ECLI :DE:BGH:2017:190717BXIIZB141.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 141/16 vom 1 9 . Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 123, 130 Abs. 1 Satz 2, 1896 Abs. 2 Satz 2 a) Unter einer Drohung i.S.v. § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Ü bels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (im Anschluss an BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364). b) Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an se i- ner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet e rscheint, darf der Tatric h- ter sich nicht auf eine Bewertung einzelner Umstände bzw. Vorfälle b e- schränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vo r- zunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - LG Tübingen Notariat V Rottenburg a.N. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be schluss der 5. Zivilkammer de s Landgerichts Tübingen vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur ern euten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für seine Mu t ter . Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der 1929 geborenen Betroff e- nen . S ie erlitt im Jahr 2005 einen Schlaganfall. Am 26. Januar 2009 errichtete die Betroff ene eine notarielle General - und Vorsorgevollmacht zu Gunsten ihrer drei Kinder mit der Maßgabe, da s s jeweils zwei der Bevollmächtigten gemei n- 1 2 - 3 - sam zu ihre r Vertretung berechtigt sind. W ährend d ie Töchter der Betroffenen , die Beteiligten zu 3 und 4, umgehend Vollmachtsausfertigungen ausgehändigt erhielten , verwahrte d ie Beteiligte zu 4 die für den Beteiligten zu 2 bestimmte Ausfertigung der Vollmacht . D ies er hatte zu nächst keine Kenntnis von seiner Bevollmächtigung . Unter Hinweis auf die Betreuungsbedürftig keit der Betroffenen und einen mittlerweile erfolgten Widerruf der zugunsten der Be teiligten zu 3 und 4 erteilten Vollmachten hat der Beteiligte zu 2 angeregt, der Betroffenen einen Betreuer zu bestellen . Das Notariat Betreuungsgericht hat die Betroffe ne angehört. Die zuständige Notarin hat noch am Tag der Anhörung , am 31. Mai 2011 , die u n- entgeltliche Übertragung des selbstgenutzte n Eigenheim s und verschiedene r weitere r Grundstücke der Betroffenen insgesamt der wesentliche Teil ihres Vermögens a uf d ie Töchter beurkundet . Schließlich hat das Betreuungsg e- richt die Anregung des Beteiligten zu 2, der Betroffenen einen Betreuer zu b e- stellen, mit Beschluss vom 13. Juni 2012 abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vo m 18. Februar 2016 zurüc k- gewiesen. Hiergegen wendet sich d ies er mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : D ie B e- troffene leide an einer fortgeschrittenen Demenz, weshalb s ie jetzt nicht mehr in der Lage sei , einen freien Willen zu bilden. Es fehle indes am erforderlichen Betreuungsbedarf, weil die Betroffene die Beteiligten zu 3 und 4 bevollmächtigt 3 4 5 - 4 - habe. Die Vollmachten seien nach wie vor wirksam. Zwar habe die B etroffene diese widerrufen. Die Widerrufe habe sie jedoch wirksam wegen Drohung g e- mäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die Betroffene habe in ihrem Schreiben vom 28. November 2011 unmissverständlich aus gedrückt, dass sie sich von ihrer Widerrufserklärung vom 24. November 2011 einseitig lösen w o ll e , jede n- falls auch aus dem Grund, dass sie sich überrumpelt und unter Druck gesetzt ge fühlt hab e. Damit beinhalte das Schreiben eine Anfechtungs erklärung i . S . v . § 143 Abs. 1 und 3 BGB. Die rechtswidrige Drohung habe da rin bestanden, dass der Beteiligte zu 2 zusammen mit seinem Rechtsanwalt der Betroffenen suggeriert hab e, die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 hätten der Betroffenen nicht nur in der Vergangenheit durch unentgeltliche Immobilienübertragungen ihr Ver - mögen " weggenommen " , sondern würden auch in Zukunft danach trachten, de - ren restliches Vermögen " an sich zu rei ß en " . Versuche der Betroffenen, das " weggenommene " Vermögen wieder zurück zu erhalten, würden ihre Töchter abwehren und eher die Betroffene umbringen, als freiwillig wieder Vermögen s- stücke an diese zurück zu übertragen. Nur durch einen Widerruf der erteilten Vorsorge - und Generalvollmacht könne die Betroffene diesem Szenario entri n- nen. D i e Ankündigung , d i e " W egnahme " we rde sich fo rtsetzen , w enn die B e- troffe ne dem n i ch t m it einem Widerruf der Vorsorge - und Generalvoll m acht ein Ende setze , b eschreib e das empfindliche Übel und zugleich das dafür wirksame Gegen mittel, nämlich den Entzug der Vollmacht. Der Drohungscharakter zeig e sich auch besonders deutlich in d er Warnung, " die " würden die Betroffene u m- bringen, falls diese ohne den Schutz des Beschwerdeführers versuchen sollte, die unentgeltlichen Verfügungen rückgängig zu machen. Die in Aussicht gestel l- ten empfindlichen Übel hätten ihren Zweck nicht verfehlt. Di e Zweck - Mittel - Relation sei auch rechtswidrig gewesen . Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt hätten die Willensschwäche und die Gedächtnislücken der B e- - 5 - troffenen, die sich offenkundig an ihre unentgeltlichen Eigentumsübertragungen nicht mehr habe e ri nn ern k ö nne n , in einer geradezu gegen die guten Sitten ve r- stoßenden Weise aus genutzt , um die Betroffene zu dem gewünschten Vol l- machtswiderruf zu be wegen. Es bestehe auch kein Bedürfnis, einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Es mangele an gewichtige n Anhalts punkte n für einen (drohenden) Fehlgebrauch der erteilten Vollmacht . Zwar hätten die Beteiligten zu 3 und 4 mit der unentgel t- lichen Übertragung des nahezu gesamten Immobilienbesitzes der Betroffenen im Jahr 2011 auf sie selbst höchst eigennützig gehandelt. Gleichwohl könne darin kein Fehlgebrauch der Vollmacht gesehen werden. Die zu jenem Zei t- punkt zweifelsfrei geschäftsfähig e Betroffene habe bei diesem Geschäft selbst gehandelt . Ein Indiz für einen späteren Fehlgebrauch der Vollmacht ergebe sich hieraus som it nicht , zumal die Betroffene nach den Angaben des Beteiligten zu 2 nunmehr " arm wie eine Kirchenmaus " sei, so dass nennenswerte Verm ö- gensverschiebungen nicht mehr drohten , wenn es auch befremdlich sei , dass beide Töchter den Kontakt der Verfahrenspfleger in mit der Betroffenen offenbar nur unter ihrer Kontrolle erlauben wollten. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen die Erforderlic h- keit einer Betreuerbestellung für die dem Grunde nach zwe ifelsfrei betreuung s- bedürftige Betroffene nicht entfallen ; d ie Ausführungen des Landgerichts zur Anfechtung des Vollmachtswiderrufs halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Z udem hat sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Frage auseinande r- gesetz t, ob die Beteiligten zu 3 und 4 geeignet sind, die Vollmacht zum Wohle der Betroffenen auszuüben . 6 7 8 - 6 - a) Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Vollmacht s- widerrufs liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Allerdings stellt der Widerruf einer Vollmacht eine einseitige, empfang s- bedürftige Willenserklärung d ar (Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 168 Rn. 5) , die einer A nfecht ung nach §§ 119 ff. BGB zugänglich ist (vgl. Palandt/ Ellenberger BGB 76. Aufl. § 119 Rn. 4 mwN ; vgl. a uch DNotl - Report 2012, 113, 114 ). aa) Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen jedoch keine A n- fechtung des Vollmachtswiderrufs wegen Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB. (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung best immt wu rde, kann die Erklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Unter einer Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu ve r- stehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu kö nnen behauptet (BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 Rn. 35). Eine Dro hung ist nach der Rech t- sprechung (BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 Rn. 33 mwN) in drei F a ll gesta l- tung en widerrechtlich , nämlich wenn das angedrohte Verhalten schon für sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels), wenn der erstrebte E r- folg die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung schon für sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Zwecks) oder wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Inadäquanz von Mittel und Zweck ) . (2) Gemessen hieran fehlt es bereits an einer Drohung i . S . d . § 123 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat verkannt, dass nach dem Vorstehenden beim 9 10 11 12 13 14 - 7 - Bedrohten, hier also der Betroffenen , der Eindruck entstehen muss, der Eintritt des Übels hänge vom Willen des Drohenden, hier also des Beteiligten zu 2, ab. Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen liegt es nach der Erk lärung des Beteiligten zu 2 allein in der Sphäre der Beteiligten zu 3 und 4 , ob sie mit ihrer angeblichen Bereicherung fortf a hren bzw. ob sie sich gegen eine Rückabwicklung zur Wehr setzen. D em könne nach den Aussagen des Beteilig ten zu 2 nur die Betroffen e selbst ein Ende setzen, indem sie die Vol l- machten widerruft. bb) Ebenso scheidet eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus. Weil das Landgericht von einer Drohung ausgegangen ist, hat es zum Vorliegen einer solchen Täuschungshandlung keine ausdr ücklichen Feststellungen getro f- fen. S elbst wenn man die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Be teiligten zu 2 als eine tatbestandsmäßige Täuschungshandlung begreifen könnte, fehlte es an den übrigen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB. Bei