das Beschwerdegericht hat sich zur Begr374ndung seiner Rechtsauffas-sung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Januar 2002 (NZI 2002, 217) berufen. Der Senat hat jedoch in seinem bereits zitierten Be-schluss vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter R374ckgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grunds344tze zur her-beigef374hrten Verm366genslosigkeit versagt werden kann. Der Schuldner ist da-nach grunds344tzlich nicht verpflichtet, R374cklagen f374r die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen zu bilden. Diese Entscheidung ist in der Literatur auf einhellige Zustimmung gesto337en (Kohte VuR 2007, 36; Pape ZinsO 2006, 1194; Siegmann, WuB VI A 247 4a InsO 1.07; Th366ne, WuB VI A 247 4a InsO 2.07; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. 247 4a Rn. 14). Die vom Senat 7 - 5 - zu 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grunds344tze gelten auch f374r den vom Landgericht herangezogenen Aufhebungsgrund des 247 4c Nr. 2 InsO, da inso-weit lediglich r374ckschauend auf die gleichen Voraussetzungen abgestellt wird, von denen 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten abh344n-gig macht. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 577 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die pers366nlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Stundung im Sinne des 247 4c Nr. 2 InsO nicht vorgelegen haben, ist f374r den Zeitpunkt der letzten Tatsachen-entscheidung 374ber die Stundung zu beantworten (Wenzel in K374bler/ Pr374tting, InsO 247 4c Rn. 24; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4c Rn. 13). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ausf374hrungen des Beschwerdege-richts, dass der Schuldner den von der Lebensversicherung erhaltenen Geldbe-trag bereits vor der Stundungsbewilligung am 14. Juli 2005 ausgegebenen hat-te. Der Steuererstattungsanspruch war in diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht f344llig, da der Bescheid des Finanzamts vom selben Tag datierte (vgl. 247 122 Abs. 2 Nr. 1, 247 124 Abs. 1 Satz 1, 247 218 Abs. 1 AO; s. ferner BFHE 128, 146; BFH ZIP 2007, 1514; Urt. v. 17. April 2007 - VII R 27/06); die Frage seiner kurz-fristigen Realisierbarkeit stellte sich daher im Zeitpunkt der Stundungsbewilli-gung nicht. Im 334brigen erreichte der Betrag der Steuerr374ckerstattung nicht die von den Tatsacheninstanzen veranschlagten Verfahrenskosten in H366he von ca. 1.200 200. 8 - 6 - IV. Die angefochtenen Beschl374sse der Vorinstanzen waren daher, wie von der Rechtsbeschwerde in Ziff. 1 der Begr374ndungsschrift beantragt, aufzuheben; sie fallen ersatzlos weg. 9 Hinsichtlich des weiteren Antrags der Rechtsbeschwerde in Ziff. 2 sowie des hierauf bezogenen Hilfsantrags geht der Senat von einem Fassungsverse-hen aus. Dem Schuldner sind die Kosten f374r das Er366ffnungs- und das Hauptver-fahren (das er366ffnete Verfahren) bereits mit dem nicht angefochtenen Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juli 2005 gestundet worden. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass eine auf einen Teil der Verfahrenskos-ten beschr344nkte Bewilligung der Stundung generell ausscheidet (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZVI 2006, 285, 286). Die Kosten des Verfah-rens 374ber die Restschuldbefreiung sind hingegen dem Schuldner bisher 10 - 7 - nicht gestundet worden. Hierauf bezieht sich daher die angefochtene Aufhe-bungsentscheidung nicht; ein solcher Verfahrensgegenstand ist somit nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2006 - 260 IK 67/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 T 339/06 -
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