BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 4 Der die Restschuldbefreiung ausschlie337ende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunf344higkeit einzelne Gl344ubiger befriedigt. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/08 - LG Rostock AG Rostock - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. M344rz 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1. November 2007 die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunf344higen 1 - 3 - Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Er366ffnungsverfahren ein-gesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundst374cks am 27. April 2007 ein Betrag von 24.221,05 200 zur Verf374gung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht f344lligen Darlehensverbindlich-keiten 374ber jeweils 7.000 200. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. M344rz 2008 den Stun-dungsantrag zur374ckgewiesen, weil infolge Verm366gensverschwendung der Ver-sagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben sei. Das Landgericht hat die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Stundungsbegehren weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101; BGH Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 86, 89, 96; M374nch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-forderungen an die Begr374ndung nicht gen374gt ist (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). 4 - 4 - a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzm344337igen Gr374nden versehen. Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-lichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilpro-zessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-punkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-lichen W374rdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v. 22. Juni 2007, aaO Rn. 10). 5 b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begr374ndung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil sich das Landgericht, ohne auch nur ansatzweise eine eigene gedankliche Durch-dringung der tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen zu lassen, mit einer reinen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung begn374gt hat. 6 aa) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Antr344ge durch eine Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechen konnte. Denn das Beschwerdegericht hat nicht auf den Erstbeschluss, sondern verfah-rensfehlerhaft auf den Antrag der Schuldnerin, wie aus der Verweisung auf die "Antragsgr374nde" zum Ausdruck kommt, Bezug genommen. Da der Beschluss des Amtsgerichts seinerseits eine eigenst344ndige Sachverhaltsdarstellung und 7 - 5 - keine Bezugnahme auf Schrifts344tze enth344lt, ist die Verweisung des Beschwer-degerichts auf den Antrag der Schuldnerin zur Sachverhaltsdarstellung unge-eignet. 334berdies enth344lt der Antrag der Schuldnerin keine Angaben zu dem hier ma337geblichen, auf Erkenntnissen des gerichtlichen Gutachters beruhenden Tatsachenkomplex der Verwendung des aus einem Grundst374cksverkauf erziel-ten Erl366ses. bb) Ferner hat sich die Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde im Einzelnen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei Zahlungen des Schuldners auf erf374llbare Forderungen der Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist. Insoweit hat die Schuldnerin geltend gemacht, eine Ver-schwendung von Verm366gen liege nur vor, wenn Verm366genswerte au337erhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht w374rde. Die-se im Mittelpunkt stehenden neuen rechtlichen Gesichtspunkte hat das Be-schwerdegericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht gew374rdigt. 8 2. Die Zur374ckverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, unter Be-achtung der nachfolgenden Erw344gungen abermals 374ber das Stundungsbegeh-ren der Schuldnerin zu befinden. Auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Fest-stellungen sind die Vordergerichte zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt einer Verm366gensverschwendung von dem einer Verfahrenskostenstundung entge-genstehenden Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausgegangen. 9 a) Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Er366ffnungsantrag die Befriedi-gung der Gl344ubiger vors344tzlich oder grob fahrl344ssig dadurch beeintr344chtigt hat, dass er Verm366gen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuri366sen Lebensstil f374hrt (BGH, Beschl. v. 10 - 6 - 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443 S. 190). Ebenso verh344lt es sich, wenn Werte au337erhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Ver-h344ltnis zum Gesamtverm366gen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9 m.w.N.). Als Verschwendung k366nnen ferner Ausgaben von Summen im Rah-men von Gl374cksspiel (vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387), Wetten oder Differenz-gesch344ften anzusehen sein (R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 82). Auch die schenkweise Hergabe von Verm366gensgegenst344nden ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht (R366mermann in Nerlich/R366mermann, aaO), wenngleich eine nach 247 134 InsO anfechtbare Schenkung f374r sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund aus-f374llt (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 36). Der Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schlie337lich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingen-den wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis ver344u337ert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (FK-InsO/Ahrens, aaO; M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 290 Rn. 60). b) Bei dieser Sachlage liegt eine Verschwendung durch die Schuldnerin nicht vor. Die Schuldnerin mag ihren beiden Gl344ubigern durch die Begleichung noch nicht f344lliger Forderungen eine inkongruente Befriedigung gew344hrt haben, die Veranlassung f374r eine Deckungs- oder Vorsatzanfechtung bieten kann. Al-lein die Erf374llung von Verbindlichkeiten kann jedenfalls ohne Hinzutreten be-sonderer Umst344nde nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versa-gungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begr374ndet. Zwar wird vereinzelt eine durch 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte "Kapitalerhaltungspflicht" des Schuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunf344higkeit 11 - 7 - einzelne Gl344ubiger zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch AG Duisburg NZI 2007, 473, 474). Ein solches Verst344ndnis ist jedoch mit dem auf besondere Unwertmerkmale abstellenden Tatbestand der Verschwendung nicht vereinbar. 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann nicht die Obliegenheit des Schuldners entnommen werden, sein Verm366gen nach Eintritt der Zahlungsun-f344higkeit bis zur Verfahrenser366ffnung zum Zwecke der gleichm344337igen Gl344ubi-gerbefriedigung wertm344337ig in seinem Bestand zu erhalten (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 20). Eine derartige, zus344tzlich mit einem Ersatzanspruch eigener Art (Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl. Kap. 5 Rn. 101) verkn374pfte Massesicherungspflicht sehen lediglich 247 64 Satz 1 GmbHG, 247 92 Abs. 2 Satz 1 AktG, 247 99 Satz 1 GenG f374r die Gesch344ftsleiter von Kapitalgesellschaften vor. - 8 - 3. Wegen der Begr374ndungsm344ngel hat der Senat gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht zu erheben sind. 12 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2008 - 60 IN 432/07 - LG Rostock, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 T 125/08 -
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