BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 14/07 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 160 Abs. 3 Nr. 9, 162 Abs. 1, 515 a) Die Wirksamkeit eines in der m374ndlichen Verhandlung im Anschluss an die Verk374ndung des Urteils erkl344rten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon ab-h344ngig, dass er ordnungsgem344337 protokolliert wurde (Festhalten an den Se-natsbeschl374ssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089). b) Sind das Protokoll oder die vorl344ufige Protokollaufzeichnung unter Versto337 gegen 247 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer 366ffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmit-telverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden. c) Inhalt und Tragweite eines gegen374ber dem Gericht erkl344rten Rechtsmittel-verzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserkl344rung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - OLG Saarbr374cken AG Saarlouis - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen II - des Saarl344ndischen Oberlandesge-richts vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegne-rin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 24. Mai 1974 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14. Dezem-ber 2005 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich durchge-f374hrt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die m374ndliche Verhandlung das Verbundurteil verk374ndet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbe-vollm344chtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erkl344rung ab: 1 "Beide Parteien erkl344ren, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgr374nde bez374glich des Scheidungsausspruchs sowie auf - 3 - die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. 247 629 c ZPO verzichten". 2 In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. 3 Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzul344ssig verworfen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zul344ssig, weil es an einem Zulassungs-grund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgeg-nerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verst366337t die angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 4 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erkl344rten Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserkl344rung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen 5 - 4 - die Postulationsf344higkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelver-zicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollm344chtigten beider Parteien er-kl344rt worden ist (247 78 Abs. 2 ZPO). 6 Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittel-verzicht den Parteien nach 247 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen ge-nehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirk-samkeit der in 247 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgez344hlten - einseitigen - Parteihand-lungen nicht von der ordnungsgem344337en Protokollierung abh344ngig ist. Grund-s344tzlich werden solche Prozesshandlungen in der m374ndlichen Verhandlung al-lein durch die Erkl344rung gegen374ber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorg344nge der Verhandlung zu-treffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch 247247 165, 314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist nach 247 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich f374r die Beachtung der "f374r die m374ndliche Verhandlung vorgeschriebenen F366rmlichkeiten", zu de-nen ein Rechtsmittelverzicht nicht geh366rt. Das durch 247 162 Abs. 1 ZPO vorge-schriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerkl344run-gen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verste-hen; es soll lediglich Gew344hr f374r die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschl374sse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]). Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch 247 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessver-gleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, 84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur 7 - 5 - des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgesch344ft im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserkl344rungen wie einen Rechtsmittelverzicht (vgl. 247 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht 374bertragen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372, 373). 8 Ein Versto337 gegen die Verfahrensvorschrift des 247 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als 366ffentliche Urkunde. Ent-steht sodann Streit 374ber die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebe-nenfalls eine Kl344rung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit der Prozesserkl344rung ist durch den Versto337 gegen 247 162 Abs. 1 ZPO allerdings nicht ber374hrt, wenn die Abgabe der Prozesserkl344rung und deren Inhalt ander-weitig festgestellt werden k366nnen. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraft-wirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutref-fend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen. 2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erkl344rten Rechtsmit-telverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil ausgelegt. Insbesondere enth344lt die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsfehler, die eine Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374nden k366nnten. 9 Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmit-telverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschl374sse vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinrei-chend ber374cksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmit- 10 - 6 - teln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. 247 629 c ZPO" verzichtet haben. W344hrend der Verzicht auf ein Anschluss-rechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserkl344rungen auf den Scheidungsausspruch beschr344nken, l344sst sich aus dem gleichzeitigen Ver-zicht auf Antr344ge nach 247 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erkl344rung der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsaus-gleichs umfasst. Denn dieser Verzicht h344tte f374r den Scheidungsausspruch kei-nen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmit-tel nach 247 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskr344ftig geworden w344re (Z366l-ler/Philippi ZPO 26. Auflage 247 629 b Rdn. 41 m.w.N.; 247 629 c Rdn. 8 b). Schlie337lich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien l344nger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselsei-tige Scheidungsantr344ge gestellt hatten. Gleiches gilt f374r den Versorgungsaus-gleich, gegen dessen Grundlagen die Parteien in der m374ndlichen Verhandlung vom 13. September 2006 keine Bedenken erhoben hatten. 11 3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Ent-scheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat 12 - 7 - das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzu-l344ssig verworfen (247 621 e Abs. 3 Satz 2, 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 13.09.2006 - 22 F 614/05 S - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 UF 135/06 -
Full & Egal Universal Law Academy