ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 14/18 vom 16 . Mai 2018 in der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 316, 321 Abs. 1 Satz 1, 325 Abs. 1 In einem Unterbringungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grun d- sä tzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntz u- geben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911). BGH, Be schluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18 - LG Stuttgart AG Stuttgart - Bad - Cannstatt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin D r. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1 0 . Zivilkammer des Landgerichts S tuttgart vom 4 . Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kos ten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner geschloss e- nen Unterbringung. E r leidet an einer psy chischen Störung in Form einer schizophrenen Psychose u nd einer Polytoxikomanie mit hoh er Rückfallgefahr . Auf An tr a g se i- nes Betreuers hat d as Amt sg ericht nach E inholung eines Sachverständigengu t- ach t ens und Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5. Okto ber 2017 die Verlängerung der bereits seit November 2015 bestehenden Unterbringung des 1 2 - 3 - Betroffenen in einer geschlossenen E inrichtung bis längstens 4. Oktober 2018 genehmigt. D as Landg e richt hat die Beschwerde des Betroffenen na ch Anhörung des B etroffene n und d er Sachverständigen zurückgewiesen. Hiergeg e n wendet sich de r Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil d ie Entscheidungen des Amtsgerichts und des Land gerichts verfahrensfehlerhaft ergangen sind . 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen das ei n- geholte Sachverständigengutachten nicht pe rsönlich bekanntgegeben wurde. a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage e i- ner Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Ab s. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzu n- gen des § 325 Abs. 1 FamFG abge sehen werden (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 8 . März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017 , 911 Rn. 5 mwN zur Unterbringung und vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - Fa mRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN zur Betreuung ). b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. 3 4 5 6 7 - 4 - Weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch a us de n Gericht s- akte n lässt sich entnehmen , dass der Inhalt des Gutachtens de m Betroffe nen in vollem Um fang bekannt gegeben worden ist. Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts über den am 5. Oktober 2017 durchgeführten Anhörungstermin wurde das Gutachten lediglich mit dem Betroffenen erörtert. Dies genügt den verfahrensrechtlichen Anford erungen nicht, weil dem Betroffenen damit die Möglichkeit genommen wird, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorz u- bereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und Vorhalte an die Sac h- verständige eine andere Einschätzung zu erreichen. Ebenso wenig enthält d as Sachverständigengutachten eine n Hinweis darauf, dass der B etroffene durch des s en Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsp r echend § 325 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 6) . Dieser Verfahrensmangel wurde im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Das La ndgericht hat zwar den Betroffenen erneut angehört und im Rahmen des Anhörungstermins eine ergänzende mündliche Stellungnahme der Sachve r- ständigen eingeholt. Es hat es jedoch v ersäumt, vor dem Anhörungstermin dem Betroffenen das Sachverständigengutachten in seinem vollen Wortlaut zu übe r- senden. 2 . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die fehlerhaften Verfahrenshandlungen nicht selbst nachholen und die erforderlichen Festste l- lungen nicht selbst treffen kann. 3 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen g rundsätzlicher Be - 8 9 10 11 - 5 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Entscheidung vom 0 5.10.2017 - 1 6 XVII 195/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2017 - 10 T 429/17 -
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