BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 142/01 vom 24. Oktober 2001 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1908 i, § 1836 c, § 1836 d; BSHG § 88 Abs. 2 Zur Höhe des Schonvermögens des Betreuten nach neuem Betreuungsrecht. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 - BayObLG München LG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrhr und die Richter Sprick, Weber -Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg - 5. Zivilkammer - vom 14. Februar 2001 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 10. November 2000 wird zurückg e - wiesen. Beschwerdewert: 581 DM. Gründe: I. Für die Betroffene ist zur Besorgung ihrer Angelegenheiten Betreuung angeordnet und ein Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. April 2000 geleistete Tätigkeit Vergütung und Aufwendungsersatz in Hhe von 991,64 DM aus der Staatskasse. Das Vermgen der Betroffenen belief sich nach dem Vermgensverzeichnis im Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers am 24. N o - vember 1998 auf 6.270,62 DM. - 3 - Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer durch Beschluû vom 10. November 2000 fr die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999 u n - ter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 DM eine Vorschuûzahlung aus der Staatskasse in Hhe von 410,54 DM zugestanden. Den die Ttigkeiten ab dem 1. Januar 2000 betreffenden Antrag des Betreuers hat das Vormun d - schaftsgericht abgelehnt, weil die Betroffene ber ein Sparguthaben von 6.163,10 DM verfge und ihr Vermgen da mit die ab 1. Januar 2000 maûgebl i - che Schongrenze bersteige. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht die Vergtung fr den gesamten Abrechnungszeitraum a n - tragsgemû unter Gewhrung eines Stundensatzes von 60 DM einschlieûlich des begehrten Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse zuerkannt. Gegen diesen Beschluû wendet sich die Staatskasse mit der von dem Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde. Das Bayerische Oberste Landesgericht mchte die angefochtene En t - scheidung aufheben und die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluû des Amtsgerichts als unbegrndet zurckweisen. Es sieht sich an der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Beschluû des Obe r - landesgerichts Kln vom 13. September 2000 (16 Wx 97/00 - OLG Report 2001, 92 ff.) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Kln ausgesprochen, daû das einem Betreuten gemû § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der hierzu ergangenen Durchfhrungsveror d - nung zu belassende Schonvermgen nach der Neuregelung durch das Betre u - ungsrechtsnderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) 8.000 DM b e - trage. Demgegenber hlt das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der genderten gesetzlichen Regelungen seit dem 1. Januar 1999 fr die Fes t - stellung der Mittellosigkeit eine Schongrenze in Hhe von 4.500 DM fr ma û - gebend. - 4 - II. Die Vorlage ist zulssig. Aus dem Vorlagebeschluû ergibt sich, daû das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen wrde, wenn es sich der abwe i - chenden Ansicht des Oberlandesgerichts Kln anschlsse, und daû es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts fr die zu treffende Entscheidung auf die stre i - tige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluû vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluû BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulssigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st.Rspr., vgl. Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32). 1. Das Oberlandesgericht Kln hlt nach der Neuregelung des Betre u - ungsrechts fr die Feststellung der Mittellosigkeit gemû § 1836 c Nr. 2 BGB eine Schongrenze in Hhe von 8.000 DM fr zwingend. Nach § 1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 2. Alt. DVO belaufe sich das einem Betreuten zu belassende Schonvermgen auf 8.000 DM. Ein Betreuter bedrfe zwar nicht unbedingt der in § 69 a Abs. 3 BSHG genannten Pflege. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setze jedoch voraus, daû der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst beso r - gen knne. Seine Situation sei daher qualitativ ungleich schwieriger als im Normalfall einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei der der Hilfesuchende hufig in allen Lebensbereichen noch handlungsfhig sei. Es knne auch nicht auûer acht gelassen werden, daû nach § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG das Vo r - mundschaftsgericht von einer Festsetzung der vom Betreuten zu leistenden Zahlungen absehen knne, wenn die Ermittlung der persnlichen und wir t - schaftlichen Verhltnisse des Betreuten einen unverhltnismûigen Aufwand verursache. Dies knne aber auch dann eintreten, wenn in jedem Einzelfall - 5 - geprft werden msse, ob die Situation eines Betreuten derjenigen eines Bli n - den oder eines Schwerstbehinderten entspreche. 