BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/05 vom 27. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 17a; AnfG 1999 247 7; AO 247 191 Abs. 1 Satz 2 Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbeh366rde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch geltend macht, als auch ge-gen einen blo337 drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist f374r den Anfech-tungsgegner ausschlie337lich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Mai 2005 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erwarb treuh344nderisch Beteiligungen an einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Danach k374ndigte das Finanzamt, das Forderungen gegen die bisherigen Inhaber der Beteiligungen hat, der Kl344gerin an, es werde diesen Erwerb nach Ma337gabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Verbin-dung mit 247 191 AO anfechten. 1 Die Kl344gerin hat vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass der verklagte Freistaat zur Anfechtung nicht berechtigt sei. Sp344ter erlie337 das Finanzamt zwei Duldungsbescheide gegen die Kl344gerin, wogegen diese Einspruch einlegte, 374ber den noch nicht entschieden ist. 2 - 3 - Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtsweges ger374gt. Daraufhin hat die Kl344gerin gem344337 247 17a Abs. 3 GVG beantragt, die Zul344ssigkeit des beschrit-tenen Rechtsweges auszusprechen. Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht M374nchen verwiesen (247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin nach 247 17a Abs. 4 Satz 3 GVG hat das Oberlandesgericht als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 3 II. Das statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Allerdings hat der Senat (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 265/89, WM 1991, 249 f) in einem vergleichbaren Fall angenommen, f374r eine vorbeugende negative Feststellungsklage sei der Rechtsweg zu den ordentli-chen Gerichten gegeben, weil es an einer ausdr374cklichen Rechtswegzuweisung fehle und der R374ckgew344hranspruch nach 247 7 AnfG 1879 dem b374rgerlichen Recht zuzuordnen sei. Dieser verwandele sich nicht in einen 366ffentlich-rechtlichen Anspruch, wenn das Finanzamt von dem ihm nach der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs zustehenden Wahlrecht Gebrauch mache und den Anspruch nicht durch Anfechtungsklage, sondern im Wege eines Dul-dungsbescheides nach 247 191 AO geltend mache. Als belastender Verwaltungs-akt k366nne der Duldungsbescheid jederzeit einseitig zur374ckgenommen bezie-hungsweise widerrufen werden. 5 - 4 - 2. An dieser Auffassung kann f374r das nunmehr geltende Recht nicht fest-gehalten werden. 6 a) Fehlt eine ausdr374ckliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Ge-richtsh366fe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anfechtungsanspruch nach 247 7 AnfG. Dabei handelt es sich um eine b374rgerliche Rechtsstreitigkeit (BGH, Urt. v. 29. November 1990 aaO; Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. 247 7 Rn. 19; Paulus in K374bler/Pr374tting, InsO 247 13 AnfG Rn. 10; vgl. ferner f374r den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NJW-RR 2005, 1138, 1139). 7 b) Seit der Einf374gung des 247 191 Abs. 1 Satz 2 AO durch das Steuerbe-reinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, 2601) liegt jedoch eine Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers vor. Nach dieser Vorschrift hat die Anfechtung wegen Anspr374chen aus dem Steuerschuldverh344ltnis au337erhalb des Insolvenzverfahrens zwingend durch Duldungsbescheid zu erfolgen, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach 247 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu ma-chen ist. 8 aa) Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Wendet sich der Be-troffene hiergegen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten selbst dann nicht gegeben, wenn die Regelung nicht durch Verwaltungsakt h344tte er-folgen d374rfen, weil das Rechtsverh344ltnis privatrechtlich ausgestaltet ist (BVerwGE 84, 274, 275; Rennert in Eyermann/Fr366hler, VwGO 11. Aufl. 247 40 Rn. 61; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 40 Rn. 15a). Bereits daraus ergibt 9 - 5 - sich, dass