BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 142/06 vom 14. M344rz 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensi-onsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invalidit344tsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684). b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamt-dauer bis zur Erreichung der f374r das Ruhegehalt ma337geblichen Altersgrenze und erh366ht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ru-hegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortf374hrung des Senats-beschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25). BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - OLG Frankfurt am Main AG Gelnhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 4. September 1964 geheiratet. Der Scheidungs-antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Oktober 1940) ist dem Ehe-mann (Antragsgegner; geboren am 5. Februar 1943) am 6. Januar 2000 zuge-stellt worden. Nach einvernehmlicher Erledigung des Zugewinnausgleichs hatte das Amtsgericht - Familiengericht - das Verfahren hinsichtlich des Versor-gungsausgleichs abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskr344ftig). Nach Einholung eines Gutachtens und einer erg344nzenden Stel-lungnahme des Sachverst344ndigen zu den Zusatzversorgungen beider Ehegat-ten hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des An-tragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; fr374her 1 - 3 - BfA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; fr374her LVA Hessen; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in H366he von 190,17 200, bezogen auf den 31. Dezember 1999, 374bertragen hat. 2 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zur374ck-gewiesen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. November 2005 eine Regelal-tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der DRV Hessen, deren Ehezeitanteil (1. September 1964 bis 31. Dezember 1999; 247 1587 Abs. 2 BGB) sich auf 141,87 200 bel344uft. Der Antragsgegner hat w344hrend der Ehezeit Renten-anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund in H366he von 1.063,40 200 erworben. Zus344tzlich haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit Anwartschaften auf ein Ruhegehalt von der B. GmbH &Co KG (weitere Beteiligte zu 3) erworben, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren. Die An-tragstellerin war zus344tzlich Gesch344ftsf374hrerin der pers366nlich haftenden Gesell-schafterin. Zur H366he war urspr374nglich mit Pensionsvertr344gen vom 6. Dezember 1985 f374r beide Parteien ein Ruhegehalt in H366he von 1.100 DM monatlich mit einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre vereinbart. Mit weiteren Vertr344-gen vom 1. Dezember 1989 wurden die Ruhegeh344lter jeweils um 2.500 DM er-h366ht. Nach dem Ende der Ehezeit wurde das Arbeitsverh344ltnis der Antragstelle-rin bei der B. GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 9. November 2000 zum 31. Dezember 2000 aufgehoben. Zugleich wurde hinsichtlich des zugesagten Ruhegehalts folgendes vereinbart: "Frau S. B. steht aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft eine Betriebsrente ungek374rzt zu und diese wird mit Eintritt des Versiche-rungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) an Frau S. B. ungek374rzt ausgezahlt." - 4 - Die Antragstellerin, die im Oktober 2000 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, bezieht ihr Ruhegehalt von der Verfahrensbeteiligten zu 3) seit Januar 2001. Mit rechtskr344ftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2002 (4 U 61/02) wurde ihr ein Anspruch auf Ruhegehalt f374r die Monate Juli und August 2001 in H366he der ungek374rzt zugesagten Betr344ge zu-z374glich einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre seit der jeweiligen Zusa-ge (= monatlich 3.817,07 200) zugesprochen. Mit rechtskr344ftigem Urteil vom 30. Oktober 2003 hat das Landgericht H. einen Antrag der weiteren Betei-ligten zu 3) auf Feststellung, dass sie der Antragstellerin aus den Pensionsver-tr344gen ab September 2001 monatlich nicht mehr als 3.154,60 200 schulde, zu-r374ckgewiesen, weil ein Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dynamisierung seit den Zusagen geschuldet sei. Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung bezieht die Antragstellerin seit November 2005. 