BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 14/08 vom 16. Dezember 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 031.1-33 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Geh344usestruktur PatG 247 73 Abs. 3 Wird Beschwerde gegen Beschl374sse der Pr374fungsstellen und Patentabteilungen eingelegt, so ist f374r andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht zust344ndig; das gilt auch f374r die Entscheidung 374ber ein Wiedereinsetzungsge-such. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2008 - X ZB 14/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Patentanmelderin zur374ckgewie-sen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Deutsche Patent- und Marken-amt die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdef374hrerin mit der Bezeichnung "Geh344usestruktur" zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist der Patentanmelderin am 31. Mai 2007 zugestellt worden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007, hat die Patentanmelderin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist f374r die Einlegung der Beschwerde (247 73 Abs. 2 PatG) beantragt. Mit 1 - 3 - Beschluss vom 1. August 2007 hat der Pr374fer des Deutschen Patent- und Mar-kenamts der Patentanmelderin Wiedereinsetzung gew344hrt. Mit Verf374gung vom selben Tag hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundespa-tentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Wiedereinsetzungsbe-schluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Beschwerde als unzul344ssig verwor-fen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentanmelderin geltend macht, das Bundespatentgericht habe ihr Recht auf rechtliches Geh366r verletzt, indem es den unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbeschluss aufgehoben und sich mit der materiellen Beschwerdebegr374ndung nicht befasst habe, ist zul344ssig, 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet, denn der ger374gte Versto337 liegt nicht vor. Zwar bestimmt 247 123 Abs. 4 PatG, dass die Wiederein-setzung unanfechtbar ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die Bindung an die gew344hrte Wiedereinsetzung nach der Entstehungsgeschichte des 247 123 Abs. 4 PatG nicht eintreten soll, wenn eine Vorinstanz in einem bei ihr gar nicht oder nicht mehr anh344ngigen Verfahren f344lschlich Wiedereinsetzung gew344hrt (Sen.Beschl. v. 15.12.1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem). Voraussetzung f374r die Bindungswirkung des 247 123 Abs. 4 PatG ist danach, dass die Stelle, die die Wiedereinsetzung gew344hrt hat, im Rahmen ihrer Zust344ndigkeit entschieden hat. Dies ist hier nicht der Fall. 4 - 4 - Bei der Abhilfem366glichkeit des 247 123 PatG handelt es sich um ein aus Gr374nden der Prozess366konomie vorgeschriebenes Vorverfahren, das inhaltlich der Gegenvorstellung entspricht. Voraussetzung ist nur die Begr374ndetheit der Beschwerde. F374r das gerichtliche Verfahren ist streitig, ob das Gericht auch unzul344ssigen Beschwerden abhelfen darf oder gar muss (vgl. zum Meinungs-stand Lipp, NJW 2002, 1700, 1702; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-recht, 15. Aufl., 247 148 IV 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 571 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 572 Rdn. 4; M374nchKomm./Lipp, 3. Aufl., 247 572 ZPO Rdn. 7). 5 Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist im Beschwerdeverfahren nach 247 73 PatG nur die M366glichkeit gegeben, die Beschwerde sachlich zu be-scheiden, wenn ihr ganz oder zum Teil abgeholfen wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen (247 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). F374r andere Entscheidungen als die Ab-hilfe ist nicht mehr das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern das Bun-despatentgericht zust344ndig. Auch wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus einem anderen Grund unzul344ssig ist, ist allein das Beschwerdegericht zur Ent-scheidung befugt (vgl. M374nchKomm./Lipp, 3. Aufl., 247 572 Rdn. 10; Stein/Jonas/ Grunsky, 247 571 Rdn. 5). Das Bundespatentgericht war demnach nicht an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts 374ber die Wiedereinset-zung gebunden. Es hat daher zu Recht selbst 374ber das Wiedereinsetzungsge-such und 374ber die Zul344ssigkeit der Beschwerde entschieden. 6 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 109 PatG. Eine m374ndliche Ver-handlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten. 7 Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 W(pat) 49/07 -
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