2. Demgegenber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffa s - sung, daû nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsnderungsgesetz das dem Betreuten zu belassende Schonvermgen 4.500 DM betrage. Ein B e - treuter gelte als mittellos, wenn er die Vergtung des Betreuers und die en t - standenen Aufwendungen aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Ve r - mgen gemû § 1836 d BGB nicht aufbringen knne. Der Betreute habe g e - mû § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG grundstzlich sein gesamtes ve r - wertbares Vermgen einzusetzen, soweit keiner der Verschonungstatbestnde des § 88 Abs. 2 BSHG vorliege. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens stelle § 1836 c Nr. 1 BGB ausdrcklich auf die fr die Hilfe in besonderen L e - benslagen geltende Freigrenze ab. Das Gesetz gebe damit zu erkennen, daû es Betreute im Grundsatz den Personen gleichstelle, die auf die Hilfe in b e - sonderen Lebenslagen angewiesen seien. Diese Intention des Gesetzes sei auch zu beachten, wenn zu entscheiden sei, welche der sozialhilferechtlich vorgesehenen Schongrenzen fr die Heranziehung des Kleinvermgens g e - mû § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen der Prfung gemû § 1836 c BGB maûgebend sei. Die Schongrenze von 4.500 DM erhhe sich nur bei blinden und bei schwerstbehinderten Betreuten gemû §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangenen Durchf h - rungsverordnung. Sie sei ferner angemessen zu erhhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage des Betreuten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO bestehe oder ein Freibetrag von lediglich 4.500 DM fr den Betreuten eine "Hrte" bedeute. Unter Zugrundelegung di e - ser Kriterien sei die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, da die B e - troffene nach dem seit 1. Janua r 1999 geltenden Recht nicht mittellos sei. Eine - 6 - Erhhung der Schongrenze komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG nicht gegeben seien, noch eine besondere No t - lage der Betroffenen vorliege. Zudem bestnden keine finanziellen Belastu n - gen, die es erforderten, der Betroffenen einen ber 4.500 DM hinausgehenden Freibetrag zuzubilligen. III. Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayer i - schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Kln sind die Voraussetzungen fr eine Vorlage gemû § 28 Abs. 2 FGG erfllt. Der Senat hat daher gemû § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden Gerichts ber die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gemû § 29 Abs. 2 i.V.m. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 FGG zulssig. Die Staatskasse ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). 2. Die Entscheidung des Landgerichts hat keinen Bestand. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, daû die Vergtung des Betreuers und der Ersatz se i - ner Aufwendungen fr den gesamten Abrechnungszeitraum von der Staatska s - se zu zahlen ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer gegen die Betroffene einen Anspruch auf Vergtung seiner Amtsfhrung gemû §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB und auf Ersatz seiner Aufwendungen gemû § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat zwar bei der Bestellung des Betreuers nicht festgestellt, daû dieser die Betreuung gemû - 7 - § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmûig fhrt. Es bestand indes nach der alten Rechtslage kein Anlaû zu dieser Feststellung, da die Anordnung der Betreuung und die Bestellung zum Betreuer vor dem 1. Januar 1999 erfolgt sind. Aus der regelmûigen Gewhrung der Vergtung aufgrund entsprechender Antrge des Betreuers ergibt sich zudem, daû das Gericht ihn als Berufsbetreuer ang e - sehen hat. Eines frmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung htte, bedurfte es daher insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluû vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - NJW 2000, 3709, 3711). b) Dem vorlegenden Gericht ist zuzustimmen, daû der Betreuer die zu bewilligende Vergtung und den Aufwendungsersatz nicht von der Staatskasse gemû §§ 1836 a, 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB erstattet verlangen kann, da die Betroffene nicht mittellos ist. (1) Gemû §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter and e - rem als mittellos, wenn er die Vergtung oder den Aufwendungsersatz aus se i - nem einzusetzenden Einkommen oder Vermgen nicht aufbringen kann. Fr die Kosten der Betreuung hat der Betreute gemû §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 1 BSHG sein gesamtes verwertbares Vermgen einzusetzen, soweit keiner der Tatbestnde des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 31; Staudinger/Engler, BGB, (13. Bearb. 