3 Die Antragstellerin wendet sich mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie greift die zeitra-tierliche Berechnung des Ehezeitanteils ihres Ruhegehalts an und m366chte eine Erh366hung des durchzuf374hrenden Versorgungsausgleichs auf monatlich 396,94 200 erreichen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 Das Oberlandesgericht hat die Ehezeitanteile der Ruhegeh344lter beider Parteien nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich ermittelt, wobei es hin-sichtlich der schon laufenden Versorgung der Antragstellerin von einem Ende 6 - 5 - der gesamten ber374cksichtigungsf344higen Zeit mit vorgezogenem Rentenbeginn ab Anfang 2001 ausgegangen ist. F374r den Antragsgegner hat es hingegen ei-nen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Die Ruhegeh344lter beider Parteien hat es im Anschluss an die Entscheidung des Amtsgerichts und das von ihm eingeholte Sachverst344ndigengutachten sowohl f374r das Anwartschafts- als auch f374r das Leistungsstadium als volldynamisch bewertet. Obwohl das Amtsgericht unzutreffend von Ruhegehaltzahlungen an die Antragstellerin seit Juli 2001 - statt richtigerweise seit Januar 2001 - ausge-gangen sei, scheide eine Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung aus, weil allein die - davon beg374nstigte - Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt habe. 2. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7 a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der betriebli-chen Versorgung beider Parteien nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratier-lich bemessen. 8 Die sich aus den Pensionsvertr344gen der Parteien ergebenden Zusatz-versorgungen sind nicht als betriebliche Altersversorgungen im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu qualifizieren, zumal sie im Wesentlichen auf der Gesellschafterstellung der Parteien an der weiteren Beteiligten zu 3) beruhen. Allerdings steht 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Einbeziehung in den Versor-gungsausgleich auch nicht entgegen, da die Anrechte, wenn nicht durch Arbeit, so doch auf jeden Fall mit Hilfe des Verm366gens, n344mlich der gesellschaftsrecht-lichen Beteiligung an dem Unternehmen, erworben wurden. F374r solche nicht unter die betriebliche Altersversorgung fallenden Anrechte ist der Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bemessen. Dass die Antragstellerin seiner-zeit auch Gesch344ftsf374hrerin der weiteren Beteiligten zu 3) war, steht dem nicht 9 - 6 - entgegen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686). 10 Weil sich die Zusatzversorgung der Parteien weder ausschlie337lich zeit-abh344ngig (247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) noch in Bruchteilen der Beitr344ge (247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB) noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung (247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB) bemisst, ist der Ehezeitan-teil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu ermitteln. Das wird von der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht angegriffen. b) Ebenso zu Recht hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der jeweiligen Teilbetr344ge der Zusatzversorgungen der Parteien getrennt ermittelt. Denn die jeweiligen Versorgungsteile sind zeitlich versetzt zugesagt worden, was auf die zeitratierliche Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteils Auswirkun-gen hat. W344hrend die Zusatzrente in H366he von monatlich 1.100 DM mit Pensi-onsvertrag vom 6. Dezember 1985 zugesagt wurde, beruht die weitere Teilrente in H366he von monatlich 2.500 DM auf einer Zusage vom 1. Dezember 1989. Damit bemisst sich sowohl der in die Ehezeit fallende Teil als auch die Gesamt-dauer bis zur Erreichung der ma337geblichen Altersgrenze jeder der beiden Teil-renten nach unterschiedlichen Anfangszeitpunkten. 11 c) Im Ergebnis bleibt der Rechtsbeschwerde auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung der ehezeitlich erworbenen Anteile der Zusatzversorgungen beider Parteien wendet. 12 aa) Nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ist der Ehezeitanteil dieser Ver-sorgungen nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersver-sorgung. Dabei ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsbe- 13 - 7 - rechtigter, der die Zusatzrente noch nicht bezieht, bis zur satzungsgem344337en oder vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem Versorgungswerk angeh366ren wird. Demgem344337 ist von einer Zusatzversorgung auszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der Versorgungszusage nach den individuellen Verh344ltnissen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags f374r diesen Rentenbeginn darstellt. Anschlie337end ist der an-teilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Al-tersgrenze zu ber374cksichtigenden Zeit entspricht (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 95/94 - FamRZ 1996, 1538, 1539). