BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1 4 /09 vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel , die Richterin Lohmann , d en Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 5. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Stuttgart vom 1 5 . Dezember 20 08 (5 W 58/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unz u- lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 15.984,16 Gründe: Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 1 5 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine gru ndsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsg rund der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gericht s- hof bereits geklärt (Urteil vom 2 1. April 1993 - Rs C - 172/91 - Sonntag/ 1 2 - 3 - Waidmann, NJW 1993, 2091 Rn. 41, 44). Danach hätte es der Rechtsb e- schwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen ; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, WM 199 3 , 2252 , 2254 , ins o- weit in BGHZ 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3 103 , Rn. 19 ; Kropholler/v. H ein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivi l- verfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/ EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel I - VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich. 2. Ebenso wenig trägt der Zulässigkeitsgrund des Einheitssicherun gsb e- darfs , weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 EuGV VO falsch verstanden haben könnte . Dass sich zwische n- zeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten bef inden, ist dem Umstand geschuldet, dass die ursprün g- lich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG. 3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinrei chend dar, dass wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der Rechtsb eschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgang s- sprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolme t- schers im fr anzösischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Ve r- 3 4 - 4 - fahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der Rechtsb eschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Es wird auch nicht dargetan, dass der Rechtsb eschwerdeführer im franz ösischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stu ttgart, Entscheidung vom 30.07.2008 - 17 O 390/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 58/08 - 5
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