1999), § 1836 c Rdn. 7). Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind dem Betreuten kleinere Barbetrge oder sonstige geringe Geldwerte zu belassen, wobei der anrec h - nungsfreie Geldbetrag durch die dazu ergangene Durchfhrungsverordnung konkretisiert wird (vgl. Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 88 Rdn. 64; Kunz in: Oestereicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 40. Erg.-Lfg. Sept. 2000 , § 88 Rdn. 18). Diese sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) 1. Alt. DVO einen Schonb e - trag von 4.500 DM vor, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewhrt wird. - 8 - (2) Nach den Feststellungen des Landgerichts lag das von der Betroff e - nen einzusetzende Vermgen deutlich ber diesem Schonbetrag. Daû dieser Betrag seit der Neuregelung des Betreuungsrechts fr die Feststellung der Mittellosigkeit maûgebend ist, entspricht herrschender Meinung (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 17, 29 ff.; BayObLGZ 2000 331, 332 ff.; OLG Zweibr k - ken, BtPrax 2000, 264 ff.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75, 76; Bhler, BWNotZ 1999, 25, 36; a.A. OLG Kln Beschluû vom 13. September 2000 - 16 Wx 97/00 - OLG Report 2001, 92, 94; Knittel, BetreuungsG, 24. Erg.-Lfg. Dez. 2000 , § 1836 c 2.1 Rdn. 11; Winterstein in: Jrgens, BetreuungsR, 2. Aufl., § 1836 c BGB Rdn. 12; Winhold-Schtt in: HK -BUR, 26. Erg.-Lfg. Mai. 2001, § 1836 c BGB Rdn. 27). Dieser Auffassung schlieût sich der Senat an. Ein erhhter Betrag von 8.000 DM ist als Schonvermgen nur in den besonderen Fllen der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG anzusetzen, das heiût, wenn eine erhhte Pflegebedrfti g - keit des Betreuten besteht, oder der Betreute blind ist. Soweit das Beschwe r - degericht und das Oberlandesgericht Kln (vgl. Beschluû vom 7. Juli 2000 - 14 Wf 75/00 - OLG Report 2001, 92, 94) eine Freistellung eines Schonve r - mgens von 8.000 DM fr zwingen d erachten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. (3) Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsnderungsgesetzes war es der Rechtsprechung berlassen, Kriterien fr die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB zu entwickeln, da das Betreuungsrecht insoweit keine Regelungen enthielt (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 13 m.w.N). Im Gegensatz zu der frher geltenden Rechtslage enthalten die Neur e - gelungen in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mitte l - losigkeit definieren (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S . 29; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1276 ff.). Ziel der Neuregelung war es, den finanziell Bedrftigen - 9 - bei der Bewltigung der durch die Betreuungsbedrftigkeit verursachten K o - sten ffentliche Hilfe zuteil werden zu lassen (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 29 ff.). Dieses Bestreben hat der Gesetzgeber durch Heranziehung des Bundessozialhilfegesetzes gelst, indem er in § 1836 c Nr. 2 BGB ausdrcklich auf § 88 BSHG verweist. Diese Vorschrift verweist zwar - anders als § 1836 c Nr. 1 BGB - direkt auf § 88 BSHG . § 1836 c Nr. 1 BGB nimmt jedoch bei der Bercksichtigung des Einkommens ausdrcklich auf den bei Hilfe in besond e - ren Lebenslagen geltenden Freibetrag Bezug. Es ist daher auch bei der Ina n - spruchnahme des Vermgens auf diesen Freibetrag zurckzugreifen, da eine sachliche Rechtfertigung dafr fehlt, Einkommen und Vermgen des Betreuten unterschiedlich zu behandeln (vgl. Gregersen/Deinert, Die Vergtung des B e - treuers, 2. Aufl., Anmerk. 8.5.1, S. 123; Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1188 ff.). Die in § 1836 c Nr. 1 BGB normierte Regelung gibt zudem zu erkennen, daû der Gesetzgeber Betreute im Grundsatz den Personen gleichstellen wollte, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Diese Intention des Gesetzgebers ist daher auch fr die Frage maûgebend, welche sozialhilf e - rechtlich vorgesehenen Schongrenzen bei der Heranziehung des Kleinverm - gens zu beachten sind. Die Neuregelung des Betreuungsrechts lût es dag e - gen nicht mehr zu, smtliche Betreute und damit auch die Betroffene dem Kreis der Hilfesuchenden mit dem erhhten Schonbetrag von 8.000 DM zuzuordnen. Dies lieû sich zwar auf der Grundlage der frheren Regelungen bei entspr e - chender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes begrnden (vgl. BayObLG, BTPrax 98, 236, 237), ist aber angesichts der Intention der Neur e - gelung des § 1836 c BGB (BT -Drucks. 