BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/06 vom 3. Dezember 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 4 d Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist 374berfl374ssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begr374nden (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006 - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Schuldners eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt weder den Anspruch des Schuldners auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die auf Art. 103 GG gest374tzte Verfahrensgrund-rechtsverletzung liegt gleichfalls nicht vor. 2 2. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag f374r unbe-gr374ndet erachtet, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Verschulden des Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners vers344umt worden sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seiner Kanzlei getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender einzutragende Beschwerdefrist dort ordnungsgem344337 vermerkt und der Begr374n-dungsschriftsatz rechtzeitig eingereicht wurde. Er habe auch nicht, obwohl es sich um eine Ausnahme vom normalen Ablauf gehandelt habe, daf374r Sorge ge-tragen, dass die Vorlage der Handakte 374berwacht werde. 3 3. Das Beschwerdegericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 4 Ein Rechtsanwalt darf zwar grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Ein-zelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 5 - 4 - 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). In einer An-waltskanzlei m374ssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen da-gegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelanweisung 374ber die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit ger344t und die Fristeintra-gung oder rechtzeitige 334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unter-bleibt (f374r die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. No-vember 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 aaO; f374r die Einhaltung einer wichtigen Frist zur 334bermittlung eines Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Si-cherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. Dezember 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO ; v. 15. November 2007 aaO Rn. 11). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die B374rokraft die unmissverst344ndliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuf374hren (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). L344sst der Anwalt dagegen seiner An-gestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder noch l344nger, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Gesch344fte ver-gessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verl344sslichen Kanzleikr344ften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-f374hrung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-sonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v. 4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). 6 - 5 - Nach dem Vortrag des Schuldners hat sein Verfahrensbevollm344chtigter gegen374ber einer Kanzleibediensteten m374ndlich angeordnet, "die Beschwerde-einlegungsfrist auf dem Beschluss des Amtsgerichts 205 zu notieren und sodann mitsamt der Handakte sofort wieder vorzulegen". Damit hat der Verfahrensbe-vollm344chtigte gerade keine unmissverst344ndliche, jedes Vergessen verhindernde Anordnung erteilt. Die Anordnung der "sofortigen" Erledigung bezog sich nicht etwa auf das Notieren der Frist, sondern auf die Vorlage der - erst noch zu be-schaffenden - Handakte. Wegen der Verkn374pfung der Fristnotierung und der Vorlage der Handakte bestand die Gefahr, die sich hier auch verwirklicht hat, dass die Frist nicht sofort notiert werden w374rde, falls die Handakte nicht unmit-telbar greifbar war. Im 334brigen h344tte der Verfahrensbevollm344chtigte angesichts der offenkundigen Nichteinhaltung der von ihm aufgegebenen sofortigen Vorla-ge der Handakte selbst bei der Kanzleikraft nachfragen m374ssen, weshalb seiner Anordnung nicht Folge geleistet werde. 7 Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollm344chtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen, 247 85 Abs. 2 ZPO. 8 - 6 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 IK 214/04 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 310/06 -
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