BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/07 vom 17. Januar 2008 in dem Schuldenbereinigungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 309 a) Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gl344ubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die H344lfte der benannten Gl344ubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der An-spr374che der zustimmenden Gl344ubiger mehr als die H344lfte der Summe der Anspr374che der benann-ten Gl344ubiger betr344gt, so steht damit noch nicht rechtskraftf344hig fest, dass der Schuldenbereini-gungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat. b) Die Behauptung des widersprechenden Gl344ubigers, seine Forderung sei h366her als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverh344ltnisse nach 247 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht ber374cksichtigt werden, wenn sie f374r die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gl344ubi-gers im Verh344ltnis zu den 374brigen Gl344ubigern irrelevant ist und der Gl344ubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchf374hrung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner st374nde. c) Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gl344ubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht an-getastet, ist der Gl344ubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung 374ber die Annahme des Plans zu beteiligen. d) Die Gl344ubiger nachrangiger Forderungen k366nnen bei der Abstimmung 374ber die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaub-haft gemacht ist, dass die gew366hnlichen Insolvenzgl344ubiger voll befriedigt werden. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 142/07 - LG Frankfurt/Oder AG Frankfurt/Oder - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 23. M344rz 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzge-richts - Frankfurt an der Oder vom 20. November 2006 aufgeho-ben. Die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu dem von dem Schuldner unter dem 3. M344rz 2006 vorgelegten Schuldenbe-reinigungsplan werden ersetzt. Von den Kosten des Verfahrens haben 32 v.H. die weitere Betei-ligte zu 1 und 68 v.H. die weitere Beteiligte zu 2 zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Schuldner hat, fu337end auf einem Antrag auf Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung, unter dem 3. M344rz 2006 bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - einen Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Neben anderen Gl344ubigern haben die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 dem Plan widersprochen. Mit Beschluss vom 22. September 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - festgestellt, 12 von 18 Gl344ubigern h344tten dem Plan zugestimmt. Die Summe der Forderungen der zustimmenden Gl344ubiger betrage 1.957.564,13 200, die der ablehnenden Gl344ubiger 549.413,77 200. Damit l344gen die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung eines Gl344ubigers ersetzen k366nne. Daraufhin hat der Schuldner die Ersetzung der fehlenden Zustimmungen beantragt. 1 Die weitere Beteiligte zu 1 hat gegen den Schuldner eine Forderung aus einem Eigenkapitalersatzdarlehen in H366he von 631.611,15 200. In dem Darle-hensvertrag ist vereinbart, dass der R374ckzahlungsanspruch im Falle eines In-solvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Darlehensnehmers gegen die Mas-se als nachrangige Forderung im Sinne von 247 39 Abs. 2 InsO geltend gemacht werde. In dem Schuldenbereinigungsplan ist die Forderung nur mit einem Erin-nerungswert von 1 200 ber374cksichtigt. 2 Die weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Schuldner Darlehensforderun-gen in H366he von 1.295.620,62 200. Der Kredit ist besichert durch erstrangige Briefgrundpfandrechte 374ber 2.352.500 DM und die Verpf344ndung zweier bei ihr 3 - 4 - bestehender Lebensversicherungen. Dazu hei337t es in dem Schuldenbereini-gungsplan: "Soweit Gl344ubiger Sicherungsrechte, etwa verpf344ndete oder abgetretene Rechte aus Vertr344gen oder Grundpfandrechte innehalten, bleiben diese bestehen. Sie werden durch den Schuldenbereinigungsplan nicht be-r374hrt." Der Schuldner vertritt den Standpunkt, dass der Beteiligten zu 2 aus der Verwertung ihrer Absonderungsrechte mindestens 800.000,00 200 zuflie337en wer-den. Er hat deshalb nur ihren voraussichtlichen Ausfall von (1.295.620,62 200 ./. 