BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/07 vom 13. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.451,92 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 er366ffnete das Amtsgericht das Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners und bestellte den Rechtsbe-schwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte zuletzt, die Verg374-tung auf insgesamt 91.303,79 200 und Auslagen von 17.255 200 jeweils inklusive 19 % Umsatzsteuer festzusetzen. 1 Das Amtsgericht hat die Verg374tung und die Auslagen auf insgesamt 80.110,04 200 inklusive 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und den dar374ber hinaus-gehenden Antrag zur374ckgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Be- 2 - 3 - schwerde hat der Insolvenzverwalter eine Erh366hung der Verg374tung um 7.451,92 200 angestrebt. Dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. In glei-chem Umfang verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag mit der Rechtsbe-schwerde weiter. II. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 1. Die Frage nach dem Verh344ltnis von 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zu 247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist gekl344rt. 4 Ein Zuschlag gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. b Alternative 1 InsVV ist festzu-setzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgef374hrt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend gr366337er geworden ist. Beide Tatbe-standsmerkmale m374ssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" gr366337eren Masse ist auszugehen, wenn die Erh366hung der Verg374tung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungef344hr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unver344nderter Masse 374ber den Zuschlag zust344nde. Denn der Insolvenzver-walter, der durch die Betriebsfortf374hrung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf verg374tungsm344337ig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht ange-reichert worden w344re. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erh366hung der Verg374tung niedriger als der Betrag, der 374ber den Zuschlag ohne Masse- 5 - 4 - mehrung verdient w344re, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gew344hren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. H366her darf er nicht sein. An-dernfalls w374rde der Insolvenzverwalter f374r seine Bem374hungen um die Betriebs-fortf374hrung doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514, Rn. 7). Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuf374hren. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortf374hrung vergr366337ert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelverg374tung mit der H366he der Verg374-tung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung 374ber den dann zu gew344hren-den Zuschlag erreicht w374rde (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 8). 6 Die angefochtenen Entscheidungen haben diese Vergleichsrechnung in zutreffender Weise durchgef374hrt. 7 2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374-berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4). 8 Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben einen Zuschlag von 20 % auf die Verg374tung 9 - 5 - ohne die durch die Unternehmensfortf374hrung bewirkte Massemehrung f374r an-gemessen angesehen. Dabei haben sie ber374cksichtigt, dass die Betriebsfortf374h-rung etwas 374ber einen Monat gedauert hat, der Insolvenzverwalter ausschlie337-lich Restauftr344ge abgewickelt hat, der Gesch344ftsbetrieb bei Amtsantritt des Verwalters praktisch eingestellt war, zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 58 Arbeitnehmer in dem Betrieb besch344ftigt waren und durch die Betriebsfortf374hrung Erl366se in H366he von 119.776,03 200 erzielt werden konnten. Einen 374berm344337igen Arbeitsaufwand, der eine weitere Erh366hung des Zuschlags rechtfertigen k366nnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Abgrenzung der T344tigkeit des Insolvenzverwalters nach Art, Dauer und Umfang einer Unternehmensfortf374hrung ist Aufgabe der tatrichterlichen W374rdigung im Einzelfall. Deshalb verbietet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren eine vergleichende Betrachtung mit Einzelfallentscheidungen anderer Landge-richte, wie sie die Rechtsbeschwerdebegr374ndung vornimmt. Es ist nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, f374r die Zuschl344ge aus Anlass von Unterneh-mensfortf374hrungen nach den Umst344nden der Einzelf344lle "Faustregel-Tabellen" aufzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05 n.v.; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3). 10 Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, liegt weder die be-hauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Landgerichte noch eine sym-ptomatisch fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vor. Ein Ver-sto337 gegen das Willk374rverbot liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des Grundrechts des Rechtsbeschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r. 11 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 12 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2007 - 80 IN 70/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 09.07.2007 - 10 T 31/07 -
Full & Egal Universal Law Academy