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile beider Teil-rechte des Antragsgegners zutreffend aus dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden ber374cksichtigungsf344higen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der f374r die Ruhe-gehalte ma337geblichen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (De-zember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Februar 2008) errechnet. Auf diese Weise ist es - ausgehend von den Nominalbetr344gen der zugesagten Ruhege-h344lter von 1.100 DM und weiteren 2.500 DM und insoweit von der Rechtsbe-schwerde nicht angegriffen - zu ehezeitlichen Anwartschaften der Zusatzver-sorgung in H366he von 696,25 DM und weiteren 1.381,25 DM, insgesamt also zu einer ehezeitlichen Zusatzversorgung in H366he von 2.077,50 DM gelangt. 14 bb) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der Zusatzversorgungen der Antragstellerin ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend von einer k374rze-ren Gesamtdauer bis zur Erreichung der f374r das Ruhegehalt ma337geblichen Al-tersgrenze (247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB) ausgegangen. Denn die Zusage ei-nes Ruhegehalts f374r die Antragstellerin ist mit Aufhebungsvertrag vom 9. November 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dergestalt abge344ndert wor- 15 - 8 - den, dass ihr die volle zugesagte Altersversorgung nicht erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres un-gek374rzt zustehen sollte. Entsprechend bezieht sie seit Januar 2001 das zuge-sagte Ruhegehalt. 16 Zwar bestimmt sich die H366he eines in der Ehezeit erworbenen Versor-gungsanrechts grunds344tzlich nach den Verh344ltnissen am letzten Tag der Ehe-zeit als dem ma337geblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur f374r die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachtr344g-licher Ver344nderung auch unter dem Gesichtspunkt des 247 10 a VAHRG keine Bedeutung zukommt. Dagegen k366nnen Ver344nderungen tats344chlicher Art, die r374ckwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verh344ltnisse bei E-hezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich auch dann ber374cksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versorgungsaus-gleich Rdn. 49). Denn weil 247 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen 374ber den Versorgungsausgleich jedenfalls nachtr344glich erm366g-licht, erfordert es der Grundsatz der Prozess366konomie, solche Umst344nde schon im Erstverfahren zu ber374cksichtigen (Senatsbeschl374sse BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f. und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150). Zu den somit schon im Erstverfahren zu ber374cksichtigenden Tatsachen geh366rt auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts durch die Antragstellerin (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Umstand kein Teil der individuellen Bemessungsgrundlage, deren nachehezeitliche 304nderung 17 - 9 - unber374cksichtigt bleiben m374sste. Durch den nach Ende der Ehezeit am 9. No-vember 2000 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ist die dynamische Zusatz-versorgung der Antragstellerin n344mlich inhaltlich nicht ver344ndert worden. Denn die H366he des von der Antragstellerin seit Januar 2001 bezogenen Ruhegehalts stand bereits mit den Zusagen durch die weitere Beteiligte zu 3) in den Jahren 1985 bzw. 1989 fest und wohnte der Zusatzversorgung deswegen schon seit dieser Zeit 204latent inne223 (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286). Durch den Aufhebungsvertrag vom 9. No-vember 2000 ist lediglich der Beginn des Bezugsrechts ge344ndert worden, was nicht auf individuell zu bemessende Umst344nde, sondern auf das Ausscheiden der Antragstellerin aus der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Eheschei-dung zur374ckzuf374hren ist. Zwar ergibt sich in solchen F344llen, verglichen mit den erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehaltberechtigten, eine k374rzere Gesamtzeit und somit ein h366herer Ehezeitanteil der Versorgung. Dies ist jedoch Folge des Umstands, dass der Berechtigte das Ruhegehalt in k374rzerer Zeit er-dient hat. Daran muss der andere Ehegatte nach dem Grundsatz der h344lftigen Aufteilung des w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsverm366gens teil-haben. Eine andere Quotierung w374rde nicht mehr den wirklichen, in der Ehezeit erworbenen Versorgungswert wiedergeben (Johannsen/Henrich/Hahne Ehe-recht 4. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 64). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin-weist, dass die Pensionszusage hier nicht auf einer bestimmten bis zur Pensio-nierung zur374ckgelegten Dienstzeit beruhe, sondern auf eine fiktive Betriebszu-geh366rigkeit bis zur festen Altersgrenze abstelle, legt sie keine Umst344nde dar, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen k366nnten. Denn dieser Umstand f374hrt bereits dazu, dass der Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und nicht nach dessen Nr. 4 a zu bemessen ist. F374r die Gesamtdauer bis zur 18 - 10 - Erreichung der ma337geblichen Altersgrenze hat er - wie ausgef374hrt - keine ent-scheidende Bedeutung. 19 Weil die Antragstellerin das Ruhegehalt bereits seit Anfang 2001 bezieht, hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile somit zu Recht unter Zugrundele-gung ihrer tats344chlichen Gesamtbetriebszugeh366rigkeit bis Ende 2000 berech-net. Zutreffend sind die Ehezeitanteile der Zusatzversorgung der Antragstellerin somit nach dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden ber374cksichtigungsf344hi-gen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999 = 169 Mo-nate bzw. 121 Monate) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der tats344chli-chen Altersgrenze (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 2000 = 181 Monate bzw. 133 Monate) errechnet. Daraus ergeben sich ehezeitliche Tei-le des Ruhegehalts der Antragstellerin von ([1.100 DM x 169 / 181 =] 1.027,07 DM + [2.500 DM x 121 / 133 =] 2.274,44 DM) 3.301,51 DM, die den vom Amtsgericht - unter Annahme eines Beginns der Ruhegehaltszahlungen ab Juli 2001 - errechneten Ehezeitanteil von insgesamt 3.170,37 DM (994,12 DM + 2.176,25 DM) jedenfalls nicht unterschreiten. Soweit das Amtsgericht nicht - wie es sich aus dem Beginn des Ruhegehalts ab Januar 2001 ergibt - von einer ruhegehaltf344higen Gesamtdauer bis Ende 2000, sondern von einer solchen bis Juni 2001 ausgegangen ist, beschwert dies die Antragstellerin nicht. Denn die tats344chlich k374rzere Gesamtdauer w374rde zu einer weiteren Erh366hung des ehe-zeitlich erworbenen Anteils des Ruhegehalts der Antragstellerin und somit zu einem geringeren Ausgleichsanspruch f374hren. Weil nur die Antragstellerin Be-schwerde und Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kommt eine Herabsetzung des vom Amtsgericht zu ihren Gunsten ausgesprochenen Splittings nicht in Betracht (Senatsbeschl374sse vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44). - 11 - 3. Soweit das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der Zusatzversor-gungen allerdings auf der Grundlage der nominal zugesagten Ruhegeh344lter ermittelt und diese zugleich als sowohl im Anwartschafts- als auch im Leis-tungsstadium volldynamisch bezeichnet hat, halten die Ausf374hrungen der recht-lichen 334berpr374fung nicht stand. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde aller-dings nicht zum Erfolg, weil sich die fehlerhafte Beurteilung wiederum nur zu Gunsten der Antragstellerin auswirkt. 20 a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings noch davon ausgegangen, dass die zugesagte Steigerung der Ruhegeh344lter um jeweils 10 % alle zwei Jahre zu einer Volldynamik w344hrend der Leistungsphase f374hrt. Mit dieser sich aus 247 2 der Pensionsvertr344ge vom 6. Dezember 1985 ergeben-den Steigerung erreicht die Dynamik der Zusatzversorgungen zweifelsfrei die Dynamik der vom Gesetz als Ma337stabversorgungen definierten gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung. Soweit die Ruhegeh344lter in die-sem Umfang ansteigen, erf374llen sie au337erdem auch die Voraussetzung des 247 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, der wiederum regelm344337ig die 1 %ige Steigerung nach 247 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG 374bersteigt, was gegenw344rtig f374r eine Volldy-namik ausreicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). 