BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten der Widerbeklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 3.085, 54 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Berufung gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit.c GVG in die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts f344llt. Die Bedenken der Rechtsbeschwerde gegen die Verfassungsm344337igkeit dieser zum 1. September 2009 aufgehobenen Norm teilt der Senat nicht. 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob das nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG als Berufungsgericht unzust344ndige Landge-richt gehalten ist, eine vier Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm einge-gangene Berufung an das zust344ndige Oberlandesgericht weiterzuleiten, wenn sich aus der der Berufungsschrift beigef374gten angefochtenen Entscheidung oh-ne weiteres ergibt, dass wegen der Anwendung ausl344ndischen Rechts und ei-ner diesbez374glichen Feststellung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht f374r die Entscheidung 374ber die Berufung zust344ndig ist, stellt sich im Streitfall nicht. Die Frage betrifft die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 374ber die zun344chst das bisher nicht befasste Oberlandesgericht zu ent-scheiden h344tte (247 237 ZPO). Im 334brigen l344sst sich die Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Leicht und einwandfrei als fehlge-leitet erkennbare Rechtsbehelfsschriften m374ssen zwar weitergeleitet werden (BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen aber hier nicht vor, weil das Landgericht nicht verpflichtet war, bereits beim Eingang der Beru-fungsschrift seine Zust344ndigkeit anhand der Begr374ndung der angefochtenen Entscheidung zu pr374fen (BVerfG aaO Rn. 10). 3 Grundsatzbedeutung misst die Rechtsbeschwerde weiter der Frage bei, ob der Bundesgerichtshof 374ber einen vorsorglich gestellten Antrag auf Verwei-sung der Sache an das - prozessual zust344ndige - Oberlandesgericht entschei-den kann, wenn zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde und diese wegen Verletzung der prozessualen F374rsorgepflicht durch das unzust344ndige Landgericht gew344hrt werden muss. Auch diese Frage l344sst sich mit der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Danach ist eine fristwahrende Verweisung vom unzust344ndigen an das zust344ndige Rechtsmittel-gericht in F344llen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG grunds344tzlich weder nach 247 281 ZPO noch nach 247 17a Abs. 2 GVG m366glich, auch nicht im Wege einer Analogie. 4 - 4 - Der Ausnahmefall eines zu verschiedenen Gerichten statthaften Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung liegt nicht vor (BGHZ 72, 182, 192 f; 155, 46, 50 f; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55). Eine Abgabe ohne Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde kommt in diesem Verfahrensstadium ebenfalls nicht in Betracht und w374rde der Wider-beklagten letztlich auch nichts n374tzen, weil die Voraussetzungen einer Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 29 C 180/04 - LG Essen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 15 S 247/07 -
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