BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/14 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr . Menges , Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 31 . Zivilsenats des Oberlandesge richts Hamm vom 29. September 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Ja - nuar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenst andswert beträgt bis zu 8 0.000 Gründe : I. 1. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageber a- tung auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage überwiegend stattgebe n- de Urteil des Landg erichts vom 8. Mai 2014 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Mai 2014 zugestellt worden. Diese haben am 21. Mai 2014 Berufung ein gelegt und am 15. Juli 2014 beantragt, die am 16. Juli 2014 endende Berufungsbegründungsfrist ein erstes Mal bi s einschließlich Montag, den 18. August 2014 zu verlängern . Nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass der Fristverlängerungsantrag verspätet gestellt worden sein dürfte, ha ben die Prozessbevollmächtigte n der Beklagten am 1. August 2014 Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. 1 - 3 - Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten aus geführt, nach den kanzleiinternen Regeln h a- be der für die Sache zuständige Rechtsanwa lt W . ein Votum gefertigt, das von Rechtsanwalt S . habe überprüft werden sollen. Da der das Votum überprüfende Rechtsanwalt mit Übergabe der Akte zugleich die Fristenkontrolle übernehme, habe die Assistentin von Rechtsanwalt W . , Fr au P . , die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender von Rechtsanwalt S . um g e- tragen. Bei Durchsicht der Akte am 11. Juli 2014, einem Freitag, sei Rechtsa n- walt S . aufgefallen, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist u n- zutreffen d auf den 16. Juli 2014 und nicht auf den 14. Juli 2014 notiert worden sei. Rechtsanwalt S . habe Frau P . noch am 11. Juli die Akte mit der Anweisung zurückgegeben, einen Fristverlängerungsantrag zu verfassen, den Fristablauf auf den 14. J uli 2014 umzu notieren, den neuen Fristablauf für die Vorlage der Berufungsbegründung zu notieren und die Akte Rechtsanwalt W . zur Unterzeichnung des Fristverlängerungsgesuchs vorzulegen. Frau P . habe die bestehende Frist im Fristenkalender von R echtsanwalt S . ge strichen und im Kalender von Rechtsanwalt W . als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 14. August 2014 notiert, die Akte dann alle r- dings ver s ehentlich nicht weiter bearbeitet, sondern in das Regalfach abgelegt, in dem die Fristsachen für den nächsten Dienstag, den 15. Juli , aufbewahrt würden. Rechtsanwalt S . h abe am späten Nachmittag des 11. Juli 2014 bei der Kontrolle der Fristenliste gesehen, dass die Frist von Frau P . ausg e- tragen gewesen sei. Er sei d eshalb davon ausgegangen, dass der Fristverlä n- gerungsantrag weisungsgemäß abgeändert, ausgefertigt und per Fax vorab dem erkennenden Senat übermittelt worden sei. Als Frau P . am 15. Juli 2014 die Fristsachen für diesen Tag bearbeitet habe, habe sie den als Entwurf vorb e- reiteten Fristverlänger ungsantrag ausgefertigt und Rechtsanwalt W . zur 2 - 4 - Unterschrift vorgelegt. Dabei sei ihr die vorangegangene Anweisung von Re chtsanwalt S . entfallen gewesen . 2. Das Berufungsgericht hat mit dem angefoch tenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsa ntrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als u n- zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht ohne Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen, die Berufun gsbegründungsfrist einzuhalten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine wirksame Postau s- gangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtig t en der Beklagten gen e- rell und speziell in diesem Fall sichergestellt sei. Aus den eidesstattlichen Ve r- sicherungen ergebe sich nicht, ob in der Kanzlei eine Postausgangskontrolle erfolge und wie diese organisiert sei. Weiter könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rechtsanwalt S . nicht darauf hingewirkt ha be, dass die falsch notierte Frist berichtigt werde. Wäre dies geschehen, hätte die Erled i- gung der Fristsache vor Büroschluss am 14. Juli 2014 aufgrund der durchzufü h- renden Fristenkontrolle nochmals überprüft werden müssen. Gegenteiliges sei zwar dargelegt , ergebe sich aber nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Rechtsanwalt S . versichere an Eides statt keine ko n- kreten Anweisung en zu zu streichenden bzw. neu einzutragenden Fristen. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung v on Frau P . ergebe sich keine Anwe i- sung von Rechtsanwalt S . , dass die falsch auf den 16. Juli 2014 notierte Frist zunächst korrekt auf den 14. Juli 2014 einzutragen sei. Der Beklagten sei das Verschulden von Rechtsanwalt Sch . zuzurechn en, da als Bevol l- mächtigter der Partei nicht nur der eigentliche Prozessbevollmächtigte, sondern auch der als Sozius mitbeauftragte Rechtsanwalt gelte, selbst wenn er für die 3 4 5 - 5 - Bearbeitung der Sache im Innenverhältnis nicht (als Sachbearbeiter) zuständig gew esen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagte n. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen (vgl. Senatsb eschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschw erde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspru ch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutz es (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) und gibt auch keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Lei tsätze. 2. Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht der Beklagten liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt hat. Die Beklagte hat die Berufungsb e- gründungsfrist nicht unver schuldet versäumt (§ 233 ZPO), da ihre Prozessb e- vollmächtigten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Rechtsbeschwerde an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das die B e- klagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 6 7 8 - 6 - a) Es kommt insoweit zwar nicht darauf an, dass die Berufungsbegrü n- dungsfrist zunächst fehlerhaft berechnet und im Fristenkalender eingetragen worden ist , da Rechtsanwalt S . den Fehler noch vor Ablauf d ies er F rist bemerkt hat . b) Der nachfolgend i m Zusammenhang mit der Korrektur der unzutre f- fend eingetragenen Frist unterlaufene Fehler beruht aber nicht allein auf einem der Beklag ten nicht zuzurechnenden Versehen der Bür o angestellten, sondern auch auf einem Verschulden von Rechtsanwalt S . . aa) Der Anwalt hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerque l- len bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 XI ZB 23 und 24/08 , WM 2010, 567 Rn. 11 , vom 4. November 2014 VII I ZB 38/1 4 , WM 2014, 2388 Rn. 8 und vom 27. Januar 2015 II ZB 21/13, WM 2015, 779 Rn. 7 ) . Allerding s darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt , ohne sich in einem solchen Falle anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern zu müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012 VIII ZB 41/ 11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 f. und vom 5. Juni 2013 XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 10 f. ; Urteil vom 25. September 2014 III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 12 mwN). Ihn trifft de s- halb kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wen n er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befo l- gung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9, vom 22. Januar 2013 9 10 1 1 12 - 7 - VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 12 und vom 12. November 2013 VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11 ; jeweils mwN). bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht ein Verschulden von Rechtsanwalt S . im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Aufgrund der besonderen Fallumstände durfte dieser hier nicht darauf vertrauen, dass die Büroangestellte seine Einzelanweisung richtig aus führt. Denn die Anweisung beschränkte sich nicht auf die Korrektur der unric h- tig notierten Berufungsbegründungsfrist, sondern umfasste zusätzlich die Ei n- tragung des Endes der verlängerten Frist , obwohl im Fall der Beantragung einer Fristverlängerung das beantragte Fristende erst bei oder alsbald nach Einre i- chung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen und dabei als vorläufig zu kennzeichne n ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 12. November 2013 II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 11 ; jeweils mwN ) . Damit hat die Anweisung das beso n- dere Risiko , das sich hier auch verwirklich t hat, geschaffen, da ss die Mitarbeit e- rin im Zusammenhang mit der Streichung der unzutreffenden Frist und vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht das ursprüngliche Friste n- de, sondern nur das Ende der verlängerten Frist in den Kalender einträgt und damit der Ablauf der ursprünglich maßgeblichen Frist bei der abendlichen Fri s- tenkontrolle nicht be merkt wird . Das Risiko eines solchen Fehlers und seiner nicht rechtzeitigen Aufd e- ckung war hier dadurch erhöht , dass in der schriftlichen Anweisung auf dem an der A kte angebrachten Handzettel keine konkreten Daten genannt waren und dass die Fristenkalender von zwei Rechtsanwälten betroffen waren. So sollte die Streichung der unzutreffenden Frist im Kalender von Rechtsanwalt S . erfolg en , der mit Überna hme der Akte zur Überprüfung auch die Fristenko n- 13 14 15 - 8 - trolle übernommen hatte , während der Fristverlängerungsantrag Rechtsanwalt W . vorgelegt werden sollte, auf den jetzt auch die Fristenkontrolle wieder übergehen sollte . Schließlich hat Rechtsanwalt S . nach dem Inhalt se i- ner eidesstattlichen Versicherung nicht auf eine sofortige Erledigung der g e- samten Anweisung hingewirkt, sondern es als ausreichend angesehen, dass der Fristverlängerungsantrag am 14. Juli und damit erst nach dem Wochenende er stellt und zur Unterzeichnung vorgelegt wird. Angesichts dieser Umstände durfte Rechtsanwalt S . nicht darauf vertrauen, dass neben der Streichung der unrichtig notierten Berufungsbegrü n- dungsfrist in seinem Kalender auch alle anderen Schrit te der von ihm erteilten komplexen Arbeitsanweisung korrekt ausgeführt würden . c ) Das Verschulden von Rechtsanwalt S . war ursächlich für die Fristversäumung. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der im Recht s- beschwerdeverfahren da rgelegte n Ausgangskontrolle noch am 14. Juli die No t- wendigkeit eines Fristverlängerungsantrags erkannt worden wäre, wenn Rechtsanwalt S . sich auf die Anordnung beschränkt hätte, die Ber u- fungsbegründungsfrist vom 16. Juli auf den 14. Juli zu ko rrigieren und den Fristverlängerungsantrag vorzubereiten. In diesem Fall hätte nicht die Gefahr bestanden, dass die Mitarbeiterin nicht nur neben, sondern statt der ursprün g- lich maßgeblichen Begründungsfrist das Ende der verlängerten Frist in den K a- lender einträgt . Alternativ wäre die rechtzeitige Stellung des Fristverläng e- rungsantrags auch dann möglich gewesen, wenn Rechtsanwalt S . die Ausführung seiner Anweisung genauer kontrolliert und sich nicht darauf b e- schränkt hätte, angesichts der Strei chung der Begründungsfrist in se inem K a- lender anzunehmen, dass auch die weiteren Schritte ausgeführt worden seien. 16 17 - 9 - d ) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend und von der Recht s- beschwerde nicht angegriffen angenommen, dass der Beklagten das Vers chu l- den von Rechtsanwalt S . zuzurechnen ist , auch wenn im Innenverhäl t- nis primär Rechtsanwalt W . für die Bearbeitung der Sache (als Sachbea r- beiter) zu ständig war, weil Rechtsanwalt S . als Sozius mitmandatiert war (vgl. BG H, Urteil vom 5. November 1993 V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f.; Beschluss vom 13. November 2002 XII ZB 104/01, NJW - RR 2003, 490 f.). 3. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach allem auf e i- ner Pflichtwidrigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen bleiben , ob wie die Rechtsbeschwerde meint das Ber u- fungsgericht die Beklagte nach § 139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass Vort rag zur Sicherstellung einer wirksamen Postausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten fehle und dass die Anweisung zur Ei n- tragung der korrekten Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. 18 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2014 - 7 O 151/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2014 - I - 31 U 75/14 - 20
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