BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 1 1. Soweit die Rechtsbeschwerde r374gt, der Gl344ubiger habe nicht glaubhaft gemacht, den Versagungsantrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Ob-liegenheitsverletzung gestellt zu haben (247 296 Abs. 1 Satz 2 InsO), wird ein Zu-l344ssigkeitsgrund nicht dargelegt. 2 Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, weil das Vorbrin-gen der Schuldnerin, die weder gegen374ber dem Ausgangsgericht noch dem 3 - 3 - Beschwerdegericht insoweit Beanstandungen erhoben hatte, ersichtlich zur Kenntnis genommen wurde. Da somit allenfalls ein einfacher Rechtsanwen-dungsfehler in Betracht kommt, scheidet eine Verletzung sonstiger Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 GG) aus. Davon abgesehen d374rfte entsprechend der ausdr374cklichen Feststellung des Amtsge-richts eine Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Ob-liegenheitsverletzung glaubhaft gemacht sein, weil das Finanzamt ausweislich des vorgelegten Faxausdrucks erst am 11. Juni 2008 Kenntnis von dem zwi-schen der Schuldnerin und der Hameln Pharma Plus GmbH geschlossenen Vertrag erhielt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere W374rdigung des Berufungsgerichts, wonach es die Schuldnerin vers344umt hat, ihre Gl344ubiger so zu stellen, wie wenn sie aus einem unselbst344ndigen Dienst-verh344ltnis eine j344hrliche Verg374tung von 45.000 200 erzielt h344tte. 4 Auch insoweit hat das Beschwerdegericht das Vorbringen der Schuldne-rin 226 einschlie337lich ihrer Anh366rung - ersichtlich ber374cksichtigt, so dass eine Ver-letzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausscheidet. Die W374rdigung des Sachverhalts bewegt sich - auch im Blick auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Schuldnerin und Helmut Eckert als Gesch344ftsf374hrer der zwischengeschalteten Confiteor GmbH - innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen W374rdigung. Das Berufungsgericht konnte insbesondere davon ausgehen, dass die Schuldnerin aufgrund ihrer weit 374berdurchschnittlichen Qualifikation als Pharmareferentin entsprechend ihrem fr374her bezogenen Jahresgehalt von fast 60.000 200 in der Lage war, bei einem Pharmaunternehmen eine Anstellung zu einem Jahresge-halt von 45.000 200 zu finden. 5 - 4 - 3. Ob auch ein Versto337 gegen die Obliegenheit aus 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegt, kann, weil bereits der Versagungsgrund des 247 295 Abs. 2 InsO durchgreift, dahinstehen. Soweit die Schuldnerin bem344ngelt, dass weitere Gl344ubiger nicht angeh366rt wurden, fehlt es an einer Darlegung, dass die ange-fochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht. 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 2 IN 411/02 - LG Regensburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 2 T 181/09 -
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