BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 141/13 Verkündet am: 15. April 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 15. April 2015 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt : Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 7. Mai 2014 wird au f- rechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den Zug e- winnausgleich, insbesondere darüber, ob der Antragsgegner (Ehemann) wir k- sam die Ver jährungseinrede erhoben hat. Die Antragstellerin (Ehefrau) hat vor dem Amtsgericht beantragt, den Ehemann eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren, noch zu beziffer n- den Betrags zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau w e- 1 2 - 3 - gen Verjährung abgewiesen. Auf die Beschwe rde der Ehefrau hat das Oberla n- desgericht festgestellt, dass der Auskunfts - und Beleganspruch erledigt ist, im Übrigen hat es den Beschluss des Amtsgericht s aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf die d agegen eingelegte Rech tsbeschwerde des Ehemann s hat der Senat durch Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 den angefochtenen B e- schluss aufgehoben und die Beschwerde der Ehefrau gegen die amtsgerichtl i- che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eing e- legte Einspruch der Ehefrau , die die Aufhebung des Versäumnisbeschlusses und die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erstrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in FamRZ 2014, 1355 veröffentlicht en Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 Be zug genommen . II. Der Versäumnisbeschluss vom 7. Mai 2014 ist aufrechtzuerhalten. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Gründe führen zu keiner abweichenden B e- u r teilung. 1. Der Senat hat seiner Entscheidung ausgehend von den vom Oberla n- desgericht getr o ffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dass die Verjährung s- frist abgelaufen ist. Die von der Ehefrau insoweit erhobene Gegenrüge, mit der sie wegen weiterer als der vom Oberlandesgericht berücksichtigten Vergleich s- verhandlungen eine längere Hemmung der Ver jährung geltend macht, greift nicht durch. 3 4 5 6 - 4 - Insoweit ist der Senat an die im Beschluss des Oberlandesgerichts en t- haltene tatbestandliche Feststellung gebunden, nach der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig ges tellt haben, dass sie nur in der Zeit vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 verha n- delt hätten. Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr . 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrech t- lichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 28 mwN). Ein en Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Ehefrau nicht ge stellt. Das Oberlandesgericht hat ausgehend von seinen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen den Ablauf der Verjährungsfrist zutreffend berec h- net. 2. Soweit die Ehefrau Einwän de gegen die vom Senat im Hinblick auf die Wirkungen eines Verjährungsverzichts vertretene Rechtsauffassung erhebt, hält der Senat daran nach erneuter Überprüfung fest. Die von der Ehefrau ange führt e Entscheidung des Bundesgerichtshof s (BGH Urteil vom 2 6. März 1974 - VI ZR 217/72 - NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er rech t- lich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungs frist erst mit der Verzicht s- frist ablaufe n . Dabei handelt es sich im entschiedenen Fall indessen lediglich um die Begründung der Rechtsfolge, dass der Klageeinreichung eine Rückwi r- kungsfiktion zukommt (vgl. § 167 ZPO) . Diese ist der Ehefrau auch im vorli e- genden Fall zugute gekommen , nachdem sie ihren verfahrenseinleitende n A n- trag erst am letzten Tag der Verzichtsfrist eingereicht hat . Weitergehende Au s- 7 8 9 10 - 5 - sagen lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch weitere von der Ehefrau angeführte Rechtsprechung bezieht sich auf die rechtzeitige Einleitung des Gerichtsverfahrens , über die im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist. Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist die Annahme des Senats, dass ein befristeter Verzicht dem Gläubiger im Zweifel lediglich ermöglichen soll, die Forderung bis zum Ablauf der Verzichtsfrist ge richtlich geltend zu machen, nicht verfehlt. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf d ie Gründe des Versäumnisbeschluss es vom 7. Mai 2014 (Rn. 19 - 21). Die hiergegen mit dem Einspruch vorgebrachten Einwände tragen der Besonderheit des befristeten Verjährungsverzichts nicht hinreichend Rechnung und verm ö- gen die vom Senat angewandte Auslegungsregel nicht in Frage zu stellen. Auf die Frage, welche Wirkung der nach Ablauf der Verjährungsfrist e r- folgten Zahlung beizulegen ist, kommt es demnach nicht an. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vori nstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 12.06.2012 - 14 F 157/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.02.2013 - 12 UF 87/12 - 11 12
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