BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/10 vom 23. August 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der von der Schuldnerin am 21. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte "Einspruch" ist bei gebotener laieng374nstiger Auslegung als Rechtsbeschwerde anzusehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gem344337 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzul344s-sig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist au337erdem unzul344ssig, weil sie nicht binnen der in 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-stimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Schlie337lich fehlt es an einem Zul344ssigkeitsgrund gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbe-schwerde aufgrund ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO entweder grunds344tzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 1 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzun-gen liegt im Streitfall vor. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 08.04.2010 - 351 IN 212/05 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 3 T 249/10 -
Full & Egal Universal Law Academy