800.000,00 200 =) 495.620,62 200 in den Plan eingestellt. Auf dieser Grundlage hat der Plan nicht nur die vorgeschriebene Kopf-, sondern auch die Summen-mehrheit erreicht. 4 Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat das Amtsgericht dem Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmungen nur teilweise stattgegeben. Nicht ersetzt hat es die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2. Insofern sei der Antrag des Schuldners unbegr374ndet. Die Ersetzung sei nach 247 309 Abs. 1 und 3 InsO ausgeschlossen, weil die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 im Verh344ltnis zu den anderen Gl344ubigern benachteiligt seien. Das Beschwerdege-richt hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 23. M344rz 2007 mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, der Antrag, die fehlende Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu ersetzen, sei schon unzu-l344ssig. Deren Forderungen seien in voller H366he zu ber374cksichtigen. Deshalb fehle es bereits an der erforderlichen Summenmehrheit. Auf das Vorliegen ei-nes Ausschlussgrundes komme es nicht an. Dagegen wendet sich der Schuld-ner mit seiner Rechtsbeschwerde. 5 II. - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO). Sie hat 374ber-dies Erfolg. 6 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdege-richt allerdings nicht durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Sep-tember 2006 daran gehindert, den Ersetzungsantrag als unzul344ssig anzusehen. 7 In diesem Beschluss hatte das Insolvenzgericht die eingegangenen Stel-lungnahmen der Gl344ubiger ausgewertet und das Ergebnis dahin zusammenge-fasst, dass mehr als die H344lfte der benannten Gl344ubiger dem Plan zugestimmt h344tten und die Summe der Anspr374che der zustimmenden Gl344ubiger mehr als die H344lfte der Summe der Anspr374che der benannten Gl344ubiger betrage. Damit l344gen - so das Insolvenzgericht - "die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht nach 247 309 InsO die Einwendungen eines Gl344ubigers gegen den Plan durch seine Zustimmung ersetzen" k366nne. Diesen Beschluss hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner und den Gl344ubigern mitgeteilt, an die wei-tere Beteiligte zu 2 mit dem Hinweis, dass 374ber die bisherigen Einwendungen erst nach einem Zustimmungsersetzungsantrag zu entscheiden sei. Der Be-schluss ist von niemandem angefochten worden. 8 Damit stand jedoch nicht rechtskr344ftig fest, dass der Schuldenbereini-gungsplan die nach 247 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht hatte. In der Insolvenzordnung ist nicht vorgesehen, dass das Insolvenzgericht durch gesonderten Beschluss feststellt, die formale Voraussetzung f374r die Ersetzung fehlender Zustimmungen - n344mlich das Erreichen der doppelten Mehrheit nach 247 309 Abs. 1 InsO - sei erf374llt. Deshalb ist auch nicht angeordnet, dass ein sol- 9 - 6 - cher Beschluss angefochten werden kann (vgl. 247 6 Abs. 1 InsO). Auch die Rechtsbeschwerde geht von seiner Unanfechtbarkeit aus. Dies hat indes nicht zur Folge, dass durch einen solchen Beschluss das Erreichen der doppelten Mehrheit k374nftig bindend festgestellt ist und von keinem der Gl344ubiger mehr in Frage gestellt werden kann. Der Beschluss bewirkt keine materielle Rechtskraft (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 80a ff.). Falls er 374berhaupt eine "Entscheidung" im Sinne des 247 6 Abs. 1 InsO darstellt, so handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die zusammen mit der Endentscheidung anfecht-bar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 6 Rn. 11). Die Endentscheidung war hier der angefochtene Beschluss vom 20. November 2006. 