BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 141/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom27. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den30. Juni 2002, nicht 112,98 ndern 107,61 nnrBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 2. August 1991 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Mai 1955) ist dem Ehemann (An-tragsgegner; geboren am 24.Januar 1960) am 9. Juli 2002 zugestellt worden.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Be-soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1)auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungs- - 3 -anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften inHöhe von monatlich 113,72 r Juni 2002, begründet hat.Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgerichtdie Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag eben-falls im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB 112,98 nnrDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligtenzu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1991 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigungder Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 inHöhe von monatlich 479,46 "!#$%&'()(*r,+*+-/.0!1+2436578monatlich 237,78 9:;9 Juni 2002, sowie bei der Zusatzver-sorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg(ZVK; weiterer Beteiligter zu 3) in Höhe von (auf Grund familiengerichtlich ge-nehmigter Parteivereinbarung) monatlich 15,71 rrr-Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und derZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 -II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen - 5 -schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2025 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderungnach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz - 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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