BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. Mai 2009 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. Januar 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 300 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Meister stand. Das In-solvenzverfahren wurde auf Antrag vom 17. Oktober 2007 am 20. Dezember 1 - 3 - 2007 er366ffnet. Der Kl344ger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfech-tung auf R374ckzahlung eines am 15. Oktober 2007 von der Schuldnerin gezahl-ten Arbeitsverg374tungsbetrages in H366he von 1.000 200 in Anspruch. Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtswegs ger374gt und beantragt, gem344337 247 17a Abs. 2 GVG die Unzul344ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Halle zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halle verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Landgericht f374r begr374ndet erachtet und unter Ab344nderung des amtsgerichtlichen Beschlus-ses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r zul344ssig erkl344rt (247 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 II. Die statthafte (247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 3 Der Streit 374ber die R374ckgew344hr vom Schuldner geleisteter Arbeitsverg374-tung nach 247 143 Abs. 1 InsO ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Se-nats der obersten Gerichtsh366fe des Bundes vom 27. September 2010 eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverh344ltnis, f374r die der Rechtsweg zu den Ge- 4 - 4 - richten f374r Arbeitssachen gegeben ist (GmS-OGB 1/09, ZVI 2010, 463 Rn. 10 ff, z.V.b. in BGHZ). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.01.2009 - 91 C 2399/08 (091) - LG Halle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 T 97/09 -
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