ECL I:DE:BGH:2019:300419BXIZB14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1 4 /18 vom 30 . April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . April 2019 d urch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. G rüneberg und Dr. Matthias sowie die Ric hterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1 6 . März 2018 sowie der Beschluss der 30 . Zivil - kammer des Landgerichts Ha mburg vom 2 . August 2017 aufgeho- ben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1 6 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer angeb- l ich fehlerhaften Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der S . Immobilienfonds in Anspruch. Im März 2007 zeichnete die Klägerin eine Fondsbeteiligung an der S . Immobilienfonds . Zwischen den Partei- en ist streitig, ob dieser Zeichnung eine Beratung durch die Beklagte vor aus- ging. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe sich von ihrem Vater, dem Zeu- 1 2 - 3 - gen Dr. K . , vertreten lassen, der auf einer von der Beklagten organisierten Frankreichreise einen Kundenberater der Beklagten , den Zeugen G . , kennengelernt ha be. Dieser habe ihrem Vater erklärt, dass eine Betei- ligung an dem Fonds direkt über die Beklagte erfolgen könne. Nach einem Te- lefonat ihres Vaters mit dem Zeugen G . am 7. März 2007 sei ihr ein Zeichnungsschein übersandt worden, den sie unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt habe. Sie bzw. ihr Vater sei en von der Bekla gten nicht ord- nungsgemäß beraten worden, weil sie unter anderem über die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütung getäuscht worden sei. Zude m sei der zugehörige Prospekt, der der Klägerin unstreitig rechtzeitig vor der Zeich- nung der Fondsbete iligung vorlag, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, worauf die Beklagte sie ebenfalls nicht hingewiesen habe. Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei zwar was unstreitig ist Initiatorin und Anbieterin des geschlossenen Immobilienfonds gewesen, ab er nicht als Beraterin oder Vermittlerin der Anlage aufgetreten. Der Zeuge G . sei nicht im Endkundengeschäft tätig, sondern mit der Vertriebspartnerbetreu- ung befasst gewesen. Da Informationsreisen für neu aufgelegte Fonds nur für Vertriebspartner organisiert worden seien, habe der Vater der Klägerin den Zeugen G . auf einer solchen Reise nicht kennenlernen können. Zudem befinde sich auf dem von der Klägerin vorgelegten Zeichnungsschein über den vorgesehenen Feldern für den jeweiligen Einre icher und Vermittler ein Stempel der Firma " W . GmbH " . Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Am 9. Februar 201 7 erließ das Landgericht Hamburg (Az.: 327 OH 2/16) einen Vorl agebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG , der am 22. Februar 2017 im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht wurde. Die Feststel- lungsziele des Vorlagebeschlusses sind unter anderem auf die Feststellung der 3 4 - 4 - von der Klägerin gerügten Prospektfehler des Emissionsprospekts betreffend die S . Immobilienfonds gerichtet. Das Musterverfahren ist mittlerweile beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeic hen 14 Kap 2/17 anhäng ig. M it Beschluss vom 2 . August 2017 hat das Landgericht den mit Klage- schrift vom 29. Dezember 2016 eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss, der den Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten am 9 . August 2017 zugestellt worden ist, hat die- se am 23 . August 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Aussetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil der klägerische Vortrag zu ih- rer Passivlegitimation widersprüchlich und damit unschlüssig sei, so dass es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens fehle . Das Beschwer- degericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1 6 . März 2018 zu- rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdege- richt zugelassenen Rec htsbeschwerde. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zu- lässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Be- schwerdegerichts sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts zur Anordnung der For tsetzung des Verfahrens. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 5 6 7 - 5 - Das Landgericht habe den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Rechtsstreit nicht deshalb bereits ohne weitere Beweiserhebungen entscheidungsreif, weil die Klage we- gen widersprüchlicher Angaben zur Passivlegitimation unschlüssig sei. Die Klä- gerin habe vorgetragen, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei und sie, vertreten durch ihren Vater, von dem Zeugen G . in mehrfacher Hinsicht unzureichend od er falsch beraten worden sei. Der Schlüssigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass in der Kl a- geschrift auf den als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein Bezug ge- nommen worden sei, der in einem für Vermittler vorgesehenen Feld den Stem- pelaufdruck " W . GmbH " trage. Die Kläge- rin habe hierzu vorgetragen, dass ihr ein Herr P . unbekannt sei und sie nicht sagen könne, in welchem Zusammenhang er involviert sei, weil ihr Vater nur mit dem Zeug en G . in Kontakt gestanden habe. Ob der Vortrag zutref- fend sei, sei keine Frage der Schlüssigkeit. Für den Abschluss eines Anlagebe- ratungsvertrages sei Beweis angetreten worden durch die Benennung der Zeu- gen Dr. K . und G . , weswegen der Rechtsstreit noch nicht ent- scheidungsreif sei. Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Frage der Passivlegitimation durch eine nicht umfangreiche Beweisaufnah- me geklärt und dadurch möglicherweise Entschei dungsreife herbeigeführt wer- den könne. Zur Auslegung des Begriffs der Abhängigkeit der Entscheidung ei- nes Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG würden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zu f olgen sei der Ansicht, nach der die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen sei. Es 8 9 10 - 6 - sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Voraussetzungen nur noch von den Feststellungszielen abhänge. Sinn und Zweck des Musterverfahrens, geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch eine Bündelung von Verfahren mit gleichge- richteten Tatsachen - und Rechtsfragen zu erleichtern, würden verfehlt, wenn in jedem Einzelverfahren zunächst alle anderen relevanten Fragen durch Beweis- aufnahmen geklärt werden müssten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Prozessgericht hätte für die Ausset- zungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht ungeklärt lassen dür- fen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrag zu- stande gekommen ist und ob die Beklagte, falls ein solcher Vertrag besteht, nicht bereits unabhängig von den im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehlern desh alb haftet, weil sie die Klägerin über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen unzutreffend unterrichtet hat. Nur wenn ein Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrag als Grundlage einer möglichen Haf- tung der Beklagten für die angeblichen Prospektfeh ler besteht und die nicht musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung das Klagebegehren nicht trägt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststel- lungszielen ab. