BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 10. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. M344rz 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 10.436,49 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die von den Kl344gern begehrte R374ckabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gew344hrten Darlehens. 1 Gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wor-den ist, haben die Kl344ger, denen dieses Urteil am 14. August 2007 zugestellt worden ist, am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kl344ger und mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 24. September 2 - 3 - 2007 nach 247 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem Be-schluss ist ausdr374cklich auf "247 251 Satz 2 ZPO" hingewiesen worden. 3 Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 haben die Kl344ger die Berufung begr374ndet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 Teilaner-kenntnis erkl344rt und im 334brigen die Zur374ckweisung der Berufung beantragt. In H366he des nicht anerkannten Teils haben die Kl344ger unter dem 27. Januar 2009 die Klage zur374ckgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 das Teilanerkenntnis widerrufen, die Ansicht vertreten, das Anerkenntnis sei wirkungslos, und die Verwerfung der Berufung wegen Vers344umung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. M344rz 2009 die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, die Berufung sei von den Kl344gern nicht inner-halb der bis zum 14. Oktober 2007 laufenden Frist begr374ndet worden. Nach 247 251 Satz 2, 247 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den Lauf der Begr374ndungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Kl344-ger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 21. September 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verl344ngerung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist. Daf374r liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt. Zudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kl344ger damals dahin gegangen sei, auch eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist zu beantragen. Die Unzul344ssigkeit der Berufung schlie337e den Erlass eines Anerkenntnisurteils aus. Es entspreche st344ndiger Rechtsprechung, dass einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zwingend die Pr374fung der Rechtsmittelvoraussetzungen vorauszugehen habe. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-l344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch zur Kl344rung einer Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erforderlich. 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts geht im Einklang mit der h366chst-richterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Frist zur Begr374ndung der Berufung nicht eingehalten und deswegen die Berufung der Beklagten unzul344s-sig ist. Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der von der Rechtsbeschwer-de vertretenen Ansicht weder die f374r die Auslegung von Prozesserkl344rungen geltenden Regeln missachtet, noch das Recht der Kl344ger auf effektiven Rechts-schutz oder auf rechtliches Geh366r (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip; vgl. BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. 6 a) Die Berufung der Kl344ger ist unzul344ssig, da sie nicht innerhalb der in 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begr374ndet worden ist. Die Anord-nung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach 247 251 Satz 2, 247 233 ZPO nicht beeinflusst. 7 b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Beru-fungsgericht nicht 374ber eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist ent-schieden hat (vgl. BGH, Beschl374sse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931). Das 8 - 5 - Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl344ger keinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf An-ordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Berufung auszulegen. 9 aa) Bei Auslegung einer Prozesserkl344rung darf eine Partei nicht am buchst344blichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 11; Beschl374sse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. M344rz 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-beschwerde 374bersieht, nicht allein die tats344chlichen Interessen der erkl344renden Partei das Verst344ndnis der abgegebenen Erkl344rung. Vielmehr m374ssen sich die-se aus den im Zeitpunkt der Erkl344rung 344u337erlich in Erscheinung tretenden Um-st344nden ersehen lassen. Ma337gebend ist unter Beachtung der durch die gew344hl-te Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erkl344renden (BGH, Beschl374sse vom 15. M344rz 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. M344rz 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). bb) Nach diesen Grunds344tzen er366ffnet, wie das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt hat, bereits der Wortlaut des Antrags der Kl344ger keinen Raum f374r eine Auslegung als doppelte Prozesserkl344rung, die sowohl auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verl344ngerung der Be- 10 - 6 - rufungsbegr374ndungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der Zustimmung der Kl344gerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf. 11 Zudem war auch aus den sonstigen Umst344nden weder f374r das Beru-fungsgericht noch f374r die Beklagte erkennbar, dass die Kl344ger mit ihrem Schrift-satz vom 21. September 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern zudem eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist begehrten. Zu die-sem Zeitpunkt konnte n344mlich die am 14. Oktober 2007 ablaufende Frist f374r die Berufungsbegr374ndung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, ohne Schwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Inte-resse der Kl344ger bestanden haben, aus Kostengr374nden zun344chst von einer Be-gr374ndung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz der Kl344gervertreter vom 21. September 2007 noch in sonstigen 304u337erungen einen Niederschlag gefunden. cc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-schwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus diesem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens f374r sich genommen nicht zugleich als Antrag auf Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist f374r eine Berufung aufgefasst (vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572; zustimmend M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 251 Rn. 16; Musielak/ Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 251 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 251 Rn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner W374rdigung auch die Umst344nde des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 12 - 7 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung zul344ssig, weil die Entscheidung des Beru-fungsgerichts, trotz eines Teilanerkenntnisses durch die Beklagte die Berufung der Kl344ger insgesamt als unzul344ssig zu verwerfen, eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage aufwirft. 13 14 Das Berufungsgericht ist vielmehr der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs gefolgt, nach der im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen darf, wenn das Rechtsmittel unzul344ssig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609). Die von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Frage ist jedenfalls f374r den hier entscheidungserhebli-chen Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzul344ssigkeit des Rechtsmit-tels gekl344rt. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar 374ber den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm urspr374nglich vorgelegten Streitstoff zu 374berpr374fen (vgl. BGHZ 10, 333, 335; BGH, Urteil vom 20. M344rz 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Die Parteien k366nnen jedoch grunds344tzlich nicht 374ber Prozess- und Rechtsmittelvorausset-zungen verf374gen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Ge-richt zu pr374fen sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609 und vom 30. M344rz 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Die Literatur teilt ganz 374berwiegend diesen Standpunkt der Rechtsprechung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 307 Rn. 48; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 307 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 307 Rn. 10; Wieczorek/Sch374tze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., 247 307 Rn. 19; aA Rosen-berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 131 Rn. 55). 15 - 8 - Das Reichsgericht 344u337ert sich - anders als die Rechtsbeschwerde meint - in einer 344lteren Entscheidung (RGZ 165, 85 ff.), die ein Verzichtsurteil betrifft, nicht zu dessen Erlass trotz Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr war in dem vom Reichsgericht zu beurteilenden Sachverhalt die Berufung bei Erkl344rung eines teilweisen Verzichts zul344ssig, so dass sich das Reichsgericht (RGZ 165, 85, 86 ff.) mit der - f374r die vorliegende Rechtsbeschwerde bedeu-tungslosen - Frage zu befassen hatte, ob die Berufung nachtr344glich unzul344ssig wird, wenn der nach Erkl344rung eines Teilverzichts verbleibende Streitwert die Berufungssumme nicht mehr erreicht. 16 Das Teilanerkenntnis der Beklagten enthob damit das Berufungsgericht nicht der Notwendigkeit, alle prozessualen Urteilsvoraussetzungen zu pr374fen. Die im Zeitpunkt der Erkl344rung des Anerkenntnisses bereits beistehende Unzu-l344ssigkeit der Berufung stand dem Erlass eines Anerkenntnisurteils entgegen. 17 3. Eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist ist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach 247 233 ZPO zudem sach-lich nicht in Betracht, da die Vers344umung der Begr374ndungsfrist auf einem 18 - 9 - schuldhaften Versehen der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger beruht (247 85 Abs. 2 ZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des 247 251 Satz 2 ZPO 374bersehen, obwohl das Berufungsgericht darauf in seinem Beschluss vom 24. September 2007 ausdr374cklich hingewiesen hat. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 143/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 155/07 (08) -
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