13/7158 S. 31) mit der vorgeschrieb e - nen direkten Anwendung des § 88 BSHG nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayObLG, Beschluû vom 23. November 2000, 3 Z BR 320/00 - BayObLGZ 2000, 331, 332 ff.). - 10 - In der Begrndung des Entwurfs zu § 1836 c Nr. 2 BGB wird ausdrc k - lich auf die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 ergangene Durchfhrungsverordnung verwi e - sen und ausgefhrt, daû nur bei besonders schwerer Behinderung des B e - treuten der Schonbetrag vom 8.000 DM anzusetzen sei (BT -Drucks. 13/7158 S. 31). Aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzes verbietet es sich, von einer grundstzlichen Vergleichbarkeit der Situation der Betreuten mit derjenigen von Blinden und Schwerstpflegebedrftigen im Sinne von §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG auszugehen und smtliche Betreute dem unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. DVO fallenden Personenkreis zuzurechnen. Soweit § 1836 c Nr. 2 BGB ber § 88 BSHG i.V.m. § 1 DVO auf abg e - stufte Schonbetrge verweist, wird der Wille des Gesetzes deutlich, fr B e - treute, je nach dem Grad ihrer Behinderung, unterschiedliche Schongrenzen festzulegen. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, daû der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst nicht mehr besorgen kann. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf das Vorliegen einer Behinderung geschlossen werden, die der in § 69 a Abs. 3 BSHG vorgeseh e - nen Pflege bedarf. (4) Eine Gleichstellung von Betreuten mit Schwerstpflegebedrftigen lût sich auch nicht aus § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG ableiten, wonach das Vo r - mundschaftsgericht den Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse fes t - setzen kann, wenn die Ermittlung der persnlichen und wirtschaftlichen Ve r - hltnisse des Betreuten einen unverhltnismûigen Aufwand verursacht. Das Gesetz hat zwar durch diese Regelung die Mglichkeit geschaffen, zur Ve r - meidung eines nicht vertretbaren Aufwandes eine "Pauschalentscheidung" zu Lasten der Staatskasse zu treffen (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 35 ff.). Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, daû der Gesetzgeber von einer gen e - - 11 - rellen Einzelfallprfung ber den Grad der Behinderung des Betreuten abs e - hen und smtliche Betroffenen den Schwerstpflegebedrftigen gleichstellen wollte (vgl. a.A. OLG Kln, aaO S. 94). Vielmehr kann von einer Überprfung der wirtschaftlichen Verhltnisse des Betreuten nur dann abgesehen werden, wenn die mit ihr verbunden Kosten hher sind, als die fr die Staatskasse en t - stehenden Nachteile (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 36). (5) Ebensowenig ist erkennbar, aus welchen Grnden es fr die B e - stimmung des Freibetrages darauf ankommen soll, ob eine hilfsbedrftige Pe r - son von sich aus um Hilfe nachsucht oder die Hilfeleistung von Amts wegen erfolgt (vgl. a.A. LG Mnchen, BTPrax 2000, 134, 135). Entscheidend ist allein, daû der Gesetzgeber durch die Neuregelungen des Betreuungsrechtsnd e - rungsgesetzes fr das einzusetzende Vermgen nunmehr auf § 88 BSHG ve r - weist und damit auch die unterschiedlichen Schonbetrge nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Durchfhrungsverordnung zur Anwendung kommen (vgl. BT -Drucks. 13/7158 S. 31; OLG Zweibrcken, BTPrax 2000, 264). 3. Eine Erhhung der Schongrenze ergibt sich vorliegend nicht aus § 88 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 DVO. Der Senat schlieût sich insoweit den Au s - fhrungen des vorlegenden Gerichts an; eine besondere Notlage der Betroff e - nen liegt nicht vor. Gleiches gilt fr die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daû eine wegen des Einsatzes des Vermgens resultierende Hrte der Betroffenen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht gegeben ist. 4. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obigen Ausfhrungen kann der Betreuer fr den verfahrensgegenstndlichen Abrechnungszeitraum - 12 - keine Vergtung und keinen Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verla n - gen, da die Betroffene gemû § 1836 c Nr. 2 BGB nicht mittellos ist. Soweit das Amtsgericht der Betroffenen fr den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 einen Freibetrag von 8.000 DM zugestanden hat und fr die bis dahin ausgefhrten Betreuergeschfte einen Vorschuû gewhrt hat, muû es dabei verbleiben, weil der Senat aus Grnden des Verbotes der Schlechterstellung an einer Abnd e - rung der Entscheidung zum Nachteil des Betreuers gehindert ist. IV. Eine Entscheidung ber die auûergerichtlichen Kosten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGG) ist nicht veranlaût, da der Staatskasse keine besond e - ren Kosten erwachsen sind. Der Betroffenen sind ebenfalls keine Kosten en t - standen. Blumenrhr Sprick W e - ber -Monecke Wagenitz Ahlt
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