BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/07 vom 9. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 50.000 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. September 2005, laut Emp-fangsbekenntnis zugestellt am 18. Oktober 2005, die Klage des Kl344gers gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ei-nem Geldtransfer abgewiesen. Hiergegen hat der Kl344ger am 15. Novem-ber 2005 Berufung eingelegt. Mit einem erst am 20. Dezember 2005 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er diese begr374ndet und zugleich beantragt, ihm gegen die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 - 3 - 2 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kl344ger vor-getragen, die zuverl344ssige Rechtsanwaltsfachangestellte seines Pro-zessbevollm344chtigten habe die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht notiert, obwohl dieser sie am 19. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Bedeutung der Fristen angewiesen habe, eine Vorfrist und eine Endfrist f374r die Beru-fung und die Berufungsbegr374ndung im Fristenkalender einzutragen. Sein Prozessbevollm344chtigter habe sich jeden Morgen eine Kopie bzw. einen Ausdruck des Tageskalenders vorlegen lassen und die Eintragungen 374berpr374ft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und seine Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentli-chen ausgef374hrt: Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers habe weder den Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung und -kontrolle gen374gt noch seinen B374robetrieb so organisiert, dass Fristvers344umnisse ausgeschlossen seien. Er habe das Empfangsbekenntnis 374ber die Zu-stellung des landgerichtlichen Urteils bereits zur374ckgegeben, bevor er selbst oder auf seine Veranlassung seine Angestellte die Rechtsmittel-fristen im Fristenkalender notiert habe. Vielmehr sei dies erst einen Tag sp344ter erfolgt. Zudem habe er nicht ausreichend dargetan, wie er die 334berwachung seiner Angestellten bez374glich der selbst344ndigen Fristenno-tierung sichergestellt und welche organisatorischen Ma337nahmen er zur Vermeidung und Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintra-gung einer Rechtsmittelfrist getroffen habe. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entschei-dung des Berufungsgerichts den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-staatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beru-fungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung und -kontrolle nicht 374berspannt. 5 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuver-l344ssige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender Schrifts344tze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts geh366rt es deshalb, durch entsprechende Organisation seines B374ros daf374r zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgem344337 eingetragen und beachtet wer-den. Der Anwalt hat sein M366glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschlie337en. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein 374blich (BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214 m.w.Nachw.). So kann der Anwalt etwa anordnen, dass zuerst die Fristen 6 - 5 - im Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis un-terschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85, VersR 1985, 962, 963). Unterl344sst er eine solche Anordnung, so ist er allerdings verpflichtet, auf andere Weise daf374r zu sorgen, dass die Wie-dervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1992 - XII ZR 268/91 , FamRZ 1992, 1058). Dabei enthebt auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechts-anwalt nicht von jedweder Organisations- und Kontrollpflicht. Zwar braucht ein Rechtsanwalt grunds344tzlich nicht die Erledigung jeder kon-kreten Einzelanweisung zu 374berwachen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er darauf vertrauen, dass eine sonst zuverl344ssige B374roangestellte auch m374ndliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853). In der Anwaltskanzlei m374ssen je-doch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte 374ber die Eintragung einer Berufungs- oder Berufungsbegr374ndungsfrist in Ver-gessenheit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur m374ndlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 aaO und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). b) Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers nicht gerecht geworden. 7 - 6 - 8 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein dem Kl344ger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist allerdings nicht darin, dass er die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Frist erst einen Tag nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses erteilt hat. Denn die bei einer solchen Verfahrensweise bestehende Gefahr eines Verges-sens der Anweisung hat sich hier nicht verwirklicht. bb) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers an der Fristvers344umung darin ge-sehen, dass er keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintragung einer Rechts-mittelfrist getroffen hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gen374gt es nicht, dass sich ein Rechtsanwalt t344glich einen Auszug aus dem Fristenkalender vorlegen l344sst und fast t344glich einen Fristenabgleich zwischen dem elektronischen und dem Papierkalender vornimmt. Durch diese Ma337nahmen kann die unterbliebene Eintragung einer Frist nicht bemerkt werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt durch geeignete Stichproben 374berpr374fen, ob sein Personal die Fristennotierung und die Fristen374berwachung ordnungsgem344337 durchf374hrt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 750/80, VersR 1981, 857, 858 und vom 16. September 1981 - VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67, 68). Der Durchf374h-rung von Stichproben bedarf es lediglich bei solchen Angestellten nicht, denen w344hrend ihrer langj344hrigen T344tigkeit weder ein Fristvers344umnis noch eine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141). 9 - 7 - 10 Demgegen374ber durfte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers bei seiner den Fristenkalender f374hrenden Angestellten von solchen Stich-proben aus mehreren Gr374nden nicht absehen. Diese war erst seit gut zwei Wochen bei ihm t344tig, so dass er aus eigener Anschauung noch nicht von deren Zuverl344ssigkeit ausgehen durfte. Vor allem aber war nach seinem eigenen Vorbringen Anlass f374r die konkrete Einzelanwei-sung vom 19. Oktober 2005 die Ungenauigkeit einer Fristeintragung in einer anderen Sache. Aufgrund dessen bestand f374r ihn die Pflicht zur stichprobenartigen 334berpr374fung, ob seiner m374ndlichen Weisung nunmehr Folge geleistet wurde. Dar374ber hinaus h344tte er hier auch ausnahmsweise pr374fen m374ssen, ob seine Anweisung zur Eintragung einer Vor- und End-frist gerade in dieser Sache umgesetzt worden ist. Dass sein Prozessbe-vollm344chtigter eine solche stichprobenartige wie auch konkrete 334berpr374-fung vorgenommen hat, hat der Kl344ger nicht substantiiert vorgetragen. Die t344gliche Vorlage des Fristenkalenders gen374gt insoweit nicht. Dies zeigt sich bereits daran, dass dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers - worin dar374ber hinaus ein weiteres eigenes Verschulden bei der Fristen-behandlung zu sehen ist - die unterbliebene Eintragung der Berufungs-begr374ndungsfrist in der vorliegenden Sache nicht aufgefallen ist, obwohl sich aufgrund der ausdr374cklichen Einzelanweisung vom 19. Oktober 2005 sein besonderes Augenmerk hierauf richten musste. cc) Abgesehen davon ist ein dem Kl344ger zurechenbares weiteres eigenes Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten an der Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist auch darin begr374ndet, dass dieser bei der Fertigung der Berufungsschrift vom 15. November 2005 den Ab-lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist offensichtlich nicht nachgepr374ft und 11 - 8 - eine nachtr344gliche Eintragung der fehlerhaft nicht notierten Frist unter-lassen hat. 12 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Rechtsanwalt nur von der routinem344337igen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch 334bertragung dieser T344tigkeit auf zuverl344ssige und sorgf344ltig 374berwachte B374rokr344fte entlasten. Hiervon ist die Pr374fung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unter-scheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzupr374-fen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozess-handlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628 und vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085). Die 334berwachungspflicht des Rechtsan-walts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorge-legt werden, beschr344nkt sich nicht auf die Pr374fung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsge-m344337e Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist, die nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen - 9 - beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Beru-fungsschrift bereits feststeht (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, NJW-RR 2005, 498, 499). 13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2005 - 2/25 O 561/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2006 - 23 U 309/05 -
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