BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/10 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die weitere Beteiligte zu 1 habe einen Grund f374r die Versagung der Restschuldbefreiung im Anh366rungs-termin durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2008 und auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2008 glaubhaft gemacht und damit einen zul344ssigen Versagungsantrag gestellt. Es hat die Glaubhaft-machung nicht erst aus der im Anh366rungstermin noch nicht vorliegenden An-klageschrift der Staatsanwaltschaft abgeleitet. Deshalb liegt weder eine Abwei- 2 - 3 - chung von der Rechtsprechung des Senats vor, nach der ein Versagungsgrund nach 247 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin selbst beziehungsweise in dem bei vorherigem Ablauf der Abtretungserkl344rung anzuberaumenden Anh366rungster-min (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28) glaubhaft gemacht werden muss, noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich. 2. Die Frage, ob die Restschuldbefreiung auch dann zu versagen ist, wenn eine Verletzung der Obliegenheit nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von vor-neherein nicht zu einer Gef344hrdung von Gl344ubigerinteressen f374hren kann, er-fordert ebenfalls keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts, denn sie stellt sich nicht. Eine Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger war unter den gegebenen Umst344nden nicht ausgeschlossen. Trotz der behaupteten Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag und der Erfassung der Ver-sicherungsleistung durch das bestehende Grundpfandrecht konnte das Vorge-hen des Schuldners die Verwendung der Versicherungsleistung zur Reparatur gef344hrden und damit den bei einer Verwertung des Grundst374cks m366glicherwei-se zu erzielenden, den Insolvenzgl344ubigern zukommenden 334bererl366s reduzie-ren. 3 3. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, das Restschuldbefrei-ungsverfahren habe wegen der bereits erhobenen Anklage wegen einer Insol-venzstraftat ausgesetzt werden d374rfen, war nicht entscheidungserheblich. Das Verfahren ist weder vom Insolvenzgericht noch vom Beschwerdegericht ausge-setzt worden. Im 334brigen betrifft der in diesem Zusammenhang geltend ge-machte Zul344ssigkeitsgrund nur den Versagungsgrund nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 297 InsO, nicht denjenigen nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, welcher die Entscheidung des Beschwerdegerichts selbst344ndig tr344gt. Die 4 - 4 - Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall mehrerer voneinander unabh344ngi-ger Begr374ndungen nur zul344ssig, wenn bez374glich aller Begr374ndungen ein Zul344s-sigkeitsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409). Da die Rechtsbeschwerde bez374glich der Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keinen Zul344ssigkeitsgrund aufzeigt, kommt es auf Zul344ssigkeitsgr374nde hinsichtlich des zweiten Versagungsgrundes nicht an. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 11.03.2009 - 59 IN 152/01 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 21.12.2009 - 5 T 218/09 -
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