der anzufechtenden Erklärung handelt es sich um den von der Betroffenen g e- genüber ihren Töchtern ausgesprochenen Vollmachtswiderruf. Erklärender war also die Betroffene und Erklärungsempfänger waren die Beteiligten zu 3 und 4. Nach § 123 Abs. 1 BGB besteht in des nur ein Anfechtungsrecht des Erkläre n- den, wenn was hier nicht der Fall ist der Erklärungsempfänger oder eine seiner Hilfspersonen getäuscht hat (vgl. Palandt/ Ellenberger BGB 76. Aufl. § 123 Rn. 12). Ist die Täuschung von einem Dritten, hier also dem Beteiligten zu 2 , b e- gangen worden, kann die Erklärung nur angefochten werden, wenn der Erkl ä- rungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen (§ 123 15 16 17 - 8 - Abs. 2 Satz 1 BGB, s. a uch Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 123 Rn. 1 2 ). Dass die Beteil igten zu 3 und 4 die etwaige Täuschung kannten bzw. kennen mussten, ist vom Landgericht nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. b) Zudem kann dem Landgericht nicht beigetreten werden, soweit es die Beteiligten zu 3 und 4 für geeignet hält, die Vollmacht zugunsten der Betroff e- nen auszuüben . aa) Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, das s die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet ers cheint (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN). bb) Gemessen hieran h a t sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Frage der Eignung der Beteiligten zu 3 und 4 befasst . (1) Nach den Feststellungen des L andgerichts haben sich die Töchter nahezu das gesamt e Vermögen der Betroffenen schenkweise übertragen la s- sen. Hinzu k ommt , dass die Beteiligte zu 4 im Bes i tz der zugunsten des Bete i- lig ten zu 2 ausgestellten Vollmachtsurkunde war, ohne ihm dies mitzuteilen bzw. die Vollmachtsurkunde auszuhändigen. Schließlich haben die Beteiligten zu 3 und 4 den Feststellungen des Landgerichts zufolge ein Gespräch allein zwischen Verfahrenspflegerin und Betroffene r unterbunden , weshalb sich der weitere Verfahrensablauf ganz erheblich verzögert ha t . Erst nachdem sich die 18 19 20 21 - 9 - Verfahrenspflegerin bereit erklärt hat te , die Betroffene in Anwesenheit ihrer Töchter zu sprechen, kam es zu einem entsprechenden Kontakt. (2) Zwar entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermi t t- lungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Ta t- sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer a usreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsb e- schluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 13 mwN ) . Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatric h- ter sich jedoch nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vo r- zunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten . Auch wenn das Landgericht in seiner Begründ ung auf jeden einzelnen Punkt eingegangen ist , der gegen eine Eignung der Beteiligten zu 3 und 4 spr e- chen könnte, fehlt es an der erforderlichen Gesamtschau der maßgeblichen Umstände , was vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Fehlerkontrolle zu berücks ichtigen ist. Eine solche Gesamtschau könnte Anlass geben , an der Eignung und Redlichkeit der Beteiligten zu 3 und 4 zu zweifeln. Selbst wenn die Betroffene bei Abschluss des Schenkungsvertrags noch geschäftsfähig gew e- sen sein sollte und damit keiner geset zlichen Vertretung bedurft hätte, stellt der Umstand, dass sich die Beteiligten zu 3 und 4 nach den Feststellungen des Landgerichts nahezu das gesamte Vermögen der Betroffenen haben übertr a- gen lassen, während das Betreuungsverfahren lief, in Frage, ob sie die Intere s- sen der Betroffenen ausreichend im Blick haben. Hinzu kommt, dass dem B e- 22 23 - 10 - te i ligten zu 2 die Vollmachtsurkunde ursprünglich vorenthalten worden ist und die Beteiligten zu 3 und 4 ein " unbeaufsichtigtes " Gespräch zwischen Betroff e- ner und Verfahrens pflegerin verhindert haben . Außerdem hat sich das Landg e- richt nicht die Frage vorgelegt, ob sich der massive Geschwisterstreit im Ra h- men der Vollmachtsausübung zum Nachteil des Wohls der Betroffenen auswi r- ken kann. Entgegen der Auffassung des Landgericht s könnten trotz d er zw i- schenzeitlich eingetretenen Vermögenslosigkeit der Betroffenen im Übrigen Bedenken gegen die Eignung und Redlichkeit der Beteiligten zu 3 und 4 nicht zuletzt deshalb fortbestehen, weil auch Rückforderungsansprüche zu prüfen sein werden. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das nach weiteren Ermittlungen in der Sache zu e ntscheiden haben wird. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: Notariat V Rottenburg a.N., Entscheidung vom 13.06.2012 - V VG 5/2010 - LG Tübingen, Entscheidung vom 18.02.2016 - 5 T 175/12 - 24
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