2. Der Ersetzungsantrag des Schuldners ist zul344ssig, weil die nach 247 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht sind. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 in voller H366he ber374cksichtigt. 10 a) Grunds344tzlich sind die Mehrheitsverh344ltnisse des 247 309 Abs. 1 InsO nach dem Ma337stab der im Schuldenbereinigungsplan "benannten" Gl344ubiger zu ermitteln. Zwar hei337t es in der vom Beschwerdegericht herangezogenen Se-natsentscheidung vom 21. Oktober 2004 (IX ZB 427/02, NZI 2005, 46), aus 247 308 Abs. 3 InsO folge nicht, dass die Summenmehrheit der zustimmenden Gl344ubiger gem344337 247 309 Abs. 1 Satz 1 InsO allein aufgrund der Angaben des Schuldners im Schuldenbereinigungsplan gepr374ft werden d374rfe. Abweichende Angaben der Gl344ubiger zu Bestand oder H366he der Forderungen seien vielmehr nach 247 309 Abs. 3 InsO zu ber374cksichtigen, und das gelte auch schon f374r die Mehrheitsfeststellung gem344337 247 309 Abs. 1 Satz 1 InsO. Bei verteilungsf344higer Masse und ann344hernd gleicher Befriedigungsquote werde jeder Gl344ubiger, der einen h366heren als den angegebenen Betrag fordern k366nne, im Verh344ltnis zu 11 - 7 - den anderen Gl344ubigern zwangsl344ufig unangemessen benachteiligt. Sp344ter wird jedoch ausgef374hrt, etwas anderes gelte dann, wenn sich die falsche Angabe von Forderungen auf die angemessene Beteiligung an der Masse nicht auswir-ke, weil der Schuldner einen (Fast-) Nullplan vorgelegt habe oder eine unter-schiedliche Befriedigungsquote den Fehler der Schuldenaufstellung wieder ausgleiche. An diese atypischen F344lle habe das Gesetz nicht gedacht (BGH, aaO S. 47). b) Nach 247 309 Abs. 3 InsO kann die Zustimmung eines Gl344ubigers nicht ersetzt werden, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen h366heren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streits abh344ngt, ob der Gl344ubiger im Verh344ltnis zu den 374brigen Gl344ubigern angemessen beteiligt wird (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein f374r die Frage, ob der Gl344ubiger im Verh344ltnis zu den 374bri-gen Gl344ubigern angemessen beteiligt wird, bedeutungsloser Streit die Erset-zung der Zustimmung des betreffenden Gl344ubigers nicht hindert. Gl344ubiger, die mit ihrem Widerspruch ihre Rechtsstellung nicht verbessern k366nnen, verdienen keinen Schutz. Deshalb darf die Behauptung, die Forderung des widerspre-chenden Gl344ubigers sei h366her als in dem Plan angegeben, auch bei der Ermitt-lung der Mehrheitsverh344ltnisse nach 247 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht ber374cksich-tigt werden, wenn sie f374r die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gl344ubigers im Verh344ltnis zu den 374brigen Gl344ubigern irrelevant ist. Andernfalls k366nnte der widersprechende Gl344ubiger - ohne dadurch im Ergebnis seine recht-liche und/oder wirtschaftliche Stellung verbessern zu k366nnen - die Annahme des Plans bereits dadurch blockieren, dass er die Mehrheitsverh344ltnisse ver344n-dert und so die formale Voraussetzung f374r die Ersetzung seiner Zustimmung beseitigt. Die Annahme, ein zur Obstruktion neigender Gl344ubiger werde im Hin- 12 - 8 - blick auf die M366glichkeit des Ersetzungsverfahrens schon aus Kostengr374nden von einer Zustimmungsverweigerung Abstand nehmen (Schmidt-R344ntsch in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 83 Rn. 29), w374rde tr374gen, weil es zu dem Ersetzungsverfahren gar nicht erst k344me. c) Soweit das Beschwerdegericht bei der Feststellung der Mehrheiten zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2 eine Forderung in H366he von 1.295.620,62 200 ohne Abzug der Sicherungsrechte, die der Schuldner mit 800.000,00 200 bewertet hat, ber374cksichtigt hat, kann es sich auf Stimmen in der Literatur st374tzen, wonach bei der Pr374fung der Summenmehrheit auch Forde-rungen der gesicherten Gl344ubiger in voller H366he einzubeziehen sind (FK-InsO/Grote, 4. Aufl. 247 309 Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 309 Rn. 1; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 309 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 309 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 309 Rn. 6; Fuchs in K366lner Schrift, 2. Aufl. S. 1710 Rn. 92; a.A. wohl Hess, Insolvenzrecht 247 309 InsO Rn. 46). 