auch f374r eine negative Feststellungsklage, mit der die Berechtigung des Steuergl344ubigers in Abrede gestellt wird, R374ckgew344hranspr374che nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid geltend zu machen, nur noch der Rechtsweg zu den Finanzgerichten (247 33 FGO) er366ffnet ist, wobei diese als Vorfrage zu kl344ren haben, ob die Voraussetzungen des zivilrechtlichen R374ck-gew344hranspruchs vorliegen (vgl. Gr344ber/Koch, FGO 5. Aufl. 247 33 Rn. 30 Stich-wort "Haftung, Duldung"; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsord-nung, 9. Aufl. 247 191 AO Rn. 7, 146; 247 33 FGO Rn. 42). Best344tigt wird dies durch die Gesetzesbegr374ndung, wonach Ziel der Neufassung des 247 191 Abs. 1 AO unter anderem die "Vermeidung erheblichen Aufwandes bei den Amtsgerichten" war (BT-Drucks. 14/1514, S. 48). bb) F374r den Rechtsweg macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene sich gegen einen erst drohenden Duldungsbescheid wendet. Der Betroffene will hier die T344tigkeit der hoheitlichen Verwaltung beeinflussen, n344mlich ein be-stimmtes Unterlassen vorschreiben. Dies kann nur auf dem 366ffentlich-rechtlichen Rechtsweg erreicht werden. 10 Daf374r spricht auch die Prozess366konomie, weil der Anfechtungsgegner nach Erlass eines Duldungsbescheides ohnehin Anfechtungsklage zum Fi-nanzgericht erheben muss, sofern nicht die Steuerbeh366rde das Einspruchsver-fahren gem344337 247 363 AO aussetzt; durch die Erhebung einer negativen Feststel-lungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die Finanzbe-h366rde nicht ihr Recht, den R374ckgew344hranspruch durch Duldungsbescheid gel-tend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu ziehen (BFH/NV 2002, 757, 758). Die vor374bergehende Befassung des Zivilgerichts mit der Angelegenheit w374rde auch die vom Gesetzgeber mit der Einf374gung des 11 - 6 - 247 191 Abs. 1 Satz 2 AO verfolgte Entlastung der Zivilgerichte weitgehend verei-teln. W374rde der Rechtsweg davon abh344ngen, ob sich der Betroffene bereits gegen einen drohenden oder erst gegen einen erlassenen Duldungsbescheid wendet, hinge es vielfach vom Zufall ab, ob der Anfechtungsgegner das Verfah-ren vor die Zivilgerichte oder die Finanzgerichte bringt. Dies w344re der Rechtssi-cherheit abtr344glich. 12 Auch f374r die Klage des Betroffenen gegen einen drohenden Duldungsbe-scheid ist demnach nur der Finanzrechtsweg er366ffnet (ebenso Beermann/ Gosch/von Beckerath, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung 247 33 FGO Rn. 117; Gr344ber/Koch, aaO; Tipke/Kruse, aaO 247 191 AO Rn. 146). Die Kl344gerin wird dadurch nicht schutzlos gestellt, weil sie ihr Klagebegehren als vorbeugen-de Unterlassungsklage vor den Finanzgerichten geltend machen kann (vgl. Tip-ke/Kruse, aaO 247 191 AO Rn. 146, 247 40 FGO 18; Gr344ber/Koch, aaO 247 40 Rn. 33). 13 3. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene R374ge, die Verweisung an das Finanzgericht habe auch deshalb nicht erfolgen d374rfen, weil das Ein-spruchsverfahren gegen die Duldungsbescheide noch nicht abgeschlossen sei, greift nicht durch. Auf die in diesem Zusammenhang angef374hrten Entscheidun-gen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77; v. 3. August 1995 - IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451) kann sich die Kl344ge-rin nicht berufen. In beiden F344llen hatte das angegangene Zivilgericht den Zivil-rechtsweg verneint, mangels Durchf374hrung des vorgesehenen Verwaltungsver-fahrens jedoch von einer Verweisung an das Verwaltungsgericht abgesehen, sondern die Klage sofort als unzul344ssig abgewiesen. Dieses Vorgehen hat der 14 - 7 - Bundesgerichtshof gebilligt. Bei 334bertragung dieser Rechtsprechung h344tte das Landgericht die Klage mangels Zul344ssigkeit des Zivilrechtsweges und fehlender Durchf374hrung des steuerlichen Einspruchsverfahrens direkt als unzul344ssig ab-weisen k366nnen. Dies ist nicht Ziel der Rechtsbeschwerde. Eine reformatio in peius zu Lasten der Kl344gerin kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371 und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 9 O 5558/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 W 1452/05 -
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