BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/06 vom 29. M344rz 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gl344ubigers hergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verj344h-rungseinrede grunds344tzlich nur im Prozesswege 374berpr374ft werden. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2007 - IX ZB 141/06 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Am 4. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Der weitere Beteiligte (fortan: Gl344ubiger) meldete eine Forderung von 1.667.200 DM an, die zur Tabelle festgestellt, vom Schuldner aber bestritten wurde. Am 13. September 2000 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. 1 Am 15. April 2003 stellte der Gl344ubiger den Antrag, das Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen des Schuldners zu er366ffnen. Vor dem Landgericht klag- 2 - 3 - te er au337erdem einen Teilbetrag der im vorangegangenen Konkursverfahren festgestellten Forderung ein. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, weil die Forderung verj344hrt sei. 334ber die Berufung des Gl344ubigers war im Zeit-punkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht entschieden. Im Insolvenzer366ffnungsverfahren erhob der Schuldner ebenfalls die Einrede der Verj344hrung. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Insolvenzgericht den Insol-venzantrag als unzul344ssig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubi-gers ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger den Er366ffnungsantrag weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6, 34 Abs. 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Gl344ubiger seine Forde-rung glaubhaft gemacht. Dem Schuldner sei jedoch mithilfe des Urteils, durch das die Klage in erster Instanz wegen Verj344hrung abgewiesen worden sei, die Gegenglaubhaftmachung gelungen. Demgegen374ber meint die Rechtsbe-schwerde, nach dem Sach- und Streitstand, welcher der Entscheidung der Vor-instanzen zugrunde gelegen habe, sei die Forderung nicht verj344hrt. Jedenfalls sei das Insolvenzgericht gem344337 247 5 InsO verpflichtet gewesen, sich selbst 374ber 5 - 4 - die Frage der Verj344hrung eine Meinung zu bilden und erforderlichenfalls Beweis zu erheben, statt sich nur auf das Urteil des Landgerichts zu beziehen. Es h344tte das unredliche Verhalten des Schuldners in die Pr374fung einbeziehen m374ssen, der durch Angabe einer unrichtigen Anschrift die Zustellung der rechtzeitig vor Ablauf der Verj344hrung eingereichten Klageschrift erschwert habe. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen k366nnen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet werden. 6 a) Nach 24714 InsO ist der Antrag eines Gl344ubigers zul344ssig, wenn der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Er366ffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des Gl344ubigers hergeleitet werden, reicht die Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren wird nur dann er366ffnet, wenn die Forderung zur 334berzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mit Nachweisen der fr374heren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633). Der Beweis kann durch Vorlage eines Titels 374ber die Forderung gef374hrt werden. In diesem Falle obliegt es dem Schuldner, etwaige Einw344nde gegen die Forderung in dem daf374r vorgesehenen Verfahren 374berpr374-fen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tat-s344chlich zweifelhaften Einw344nden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, aaO; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565). Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gl344ubigers. F344llt die tats344chliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gl344ubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung ge-scheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 7 - 5 - 2005, aaO). Ob der Schuldner Anspruchsvoraussetzungen bestreitet oder aber Gegenrechte geltend macht, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06). b) Die Forderung des weiteren Beteiligten ist nicht tituliert. Sie ist zwar im vorangegangenen Konkursverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners an-gemeldet und vom Konkursverwalter festgestellt worden (247 144 Abs. 1 KO). Die Wirkung eines rechtskr344ftigen Urteils hatte diese Feststellung jedoch nur ge-gen374ber den anderen Konkursgl344ubigern (247 145 Abs. 2 KO), nicht gegen374ber dem Schuldner (dem damaligen Gemeinschuldner), der sie im Pr374fungstermin bestritten hatte. Die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug kann ein Gl344ubiger nur aus einer auch vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forde-rung betreiben (247 164 Abs. 2 KO). Zweifel daran, ob die den Er366ffnungsgrund bildende Forderung des Gl344ubigers (noch) besteht, gehen deshalb zu Lasten des Gl344ubigers. 8 c) Der Bestand der Forderung des weiteren Beteiligten steht nicht au337er Zweifel. 9 aa) Die Verj344hrungseinrede des Schuldners ist schon im Er366ffnungsver-fahren erheblich. Nach Eintritt der Verj344hrung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (247 214 Abs. 1 BGB). Ist die Forderung verj344hrt und hat sich der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in rechtserheblicher Weise dar-auf berufen, ist der Insolvenzantrag folglich abzuweisen (Jaeger/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 12; H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.14; vgl. auch M374nch-Komm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 47). 10 - 6 - bb) Der Gl344ubiger hat die Berechtigung der Einrede allerdings in Zweifel gezogen. Er meint, die Erhebung der Klage habe die Verj344hrung rechtzeitig ge-hemmt (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ob eine Verj344hrungseinrede zu Recht erho-ben wird, hat jedoch in der Regel - wenn die Einrede nicht ersichtlich unbegr374n-det ist und au337er Acht gelassen werden kann - nicht das Insolvenzgericht zu entscheiden, sondern das Prozessgericht. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits eine Klage anh344ngig gemacht und in erster Instanz wegen Verj344hrung abgewiesen worden ist. Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Das Urteil des Prozessgerichts erw344chst in Rechtskraft zwischen den Parteien (247 325 Abs. 1 ZPO). Es ist damit auch im Er366ffnungsverfahren bei der Beurteilung der Fra-ge, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, zu beachten. Deshalb kann ein lediglich auf eine einzige Forderung gest374tzter Antrag nicht zur Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens f374hren, solange die diesen Anspruch betreffenden offenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesswege gekl344rt sind. 11 c) Eine Aussetzung des Er366ffnungsverfahrens f374r die Dauer des vorgreif-lichen Zivilprozesses kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des 247 148 ZPO ist 12 - 7 - im Insolvenzverfahren wegen dessen Eilbed374rftigkeit nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 28.04.2006 - 84 IN 1/05 - LG M374nster, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 T 540/06 -
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