13 Dem kann nicht gefolgt werden. L344sst der Schuldenbereinigungsplan - wie hier - die dinglichen Sicherungsrechte eines widersprechenden Gl344ubigers unber374hrt, kann sich dieser, sofern die Sicherheiten insolvenz- und anfech-tungsfest bestellt sind, ohne Einschr344nkung befriedigen, soweit die Sicherheit werthaltig ist. W374rde dem gesicherten Gl344ubiger in H366he der gesamten besi-cherten Forderung ein Stimmrecht zugebilligt, best374nde die Gefahr, dass das mit dem Schuldenbereinigungsplan anzustrebende Ziel, einen angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen zu erzielen, verfehlt wird. Einerseits erhielte der gesicherte Gl344ubiger einen Einfluss auf die Annahme oder Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans, der nicht seinem rechtlich gesch374tzten Inte-resse entspricht. Ihm kann gleichg374ltig sein, ob ein Schuldenbereinigungsplan, der sein Absonderungsrecht als berechtigt anerkennt und in seiner Durchset- 14 - 9 - zung nicht antastet, zustande kommt oder nicht. Andererseits beeintr344chtigte die Zubilligung eines vollen Stimmrechts an den gesicherten Gl344ubiger die Inte-ressen der ungesicherten Gl344ubiger, die an der Annahme oder Ablehnung des Plans, anders als der gesicherte Gl344ubiger, ein wirtschaftliches Interesse ha-ben. Ihnen w344re von vornherein jede Aussicht genommen, dass 374ber den Plan abgestimmt wird. Da der gesicherte Gl344ubiger kein eigenes Interesse verfolgt, best374nde zudem die Gefahr, dass er sein Stimmverhalten von Versprechungen oder Zuwendungen interessierter anderer Gl344ubiger oder des Schuldners ab-h344ngig macht. Schlie337lich entspricht das Vorgehen des Schuldners auch dem Ausfallprinzip des 247 52 InsO (Jaeger/Henckel, InsO 247 52 Rn. 17 ff.; M374nch-Komm-InsO/Ganter, aaO 247 52 Rn. 20). d) F374r die weitere Beteiligte zu 1 hat das Beschwerdegericht eine Forde-rung von 631.611,15 200 eingestellt. Zur Begr374ndung hat es darauf hingewiesen, der Umstand, dass es sich um eine nachrangige Forderung im Sinne von 247 39 Abs. 2 InsO handele, ber374hre die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als In-solvenzgl344ubigerin nicht. 15 Die vom Beschwerdegericht angegebene Belegstelle (M374nchKomm-InsO/Ehricke, 1. Aufl. 247 39 Rn. 39) gibt daf374r nichts her. Auch sonst fehlen dazu - soweit ersichtlich - Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum. Aller-dings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 264, 269, 271; vgl. zuletzt OLG Stuttgart DB 2007, 904, 905 f. mit zustimmender Anmerkung von Achsnick/ Thonfeld EWiR 2007, 333 f.) entschieden, nachrangige Gl344ubigerforderungen seien im 334berschuldungsstatus nicht zu passivieren, sofern - wie im vorliegen-den Fall - eine qualifizierte Rangr374cktrittserkl344rung vorliege. Dies spricht dage-gen, dass nachrangige Gl344ubigerforderungen mit ihrem Nennbetrag in einen 16 - 10 - Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden m374ssen. Damit sie von den Wirkungen des Plans erfasst werden, gen374gt ein Erinnerungswert. Nachrangige Forderungen werden in der Insolvenz nur befriedigt, wenn alle nicht nachrangigen Insolvenzgl344ubiger befriedigt sind. Ausgenommen den in der Praxis 344u337erst seltenen Fall, dass die Insolvenzgl344ubiger mit einer Quote von 100 % bedient werden k366nnen und dann noch eine Restmasse verbleibt, bedeutet dies, dass die Forderungen der nachrangigen Gl344ubiger in der Insol-venz einen Wert von Null haben. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich darauf be-rufen, der Schuldner sei noch nicht in der Insolvenz, diene doch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gerade deren Abwendung. Dieses Argument ist un-tauglich. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Zustimmung zu dem Schuldenberei-nigungsplan verweigert, strebt also die Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens an, in dem ihre Forderung mit Null bewertet w374rde. Da ihre Befriedigungschan-cen nicht dadurch gemindert werden, dass ihre Forderung in dem von dem Schuldner vorgelegten Plan nur mit einem Erinnerungswert von 1 200 ber374cksich-tigt worden ist, besteht f374r eine Korrektur der vom Schuldner "benannten" Gl344u-bigerforderungen kein Anlass. 17 III. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (247 577 Abs. 5 ZPO). 18 1. Zwar fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die weitere Beteiligte zu 2 aus ihren dinglichen Sicherheiten mindestens 800.000 200 erl366sen wird. Indes ist jedenfalls die Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 bei der Ermittlung der 19 - 11 - Mehrheiten nicht ber374cksichtigungsf344hig. Deshalb betr374ge, selbst wenn die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 in voller H366he ber374cksichtigt w374rde, die Summe der Anspr374che der zustimmenden Gl344ubiger immer noch mehr als die H344lfte der Anspr374che der benannten Gl344ubiger (ohne den Anspruch der weite-ren Beteiligten zu 1). 2. Zur Zur374ckverweisung n366tigt auch nicht, dass das Berufungsgericht nicht gepr374ft hat - und aufgrund seines abweichenden Ansatzes auch nicht pr374-fen musste -, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des 247 309 Abs. 1 Satz 2 InsO vorliegt. Diese Pr374fung kann der Senat selbst vornehmen. Sie f374hrt zu dem Er-gebnis, dass der Ersetzungsantrag auch begr374ndet ist. 20 Allerdings kann, solange der Erl366s aus den Sicherheiten nicht sicher prognostiziert werden kann, nicht beurteilt werden, ob die weitere Beteiligte zu 2 im Verh344ltnis zu den 374brigen Gl344ubigern angemessen beteiligt ist (247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Dies gereicht jedoch dem Antragsteller nicht zum Nachteil. Gem344337 247 309 Abs. 3 InsO sind die Tatsachen, von denen die Unangemessen-heit der Beteiligung abh344ngt, vom Gl344ubiger glaubhaft zu machen. Daran hat es die weitere Beteiligte zu 2 fehlen lassen. Sie hat nicht einmal deutlich gemacht, ob ihr der Ansatz von 800.000 200 zu hoch oder zu niedrig erscheint. Wie der An-tragsteller in der Begr374ndung seiner sofortigen Beschwerde zu Recht geltend gemacht hat, w344re es ihr unschwer m366glich gewesen, zum Wert der belasteten Grundst374cke Angaben zu machen. Zum einen ist es bank374blich, wenigstens intern die Beleihungsf344higkeit von als Sicherheit angebotenen Grundst374cken zu ermitteln; zum andern hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die weitere Beteiligte zu 2 habe am 15. Juni 2006 einen eigenen Sachverst344ndigen mit der Wertermittlung beauftragt. Die weiteren Beteiligten werden dadurch, dass ihre Forderungen in den Schuldenbereinigungsplan nicht bzw. in geringe- 21 - 12 - rer H366he aufgenommen wurden, auch nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, als sie bei Durchf374hrung des Verfahrens 374ber die Antr344ge auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung st374nden (247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Zur Begr374ndung wird auf die obigen Ausf374hrungen (II 2 c, d) Bezug genommen. 3. Die Kostentragungspflicht der weiteren Beteiligten richtet sich nach der unterschiedlichen H366he ihrer Forderungen, die sie in dem Schuldenbereini-gungsplan ber374cksichtigt sehen wollen. 22 4. F374r den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Interesse des Antragstellers an der Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten, letztlich also sein Interesse an der Annahme des Schuldenbereini-gungsplans ma337geblich. Dass dieses Interesse dasjenige an der Durchf374hrung 23 - 13 - eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung um mehr als 5.000 200 374berwiegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 IK 266/06 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.03.2007 - 19 T 14/07 -
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