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausg egangen, dass die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 KapMuG nicht daran scheitert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet (aa) oder der Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens bereits entscheidu ngsreif wäre (bb). aa) Der Anwendungsbereich des KapMuG ist eröffnet. 11 12 13 - 7 - (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklä rt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG dann unzulässig ist, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF] bereits Se- nat sbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 10 ff. und vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.). (2) Diese Grundsätze schließen eine Aussetzung des Rechtsstreits ge- mäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nicht aus. (a) Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änderu ng ande- rer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwen- dungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzans prüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erweitert worden. Danach reicht der mittelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen Kapitalmarktinformation aus. Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffent- lichen Ka pitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können jedoch weiterhin nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte " moderate " Erweiterung des Anwen- dungsbereichs hat auch nichts daran geändert, dass die öffentliche Kapital- marktinformation als solche und nicht der Inhalt eines indivi duell geführten mündlichen Aufklärungsgesprächs Voraussetzung des vertraglichen oder vor- 14 15 1 6 17 - 8 - vertraglichen Anspruchs sein mu ss (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 16). Nur unter dieser Voraussetzung können überhaupt Fragen aufgeworfen werden, die in einem Musterverf ahren verallgemeinerungsfähig geklärt werden können. Dar- aus folgt, da ss es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht un- erheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapi talanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14). Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vielmehr nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schrift- l ichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 X I ZR 262/ 10, BGHZ 193, 159 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21, jeweils mwN). Der Erfah- rungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospe kt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater oder - vermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch ge- dient hat (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16 ff., vom 17 . April 2018 II ZR 265/16, WM 2018, 1101 Rn. 24 und vom 17. Juli 2018 II ZR 13/17, WM 2018, 1594 Rn. 16, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßge- bend bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Janua r 2019 II ZR 139/17 aaO Rn. 22). Ob diese pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell geklärt werden . (b) Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Der Prospekt lag der Klägerin nach ihrem un- streit ig gebliebenen Vortrag rechtzeitig vor der Anlageentsche idung vor und sie begründet den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung jedenfalls auch mit 18 - 9 - Prospektfehlern, die Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Umstand, dass der Kapitalanleger seinen Anspr uch auch auf eine Anspruchsbegründung stützt, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen ode r Rechts- fragen zugrunde liegen (wie hier der unabhängig vom Inhalt des Prospekts er- hobene Vorwurf, unzutreffend über die Höhe der Rückvergütungen unter richtet worden zu sein), führt nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapM uG fällt (BGH, Beschluss vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 24). bb) Der Rechtsstreit ist auch nicht bereits ohne Rückgrif f auf die Feststel- lungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs ist eine Ausset- zung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits unab- hängig von den Feststellungszielen auf gekl ärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist, beispielsweise wegen anderwei- tiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands oder Verjährung der geltend ge- machten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 20 15, 69 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 14, vom 25. Februar 2016 III ZB 74/15, juris Rn. 14, III ZB 76/15, juris Rn. 14, III ZB 77/15, juris Rn. 14, III ZB 78/15, juris Rn. 14, III ZB 79/15, juris Rn. 14 und vo m 24. März 2016 III ZB 75/15, juris Rn. 14). (2) Das ist hier nicht der Fall. Wie das Beschwerdegericht zutreffend an- genommen hat, ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des Zustandekommens eines Anlageberatungs - oder Auskunftsver trags mit der Be- klagten ohne Beweiserhebung abweisungsreif. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte 19 20 21 22 - 10 - Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellun g ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 199/03, WM 2005, 1847 f.; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8 und vom 21. Juli 2011 IV ZR 216/09, VersR 20 11, 1384 Rn. 6). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, kann der Vortrag wei- terer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefor- dert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme ein- zutreten und d abei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu be- fragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2007, aaO und vom 21. Juli 2011, aaO). Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung zu den Vor aussetzungen für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 25. September 2007 XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 21 ) schlüssig. Der Umstand, dass der Stempelaufdruck auf dem als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein im Widerspruch zu dem übrigen Vortrag der Klägerin stehen mag, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach der Ver- nehmung der von ihr zum Beweis ihres Tatsachenvortrages angebotenen Zeu- gen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 16). b) Über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärten Fallgruppen hinaus hat der Bundesgerichtshof bisla ng offengelassen, wie das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststel- lungzielen als Voraussetzung der Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 23 24 - 11 - XI ZB 40/1 1, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14). aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Re- form des Kapitalanleger - Mus terverfahrensgesetz es (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 20) die Ansicht vertreten, die Abhängigkeit sei grundsätzlich nur abstrakt zu beurteilen. Es genüge deshalb, wenn die Möglichkeit bzw. hinreichende Wahr- scheinlichkeit bestehe, dass die Entscheidung des Rec htsstreits von den Fest- stellungszielen abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entschei- dung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszie- len abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v om 27. Januar 2014 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019 , 590, 591; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschl e in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707). bb) Der Senat und andere Stimmen in der Literatur haben bereits darauf hingewiesen, dass gegen ein solches V erständnis im Hinblick auf den verfas- sungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14; Halfmeier in Pr ü tting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 2; ders., DB 2012, 2145 f.; Möllers/Seidenschwann, NZG 2012, 1401, 1405; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diese Bedenken greifen durch. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit grundsätzl ich abstrakt beurteilen und dem Prozess- gericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen 25 26 - 12 - will (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 20), ist dies mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. (1) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts nicht nur, dass über haupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effek- tivität des Rechtsschutzes. Schränkt der Gesetzgeber im Rahmen der ihm ob- liegenden normativen Ausgestaltungsbefugnis die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte ein, mü ssen solche Einschränkungen mit den Belangen ei- ner rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzel- nen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausge- staltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. D er Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; 93, 99, 107 f.). (2) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Sa tz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankomm en wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Mus- terverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die u nabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können. 27 28 29 - 13 - Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfa hrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Neben der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in der Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sin d oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstrei t nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15 und vom 11. September 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13). cc) Nach diesem Maßstab war die Aussetzungsentscheidung hier unzu- lässig. (1) Das Prozessgericht hätte nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder zumindest ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Etwaige spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprü- che der Klägerin gegen die Beklag te nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG, jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künft ig: aF), wären verjährt (vgl. § 46 BörsG aF), so dass ein Schadensersatzanspruch ge- gen die Beklagte ohne das Zustandekommen einer vertraglichen Haft ungs- grundlage zwischen den Parteien ausscheidet. Die Klage wäre dann abwei- sungsreif. Auf die im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehler kann es im vorliegenden Rechtsstreit nur dann ankommen, wenn sich das Pro- zessgericht bereits die Überzeugu ng gebildet hat, dass die Beklagte auf ver- traglicher Grundlage die Pflicht traf, die Klägerin vollständig und zutreffend über die gezeichnete Anlage zu unterrichten. 30 3 1 - 14 - (2) Darüber hinaus kommt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte wie von der Klägerin geltend gemacht ihre Beratungspflicht durch unzutreffende Angaben über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen verletzt hat. Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die wie hier der Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Prospekt erfolgten Fehlinforma- tion über Rückvergütungen keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapital- marktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfah- ren s sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 mwN). Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen A nspruchsbegründung kann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen. Das gilt auch dann, wenn sie in unzulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststel- lungsziels des maßgeblichen Vorlagebeschlusses geworden ist. Denn da ein Feststellungsa ntrag, der ein unstatthaftes Feststellungsziel zum Gegenstand hat, im Musterentscheid nicht in der Sache zu entscheiden, sondern als im Musterverfahren nicht statthaft zurückzuweisen ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 aaO Rn. 69 ff.), kann das Muste rverfahren auch dann zur Klä- rung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen. (3) Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaf- ten Fe ststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht ge- halten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetisch e Erwägungen anzustellen. Offen bleiben muss des wegen hier, ob eine Unrichtigkeit des Pros- pekts vorliegt und gegebenenfalls welche, sowie ferner, ob die Beklagte hierauf 32 33 34 - 15 - bezogen ein Verschulden trifft, der Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal geworden ist oder die kenntnisabhängige Verjährun g eingreift. Diese Punkte lassen sich erst konkret prüfen, wenn ein bestimmter Prospektfehler feststeht. III. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf- zuheben. Da die Sac he zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der S a- che selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5, § 563 Abs. 3 ZPO) . Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ist der Beschluss des Landgerichts vom 2 . August 2017 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlas st. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangs- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des B eschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 20). 35 36 - 16 - Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (bis 16 .000 bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2015 III ZB 69/14, juris Rn. 26, insoweit in BGHZ 207, 306 nicht abgedruckt, und vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 19). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 330 O 530/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 14 W 53/17 - 37
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