21 Soweit die zugesagten Versorgungen sogar deutlich 374ber die Dynamik der Ma337stabversorgungen hinausgehen, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. W344ren die Zusatzversorgungen deswegen h366her zu bewerten als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, stiege dadurch der - prozentual h366here - Ehezeitanteil der Antragstellerin st344rker an als derje-nige des Antragsgegners. Zum Nachteil der Rechtsbeschwerde der Antragstel-lerin kann das aber nicht ber374cksichtigt werden (Senatsbeschl374sse vom 22 - 12 - 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44). 23 b) Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ab wann die Steigerung der zugesagten Ruhegeh344lter nach dem Inhalt der Pensionsvertr344ge vom 6. De-zember 1985 und vom 1. Dezember 1989 beginnen sollte. Das kann sich nur aus einer Auslegung dieser Pensionsvertr344ge ergeben, die das Oberlandesge-richt weder selbst durchgef374hrt noch durch den in Bezug genommenen Be-schluss des Amtsgerichts 374bernommen hat. Ein bestimmtes Auslegungsergeb-nis kann den Entscheidungen auch sonst nicht entnommen werden, weil sie insoweit widerspr374chlich sind. Denn das Oberlandesgericht hat die zugesagten Ruhegeh344lter als im Anwartschaftsstadium und im Leistungsstadium volldyna-misch beurteilt. Dies w374rde bedeuten, dass die Dynamik schon mit der Zusage der Ruhegeh344lter in den Jahren 1985 und 1989 eingesetzt h344tte. Damit folgt es den rechtskr344ftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Dezember 2002 und des Landgerichts H. vom 30. Oktober 2003, die der Antragstellerin zivilrechtlich Anspr374che auf ein Ruhegehalt zugesprochen haben, das von Beginn der Zusage an entsprechend zu dynamisieren ist. Dann h344tte das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Ruhegeh344lter aber nicht auf der Grundlage der urspr374nglich zugesagten Nominalbetr344ge, sondern auf der Grundlage der bis zum Ende der Ehezeit gestiegenen Betr344ge ermitteln m374s-sen. W374rde die Auslegung der Pensionsvertr344ge hingegen dazu f374hren, dass die zugesagte Dynamik erst mit Zahlung der Ruhegeh344lter einsetzen sollte, w344-re die Behandlung des Ruhegehalts des Antragsgegners als im Anwartschafts-stadium volldynamisch unzutreffend. Diese Frage kann hier aber letztlich dahin-stehen, weil sich in beiden F344llen eine 304nderung des durchzuf374hrenden Ver-sorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin ergeben w374rde, was wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist (Senatsbeschl374sse vom - 13 - 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44): 24 aa) Waren die zugesagten Ruhegeh344lter beider Parteien schon in der Anwartschaftsphase volldynamisch und stiegen sie somit schon seit den Zusa-gen in den Jahren 1985 und 1989 entsprechend an, wof374r auch die Gr374nde der rechtskr344ftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Landgerichts H. sprechen, w374rden die Ehezeitanteile der Antragstellerin im Verh344ltnis zu denjenigen des Antragsgegners st344rker ansteigen. Denn die Pro-zents344tze ihrer Ehezeitanteile sind wegen der k374rzeren Gesamtdauer h366her als die des Antragsgegners. Mit ansteigendem Ruhegehalt w374rden die ehezeitli-chen Nominalbetr344ge der Antragstellerin somit st344rker steigen als die des An-tragsgegners. Das wiederum w374rde in der Gesamtbilanz zu einem geringeren Splitting zugunsten der Antragstellerin f374hren. bb) W374rden die Zusatzversorgungen hingegen nach dem Inhalt der Pen-sionsvertr344ge erst mit Beginn der zugesagten Ruhegeh344lter ansteigen, w344re das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile zwar zu Recht von den urspr374nglich zugesagten Nominalbetr344gen ausgegangen. Dann w344re die Zusatzversorgung des Antragsgegners in dem noch andauernden Anwart-schaftsstadium aber statisch und deswegen nach den Tabellen der Barwertver-ordnung in eine volldynamische Anwartschaft umzurechnen. F374r die Antragstel-lerin gilt das nicht in gleicher Weise, weil sie schon ihr Ruhegehalt bezieht und deswegen insoweit von der Volldynamik in der allein ausschlaggebenden Leis-tungsphase auszugehen ist. In diesem Fall w374rde sich also der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Antragsgegners wegen der notwendigen Dynamisie-rung verringern, w344hrend der Anteil der Antragstellerin unver344ndert bliebe. 25 - 14 - Auch das w374rde in der Gesamtbilanz zu einer Herabsetzung des Splittings f374h-ren, was dem Senat wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 6 F 1044/99 VA - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 UF 294/05 -
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