BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 142/05 vom 20. Juni 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1 Zur Beschwer eines selbst344ndig t344tigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschl374ssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-334berschussrechnungen nach 247 4 Abs. 3 EStG erstellt. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05 - OLG Rostock AG Schwerin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: bis 300 200 Gr374nde: I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-teilt, der Kl344gerin Auskunft 374ber sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003 durch eine systematische Aufstellung der Eink374nfte zu erteilen. Die Eink374nfte waren unter anderem zu belegen durch "die Anlage N (Eink374nfte aus nichtselb-st344ndiger Arbeit", die Anlage "GSE (Gewerbetreibende und Selbst344ndige) nebst den zugrunde liegenden Einnahme-334berschussrechnungen" und "den Jahres-abschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerl344uterungen". 1 Gegen das Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verf374gung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 30. Mai 2005 wurde er darauf hinge-wiesen, dass der Beschwerdewert 600 200 nicht erreiche; er erhalte Gelegenheit, 2 - 3 - sich hierzu binnen vier Wochen zu 344u337ern. Vor Ablauf dieser Frist verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzul344ssig. Am 28. Juni 2005 - und damit innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist - ging ein Schriftsatz des Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten ein, mit dem geltend gemacht wurde, die Beschwer 374bersteige den Betrag von 2.000 200; allein die Erstellung von Bilanzen verursache Kosten von 2.094,96 200. Da der Beklagte nicht bilanzierungspflichtig sei, m374sse er die Bilanzen allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss richtet sich die Rechts-beschwerde des Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig, weil der allein geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 4 1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde u.a. dann zul344ssig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch das-selbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitent-scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symp-tomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entscheidung des Berufungsge-richts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft 5 - 4 - ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allge-meinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gef344hrdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwen-dung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Das ist hier nicht der Fall. 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt zwar zu Recht, dass das Oberlandesge-richt die Berufung des Beklagten vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stel-lungnahme zu der Frage der Beschwer verworfen und damit dessen Ausf374h-rungen, er sei als Pr374fingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verf374ge dem-gem344337 nicht 374ber Jahresabschl374sse in Form von Bilanzen, nicht zur Kenntnis genommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Anspruch des Beklag-ten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt worden w344re, weil seine Beschwer selbst unter Zugrundelegung seines Vortrags den Betrag von 600 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht 374bersteigt. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend, die Aus-kunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht hinreichend dargelegten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. 7 - 5 - insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986, 1987) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgf344l-tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). 8 Das hat allerdings nicht zur Folge, dass die Kosten der Bilanzerstellung, die der Beklagte mit 2.094,96 200, n344mlich dem an seine Steuerberaterin hierf374r zu zahlenden Honorar, beziffert hat, f374r die Bemessung der Beschwer ma337ge-bend w344ren. Die Rechtsbeschwerde versteht das Teilurteil des Amtsgerichts dahin, der Beklagte sei verurteilt worden, Bilanzen f374r den in Rede stehenden Zeitraum zu erstellen. In diesem Sinne ist jedoch weder der Klageantrag noch das Teilurteil des Amtsgerichts, das jenen Antrag w366rtlich 374bernommen hat, zu verstehen. Die Verurteilung, die Eink374nfte durch "den Jahresabschluss beste-hend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerl344uterun-gen" zu belegen, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Beklagte diese Un-terlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verst344ndnis wird zum einen durch die Urteilsgr374nde, die f374r die Auslegung herangezogen werden k366nnen, best344tigt. Darin f374hrt das Amtsgericht aus, der Selbst344ndige m374sse f374r einen Zeitraum von drei Jahren Belege wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrech-nungen, Steuererkl344rungen, dazugeh366rige Bescheide usw. vorlegen. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vorlage vorhandener, nicht dage-gen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1992, 45, 46). Zum anderen folgt diese Betrachtungsweise aber auch aus der Urteilsformel, durch die dem Be-klagten auch aufgegeben wird, Einkommen aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit zu belegen sowie Einnahme-334berschussrechnungen vorzulegen. Es ist unwahr-scheinlich, dass derartige Nachweise kumulativ zur Verf374gung stehen. Auch daraus erhellt das Verst344ndnis, der Beklagte habe nur vorhandene Belege 374ber - 6 - sein Einkommen zur Verf374gung zu stellen und nicht entsprechende Unterlagen erst herstellen zu lassen. 9 b) Ungeachtet dessen musste der Beklagte aufgrund der Fassung des Tenors des Teilurteils zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, auf den es f374r die Zul344ssigkeit seines Rechtsmittels im Grundsatz ankommt (BGHZ 1, 29; Se-natsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO 247 511 a Wertbe-rechnung 2), gew344rtigen, von der Kl344gerin zur Erf374llung der titulierten Verpflich-tung angehalten zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen unter Inan-spruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu m374ssen. Sein Rechtsmittel-interesse ist deshalb zus344tzlich nach den hierdurch anfallenden Kosten zu be-messen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 m.w.N.). Das rechtfertigt indessen nicht die Bemessung der Beschwer mit einem 600 200 374bersteigenden Betrag. Das von der Kl344gerin verfolgte Interesse an der Auskunftserteilung ist grunds344tzlich mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, des-sen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 3 Rdn. 21). Mangels ausreichender Anhaltspunkte f374r die H366he des in Frage kommenden Unterhalts kann insofern an sich nur der Mindestwert von 300 200 zugrunde gelegt werden. Das gilt auch deshalb, weil f374r die Kl344gerin durch die Einsicht in die Bilanzen keine 374ber die Einnahme-334berschussrech-nungen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Aber selbst wenn als Wert die geltend gemachten Kosten der Bilanzerstellung von 2.094,96 200 zugrunde gelegt werden, errechnen sich lediglich Anwaltskosten von 67,23 200 (0,3 der vollen Verfahrensgeb374hr von 161 200 nach VV 3309 zuz374glich Pauschale von 20 % nach VV 7002 zuz374glich MWSt von seinerzeit 16 %). Zusammen mit den Kosten der Auskunftserteilung, die das Berufungsgericht von der Rechts- 10 - 7 - beschwerde unbeanstandet mit rund 200 200 angenommen hat, ergibt sich mithin allenfalls eine Beschwer von rund 270 200. 11 Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung nach 247247 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO erledigt. Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 26.11.2004 - 20 F 433/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 UF 315/04 -
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